Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Es genügt, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (JBl 1990, 122 mt weiteren Nachweisen; RZ 1984/81; SZ 43/104 ua; Fasching I, 200 und Lehrbuch2 Rz 164), wenn mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, daß bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (JBl 1990, 122 ua). Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten, Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Selbst Verfahrensverstöße begründen im allgemeinen keine Befangenheit. Nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere bei auffallender und damit bedenklicher Verletzung von Rechtsgrundsätzen - etwa des Schutzes des Parteiengehörs - , die die Objektivität des Richters mit Grund bezweifeln lassen, wird sich die Ablehnung als berechtigt erweisen (RZ 1989/110 mwN). Von solchen Verstößen kann hier aber keine Rede sein.Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Es genügt, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (JBl 1990, 122 mt weiteren Nachweisen; RZ 1984/81; SZ 43/104 ua; Fasching römisch eins, 200 und Lehrbuch2 Rz 164), wenn mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, daß bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (JBl 1990, 122 ua). Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten, Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Selbst Verfahrensverstöße begründen im allgemeinen keine Befangenheit. Nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere bei auffallender und damit bedenklicher Verletzung von Rechtsgrundsätzen - etwa des Schutzes des Parteiengehörs - , die die Objektivität des Richters mit Grund bezweifeln lassen, wird sich die Ablehnung als berechtigt erweisen (RZ 1989/110 mwN). Von solchen Verstößen kann hier aber keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat das Recht und die Pflicht, bei Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und entsprechenden Bedenken dagegen die bereits in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahme zu wiederholen (§ 488 Abs 1 ZPO), wobei es sich mit der Verlesung der Aussagen in erster Instanz unter den in § 488 Abs 4 ZPO genannten Voraussetzungen begnügen darf. Diesen Bestimmungen hat das Berufungsgericht, wie sich aus dem nicht weiter strittigen Protokoll über die Berufungsverhandlung ergibt, entsprochen. Die Beklagten behaupten zwar nunmehr im Rekurs, daß ihr Parteienvertreter nach der Berufungsverhandlung vom 20.4.1994 "einen nicht namentlich nachzuvollziehenden Hinweis über den Ablauf der Beratung der Berufungsverhandlung" erhalten habe. Es bleibt jedoch unklar, was die Rekurswerber damit meinen und welchen Vorwurf sie damit erheben wollen.Das Berufungsgericht hat das Recht und die Pflicht, bei Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und entsprechenden Bedenken dagegen die bereits in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahme zu wiederholen (Paragraph 488, Absatz eins, ZPO), wobei es sich mit der Verlesung der Aussagen in erster Instanz unter den in Paragraph 488, Absatz 4, ZPO genannten Voraussetzungen begnügen darf. Diesen Bestimmungen hat das Berufungsgericht, wie sich aus dem nicht weiter strittigen Protokoll über die Berufungsverhandlung ergibt, entsprochen. Die Beklagten behaupten zwar nunmehr im Rekurs, daß ihr Parteienvertreter nach der Berufungsverhandlung vom 20.4.1994 "einen nicht namentlich nachzuvollziehenden Hinweis über den Ablauf der Beratung der Berufungsverhandlung" erhalten habe. Es bleibt jedoch unklar, was die Rekurswerber damit meinen und welchen Vorwurf sie damit erheben wollen.
Der gesamte Akteninhalt spricht gegen die Argumentation der Beklagten, daß der zur Entscheidung über die Berufung zuständige Senat des Gerichtshofes zweiter Instanz willkürlich einen Vorwand gesucht habe, um eine Beweiswiederholung durchzuführen. Bei Billigung des eigenen Prozeßstandpunktes der Beklagten, daß das Mietverhältnis den Bestimmungen des MRG (oder MG) zu unterstellen und durch die Zwangsversteigerung unberührt aufrecht geblieben sei, stellt sich die (auch von beiden Parteien im gesamten bisherigen Verfahren als entscheidungswesentlich angesehene) Frage, ob überhaupt ein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde. Der hiezu vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt wurde in der Berufung des Klägers als Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft, wenn auch die diesbezüglichen Ausführungen mit "mangelhafte Feststellung" und "unrichtige rechtliche Beurteilung" überschrieben sind. Abgesehen davon, daß in der Einleitung der Berufung ausdrücklich der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angeführt ist, kommt es für die Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichtes nicht auf die Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes, sondern auf den Inhalt der Rechtsmittelausführungen an.
Ein Eingehen auf die im Ablehnungsantrag und im Rekurs anklingende Rechtsfrage, ob auch bei Richtigkeit des Sachverhaltsvorbringens des Klägers vom Vorliegen eines rechtswirksamen, den Kündigungsschutzbestimmungen unterliegenden Mietvertrages auszugehen ist, verbietet sich bei der hier zu fällenden Entscheidung, weil es nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der richterlichen Entscheidung abgeleiteten Ablehnungsantrages berufenen gerichtlichen Organes ist, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (RZ 1989/110). Eine Befangenheit des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Senates 3 des Oberlandesgerichtes Innsbruck kann aus den aufgezeigten Gründen nicht angenommen werden, sodaß der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes Innsbruck den Antrag der Beklagten zutreffend als nicht gerechtfertigt angesehen hat.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.