Begründung:
Die am 24.6.1968 geborene Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Sie hat am 16.10.1987 mit Peter S*** die Ehe geschlossen.
Während das Erstgericht der Antragstellerin ein Heiratsgut von 55.000 S zugesprochen hat, erkannte das Rekursgericht den Antragsgegner unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 11.000 S schuldig, der Antragstellerin ein Heiratsgut von 44.000 S, und zwar 22.000 S binnen 14 Tagen und den Rest in vier aufeinanderfolgenden Monatsraten zu 5.500 S, beginnend mit 1.2.1989, zu zahlen. Hiebei ging es von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Antragsgegner erzielte als Tankstellenpächter im Jahre 1987 einen Bilanzgewinn von 45.610,92 S. Er tätigte Privatentnahmen von 196.031,96 S, nämlich direkte Privatentnahmen von 62.635,36 S, Aufwendungen für private Steuern und Versicherungen von 23.396,60 S und für Verbindlichkeiten bezüglich seines Privatkontos von 110.000 S. Im Jahre 1988 erzielte er bis einschließlich Juli einen Gewinn von 54.261,39 S. In diesem Zeitraum tätigte er Privatentnahmen von 51.471,06 S. Er ist, zusammen mit fünf weiteren Personen, Eigentümer einer Segeljacht, die im Jahre 1986 um 800.000 S erworben wurde. Diese Jacht wird von den Eigentümern für eigene Zwecke verwendet, fallweise jedoch auch vermietet, um damit Spesen, Kosten und Reparaturen abzudecken.
Den Antragsgegner trifft eine Sorgepflicht für den mj. Georg W***, für den er monatlich 1.500 S zu leisten hat.
Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners zum Tage der Antragstellung (18.5.1988) erachtete das Rekursgericht das oben erwähnte Heiratsgut als angemessen. Nachdem der Antragsgegner am 8.2.1989 einen Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß zu Protokoll gegeben hatte, gab er am 6.3.1989 eine am 1.3.1989 als "Einspruch" bezeichnete Eingabe zur Post. Abgesehen davon, daß mit der Erhebung eines Rechtsmittels auch im Außerstreitverfahren die Rechtsmittelbefugnis erschöpft ist, so daß ein weiteres Rechtsmittel unzulässig erscheint, wurde die Eingabe außerhalb der 14-tägigen Frist des § 14 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben, so daß sie schon aus diesem Grunde als verspätet zurückzuweisen war.Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners zum Tage der Antragstellung (18.5.1988) erachtete das Rekursgericht das oben erwähnte Heiratsgut als angemessen. Nachdem der Antragsgegner am 8.2.1989 einen Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß zu Protokoll gegeben hatte, gab er am 6.3.1989 eine am 1.3.1989 als "Einspruch" bezeichnete Eingabe zur Post. Abgesehen davon, daß mit der Erhebung eines Rechtsmittels auch im Außerstreitverfahren die Rechtsmittelbefugnis erschöpft ist, so daß ein weiteres Rechtsmittel unzulässig erscheint, wurde die Eingabe außerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben, so daß sie schon aus diesem Grunde als verspätet zurückzuweisen war.