Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 372.798,41 s.A. und die Feststellung, der Beklagte hafte für alle Schäden, die ihr aus seinem Kunstfehler anläßlich ihrer Vertretung im Verfahren 1 Cg 1111/78 des Kreisgerichtes Wr.Neustadt samt den damit verbundenen vermögensrechtlichen Regelungen in Hinkunft entstehen. Der Beklagte habe die Klägerin in dem genannten Ehescheidungsverfahren vertreten und dabei über Auftrag der Klägerin auch dafür zu sorgen gehabt, daß der Klägerin Krankenversicherung und Altersversorgung erhalten bleiben. Im Scheidungsvergleich vom 27.6.1978 habe sich der Ehegatte der Klägerin zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 33 % seines Nettoeinkommens und zur Ausfolgung des gesamten Realisates aus dem Verkauf einer im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft verpflichtet. Intern sei allerdings zwischen den Ehegatten - mit Wissen des Beklagten - vereinbart worden, daß die Klägerin von dem Unterhaltsvergleich keinen Gebrauch mache. Der Unterhaltsvergleich sei nur geschlossen worden, um der Klägerin den Anspruch auf die Witwenpension zu sichern. Nach Fertigung des Scheidungsvergleiches habe der Beklagte die Klägerin ersucht, auch die Erklärung Beilage I zu unterschreiben. Es handle sich nur um eine Formsache; der Anspruch der Klägerin auf Krankenversicherung und Witwenpension werde hiedurch nicht gefährdet. Der geschiedene Ehegatte der Klägerin sei am 9.12.1981 gestorben. Der Antrag der Klägerin auf Witwenpension sei im Hinblick auf die Erklärung Beilage I, die einen Unterhaltsverzicht beinhaltet habe, abgewiesen worden. Das Zustandekommen der Erklärung Beilage I, die der Pensionsversicherungsanstalt auf unerklärliche Weise bekannt geworden sei, müsse, dem Beklagten als Kunstfehler angelastet werden, da er die Klägerin nicht hätte eine derartige Urkunde unterfertigen lassen dürfen. Der Klägerin entgehe hiedurch die Witwenpension. Bei einer Besprechung am 12.4.1984 habe der Beklagte gegenüber der Klägerin zugegeben, Fehler bei der Abwicklung der Scheidungsangelegenheit gemacht zu haben. Er werde versuchen, für die Klägerin eine Anstellung zu finden.Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 372.798,41 s.A. und die Feststellung, der Beklagte hafte für alle Schäden, die ihr aus seinem Kunstfehler anläßlich ihrer Vertretung im Verfahren 1 Cg 1111/78 des Kreisgerichtes Wr.Neustadt samt den damit verbundenen vermögensrechtlichen Regelungen in Hinkunft entstehen. Der Beklagte habe die Klägerin in dem genannten Ehescheidungsverfahren vertreten und dabei über Auftrag der Klägerin auch dafür zu sorgen gehabt, daß der Klägerin Krankenversicherung und Altersversorgung erhalten bleiben. Im Scheidungsvergleich vom 27.6.1978 habe sich der Ehegatte der Klägerin zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 33 % seines Nettoeinkommens und zur Ausfolgung des gesamten Realisates aus dem Verkauf einer im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft verpflichtet. Intern sei allerdings zwischen den Ehegatten - mit Wissen des Beklagten - vereinbart worden, daß die Klägerin von dem Unterhaltsvergleich keinen Gebrauch mache. Der Unterhaltsvergleich sei nur geschlossen worden, um der Klägerin den Anspruch auf die Witwenpension zu sichern. Nach Fertigung des Scheidungsvergleiches habe der Beklagte die Klägerin ersucht, auch die Erklärung Beilage römisch eins zu unterschreiben. Es handle sich nur um eine Formsache; der Anspruch der Klägerin auf Krankenversicherung und Witwenpension werde hiedurch nicht gefährdet. Der geschiedene Ehegatte der Klägerin sei am 9.12.1981 gestorben. Der Antrag der Klägerin auf Witwenpension sei im Hinblick auf die Erklärung Beilage römisch eins, die einen Unterhaltsverzicht beinhaltet habe, abgewiesen worden. Das Zustandekommen der Erklärung Beilage römisch eins, die der Pensionsversicherungsanstalt auf unerklärliche Weise bekannt geworden sei, müsse, dem Beklagten als Kunstfehler angelastet werden, da er die Klägerin nicht hätte eine derartige Urkunde unterfertigen lassen dürfen. Der Klägerin entgehe hiedurch die Witwenpension. Bei einer Besprechung am 12.4.1984 habe der Beklagte gegenüber der Klägerin zugegeben, Fehler bei der Abwicklung der Scheidungsangelegenheit gemacht zu haben. Er werde versuchen, für die Klägerin eine Anstellung zu finden.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Hauptanliegen der Klägerin sei es gewesen, ihre Ansprüche als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft zu sichern. Dazu sei im Scheidungsverfahren ein Vergleich über den Unterhaltsanspruch, die Kaufpreisherausgabe und die Weiterversicherung der Klägerin geschlossen worden. Die Unterfertigung der Erklärung Beilage I habe die Klägerin gewünscht, da sie einer internen Vereinbarung der Ehegatten entsprochen habe. Dem Beklagten sei nicht bekannt, wem die Klägerin die Urkunde ausgefolgt habe. Der Beklagte habe die Klägerin entsprechend belehrt, um ihr die Möglichkeit eines Pensionsanspruches zu wahren. Er habe in den Ehescheidungsverlgeich die Verpflichtung des Ehegatten der Klägerin zu einer monatlichen Unterhaltsleistung aufnehmen lassen und die Klägerin dahin aufgeklärt, daß interne Vereinbarungen geheim bleiben müßten.Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Hauptanliegen der Klägerin sei es gewesen, ihre Ansprüche als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft zu sichern. Dazu sei im Scheidungsverfahren ein Vergleich über den Unterhaltsanspruch, die Kaufpreisherausgabe und die Weiterversicherung der Klägerin geschlossen worden. Die Unterfertigung der Erklärung Beilage römisch eins habe die Klägerin gewünscht, da sie einer internen Vereinbarung der Ehegatten entsprochen habe. Dem Beklagten sei nicht bekannt, wem die Klägerin die Urkunde ausgefolgt habe. Der Beklagte habe die Klägerin entsprechend belehrt, um ihr die Möglichkeit eines Pensionsanspruches zu wahren. Er habe in den Ehescheidungsverlgeich die Verpflichtung des Ehegatten der Klägerin zu einer monatlichen Unterhaltsleistung aufnehmen lassen und die Klägerin dahin aufgeklärt, daß interne Vereinbarungen geheim bleiben müßten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Am 21.6.1978 brachte Gustav V*** gegen die Klägerin eine Klage auf Scheidung der Ehe ein. Schon zuvor war die Klägerin mehrmals in der Kanzlei des Vertreters des Gustav V***, Dr.Andreas Puletz, gewesen, so auch am 13.2.1978. Anläßlich einer Besprechung an diesem Tag wurde vereinbart, daß die Klägerin auf laufenden Unterhalt verzichtet, dafür aber den Erlös einer den Ehegatten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft zur Gänze erhalten soll.
Nach Zustellung der Scheidungsklage suchte die Klägerin den Beklagten auf und erklärte ihm, daß sie die Scheidung ebenfalls wünsche, daß aber ihre Krankenversicherung und ihre Altersversorgung gesichert sein sollten. Die Klägerin gab dem Beklagten auch bekannt, daß sie mit ihrem Gatten vereinbart habe, auf Unterhaltszahlungen zu verzichten, daß sie dafür aber den gesamten Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf erhalte. Der Unterhaltsverzicht der Klägerin war eine Bedingung für eine einverständliche Scheidung. Der Beklagte, der Bedenken hatte, daß durch die getroffenen Vereinbarungen die Altersversorgung der Klägerin gesichert sei, erklärte der Klägerin, daß sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten gegen diesen einen aufrechten Unterhaltsanspruch haben müsse, weil sie sonst keine Pension erhalte. Er bereitete einen Vergleichsentwurf für den Fall der Scheidung der Ehe vor, gleichzeitig auch die Unterhaltsverzichtserklärung Beilage I, und brachte eine Widerklage ein. Mit der Klägerin erörterte der Beklagte, daß die Aufnahme einer Unterhaltsverpflichtung des Gustav V*** in den Scheidungsvergleich für ihre Altersversorgung notwendig sei und daß die - der Vereinbarung der Klägerin mit Gustav V*** entsprechende - Unterhaltsverzichtserklärung Beilage I keinesfalls in falsche Hände, insbesondere nicht zur Pensionsversicherungsanstalt, gelangen dürfe, da sie sonst ihre Pensionsansprüche verliere. Der Beklagte erörterte mit der Klägerin auch die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren (streitig) durchzuführen. Doch wünschte die Klägerin die (einverständliche) Scheidung.Nach Zustellung der Scheidungsklage suchte die Klägerin den Beklagten auf und erklärte ihm, daß sie die Scheidung ebenfalls wünsche, daß aber ihre Krankenversicherung und ihre Altersversorgung gesichert sein sollten. Die Klägerin gab dem Beklagten auch bekannt, daß sie mit ihrem Gatten vereinbart habe, auf Unterhaltszahlungen zu verzichten, daß sie dafür aber den gesamten Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf erhalte. Der Unterhaltsverzicht der Klägerin war eine Bedingung für eine einverständliche Scheidung. Der Beklagte, der Bedenken hatte, daß durch die getroffenen Vereinbarungen die Altersversorgung der Klägerin gesichert sei, erklärte der Klägerin, daß sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten gegen diesen einen aufrechten Unterhaltsanspruch haben müsse, weil sie sonst keine Pension erhalte. Er bereitete einen Vergleichsentwurf für den Fall der Scheidung der Ehe vor, gleichzeitig auch die Unterhaltsverzichtserklärung Beilage römisch eins, und brachte eine Widerklage ein. Mit der Klägerin erörterte der Beklagte, daß die Aufnahme einer Unterhaltsverpflichtung des Gustav V*** in den Scheidungsvergleich für ihre Altersversorgung notwendig sei und daß die - der Vereinbarung der Klägerin mit Gustav V*** entsprechende - Unterhaltsverzichtserklärung Beilage römisch eins keinesfalls in falsche Hände, insbesondere nicht zur Pensionsversicherungsanstalt, gelangen dürfe, da sie sonst ihre Pensionsansprüche verliere. Der Beklagte erörterte mit der Klägerin auch die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren (streitig) durchzuführen. Doch wünschte die Klägerin die (einverständliche) Scheidung.
