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Entscheidung 7 Ob 557/93×

Entscheidung 7 Ob 557/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob557/93

Entscheidungsdatum

16.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Oskar S*****, vertreten durch Dr.Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagten Parteien 1.) Josef P*****, und 2.) Helmut P*****, beide vertreten durch Dr.Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wegen S 117.197,83 s.A.

(Revisionsinteresse S 9.739,20), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Mai 1993, GZ 14 R 222/92-32, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht erkannte mit seiner größtenteils abändernden Entscheidung den Beklagten die mit S 57.854,44 verzeichneten Verfahrenskosten erster Instanz zu.

Die Beklagten begehrten daraufhin wegen mehrerer in ihrer Kostennote enthaltener Additionsfehler den Zuspruch weiterer S 9.739,20, somit insgesamt S 67.593,64 an Verfahrenskosten erster Instanz. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß diesem Berichtigungsantrag keine Folge, die Additionsfehler seien nicht klar ersichtlich, es liege kein offenkundiger (berichtigungsfähiger) Irrtum des Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung vor.

Der zusätzlich an den Obersten Gerichtshof erhobene Berichtigungsantrag der Beklagten wurde ebenso wie die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil mit Beschlüssen von 2.6.1993 zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Abweisung der begehrten Berichtigung durch das Berufungsgericht beim Obersten Gerichtshof erhobene Rekurs ist unzulässig, weil die Rekursbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO für alle im eigentlichen Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse gelten vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 519 /, 4 und 9). Überdies wird inhaltlich eine Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft und damit in unzulässiger Weise versucht die Bestimmung des Paragraph 519, ZPO zu unterlaufen. Die Überlegungen von E.M. Bajons in ÖJZ 1993, 145 ff in besonderen 159 ff gehen am klaren Gesetzeswortlaut, der eine Überschwemmung des Obersten Gerichtshofes mit Bagatellrechtsmitteln verhindern will, vorbei.

Anmerkung

E34132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00557.93.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19930616_OGH0002_0070OB00557_9300000_000