Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Revisionswerberin nur einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Hat aber das Berufungsgericht das Vorliegen eines behaupteten Verfahrensmangels verneint, kann dieser nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 51/8, 50/14, 41/8 uva).
Die Auffassung der Revisionswerberin, daß die Scheidung sittlich nicht gerechtfertigt sei, kann nicht geteilt werden. Es ist zwar richtig, daß in der von der Revision zitierten Entscheidung EFSlg. 46.184 ausgesprochen wurde, die Anwendung der Verwirkungsklausel setze keinen unmittelbaren Zusammenhang voraus, es genüge, daß das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden "irgendwie" beeinflußt worden sei (vgl. auch EFSlg. 51.608). Eine solche Beeinflussung ist hier jedoch nicht gegeben. Die Revision geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie annimmt, daß die Beschimpfungen des Klägers in der "Situation" begangen wurden, als der Kläger von zu Hause wegblieb und die Beklagte die Landwirtschaft und den Haushalt allein führen mußte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stehen die beiderseitigen Eheverfehlungen nach Inhalt und Wirkung selbständig und ohne gegenseitige Beeinflussung nebeneinander, sodaß ein Verwirkungsgrund nicht gegeben ist (EFSlg. 48.773; JBl. 1963, 379; JBl. 1962, 259).Die Auffassung der Revisionswerberin, daß die Scheidung sittlich nicht gerechtfertigt sei, kann nicht geteilt werden. Es ist zwar richtig, daß in der von der Revision zitierten Entscheidung EFSlg. 46.184 ausgesprochen wurde, die Anwendung der Verwirkungsklausel setze keinen unmittelbaren Zusammenhang voraus, es genüge, daß das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden "irgendwie" beeinflußt worden sei vergleiche auch EFSlg. 51.608). Eine solche Beeinflussung ist hier jedoch nicht gegeben. Die Revision geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie annimmt, daß die Beschimpfungen des Klägers in der "Situation" begangen wurden, als der Kläger von zu Hause wegblieb und die Beklagte die Landwirtschaft und den Haushalt allein führen mußte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stehen die beiderseitigen Eheverfehlungen nach Inhalt und Wirkung selbständig und ohne gegenseitige Beeinflussung nebeneinander, sodaß ein Verwirkungsgrund nicht gegeben ist (EFSlg. 48.773; JBl. 1963, 379; JBl. 1962, 259).
Beizupflichten ist der Revision auch darin, daß es einem Scheidungsbegehren an der sittlichen Rechtfertigung auch dann mangelt, wenn die Verfehlungen des klagenden Ehegatten unverhältnismäßig schwerer wiegen als die des beklagten Ehegatten (EFSlg. 51.607 uva). Aber auch davon kann hier keine Rede sein. Aus der Häufigkeit der ohne konkreten Anlaß vorgenommenen Beschimpfungen des Klägers ergibt sich ein schwerer Mangel an ehelicher Gesinnung auf Seiten der Beklagten, sodaß diese Eheverfehlungen keineswegs gegenüber denen des Klägers derart zurücktreten, daß ein unverhältnismäßiges Mißverhältnis gegeben wäre (vgl. hiezu Pichler in Rummel ABGB Rz 6 zu § 49 EheG).Beizupflichten ist der Revision auch darin, daß es einem Scheidungsbegehren an der sittlichen Rechtfertigung auch dann mangelt, wenn die Verfehlungen des klagenden Ehegatten unverhältnismäßig schwerer wiegen als die des beklagten Ehegatten (EFSlg. 51.607 uva). Aber auch davon kann hier keine Rede sein. Aus der Häufigkeit der ohne konkreten Anlaß vorgenommenen Beschimpfungen des Klägers ergibt sich ein schwerer Mangel an ehelicher Gesinnung auf Seiten der Beklagten, sodaß diese Eheverfehlungen keineswegs gegenüber denen des Klägers derart zurücktreten, daß ein unverhältnismäßiges Mißverhältnis gegeben wäre vergleiche hiezu Pichler in Rummel ABGB Rz 6 zu Paragraph 49, EheG).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.