In der Tagsatzung vom 27.6.1978 schlossen die Klägerin und ihr Ehegatte für den Fall der Ehescheidung folgenden Vergleich:
"1. .... Gustav V*** verpflichtet sich .... an die Klägerin
beginnend ab dem 1.7.1978 eine monatliche Unterhaltsleistung in der
Höhe von 33 % seines jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens zu
bezahlen ....
2. (Gustav V***) .... willigt ein, daß das gesamte Realisat
aus dem Verkauf dieser Liegenschaft an die Klägerin ausgefolgt wird
....
3. (Gustav V***) verpflichtet sich weiters gegenüber der Klägerin, dieser jeweils jenen Betrag zu ersetzen, welchen die Klägerin monatlich für ihre freiwillige Weiterversicherung nach § 16 ASVG aufzuwenden hat ...."3. (Gustav V***) verpflichtet sich weiters gegenüber der Klägerin, dieser jeweils jenen Betrag zu ersetzen, welchen die Klägerin monatlich für ihre freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 16, ASVG aufzuwenden hat ...."
Nach Schluß der Verhandlung und Verkündung des Urteils, daß die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Gustav V*** geschieden wird, unterfertigte die Klägerin, ihrer Vereinbarung mit Gustav V*** entsprechend, die Verzichtserklärung Beilage I:
"(Die Klägerin) .... erklärt infolge Anzahlung auf den von ihr
geltend gemachten Unterhalt auf jeden Alimentationsanspruch
gegenüber ihrem Mann ... zu dessen Lebzeiten zu verzichten ... sie
wird daher zu (dessen) Lebzeiten .... von dem Exekutionstitel
entsprechend des Vergleiches ... hinsichtlich des
Unterhaltsanspruches keinen Gebrauch machen."
Bei der Unterfertigung der Urkunde Beilage I, die Gustav V*** übergeben wurde, war der Beklagte nicht anwesend. Nach dem Tod des Gustav V*** gelangte die Erklärung durch Christine V***, seine zweite Ehegattin, zur Pensionsversicherungsanstalt. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenpension wurde daraufhin abgiewesen. Ein Schiedsgerichtsverfahren blieb erfolglos. Nach Abschluß des schiedsgerichtlichen Verfahrens, am 12.4.1984, war die Klägerin in der Kanzlei des Beklagten, um sich zu erkundigen, ob man noch etwas machen könne und was sie nun tun solle. Der Beklagte erklärte, er werde sich bemühen, vielleicht könne er ihr einen Posten verschaffen.Bei der Unterfertigung der Urkunde Beilage römisch eins, die Gustav V*** übergeben wurde, war der Beklagte nicht anwesend. Nach dem Tod des Gustav V*** gelangte die Erklärung durch Christine V***, seine zweite Ehegattin, zur Pensionsversicherungsanstalt. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenpension wurde daraufhin abgiewesen. Ein Schiedsgerichtsverfahren blieb erfolglos. Nach Abschluß des schiedsgerichtlichen Verfahrens, am 12.4.1984, war die Klägerin in der Kanzlei des Beklagten, um sich zu erkundigen, ob man noch etwas machen könne und was sie nun tun solle. Der Beklagte erklärte, er werde sich bemühen, vielleicht könne er ihr einen Posten verschaffen.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, den Beklagten treffe kein Verschulden am Verlust der Klägerin auf den Anspruch einer Witwenpension, da er sie ordnungsgemäß auf die Folgen eines Unterhaltsverzichts - den sie mit Gustav V*** bereits vereinbart habe, noch ehe sie in die Kanzlei des Beklagten gekommen sei - hingewiesen habe, sollte dieser bekannt werden. Die vom Beklagten veranlaßte gerichtliche Unterhaltsregelung sei als Scheingeschäft anzusehen. In der Äußerung des Beklagten vom 12.4.1984 könne ein konstitutives Anerkennntis nicht erblickt werden; sie stelle nur ein unverbindliches Anbot zu einer Hilfeleistung dar.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsansicht.