Aus den Entscheidungsgründen:
Für die Beurteilung der beiderseitigen Standpunkte ist entscheidend, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Beklagten von dem am 27. Dezember 1965 geschlossenen Vertrag gegeben waren und ob der Beklagte seinen Rücktritt wirksam erklärt hat.
Nach dem Bestellschein hatte die Klägerin die vom Beklagten gekaufte Waschmaschine kostenlos vorzuführen. Diese Verpflichtung zur Vorführung kann nach den Regeln des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB.) nur so verstanden werden, daß dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, zwar nicht nach subjektivem Belieben (wie dies bei einem Kauf auf Probe der Fall gewesen wäre), wohl aber bei Hervorkommen eines objektiven Gewährleistungsmangels anläßlich der Vorführung vom Kauf abzustehen (Erfüllungskauf, vgl. SZ. XXVII 72). Die Auslegung, daß die Klägerin durch diesen in den Bestellschein aufgenommenen Passus nur die Verpflichtung übernahm, den Beklagten im Gebrauch der Waschmaschine zu unterweisen, ist nicht vertretbar, weil es sich hiebei um eine selbstverständliche Nebenverpflichtung gehandelt hätte, deren Übernahme nicht gesondert auf dem Bestellschein nachzuweisen gewesen wäre.Nach dem Bestellschein hatte die Klägerin die vom Beklagten gekaufte Waschmaschine kostenlos vorzuführen. Diese Verpflichtung zur Vorführung kann nach den Regeln des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB.) nur so verstanden werden, daß dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, zwar nicht nach subjektivem Belieben (wie dies bei einem Kauf auf Probe der Fall gewesen wäre), wohl aber bei Hervorkommen eines objektiven Gewährleistungsmangels anläßlich der Vorführung vom Kauf abzustehen (Erfüllungskauf, vergleiche SZ. römisch 27 72). Die Auslegung, daß die Klägerin durch diesen in den Bestellschein aufgenommenen Passus nur die Verpflichtung übernahm, den Beklagten im Gebrauch der Waschmaschine zu unterweisen, ist nicht vertretbar, weil es sich hiebei um eine selbstverständliche Nebenverpflichtung gehandelt hätte, deren Übernahme nicht gesondert auf dem Bestellschein nachzuweisen gewesen wäre.
Zur Vertragserfüllung durch die Klägerin war daher erforderlich, daß die Klägerin den Waschautomaten X. lieferte, im Haus des Beklagten anschloß, vorführte, und daß sich kein Funktionsmangel ergab. Diesen Verpflichtungen ist die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht nachgekommen. Sie hat wohl die Waschmaschine geliefert, jedoch nicht angeschlossen und daher auch nicht vorführen können. Daran, daß der Anschluß des Waschautomaten infolge Fehlens eines passenden Wasserzulaufes nicht möglich war, trifft den Beklagten kein Verschulden, da er sich auf die Zusicherung des Vertreters der Klägerin verlassen konnte, daß die Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse passend seien.Zur Vertragserfüllung durch die Klägerin war daher erforderlich, daß die Klägerin den Waschautomaten römisch zehn. lieferte, im Haus des Beklagten anschloß, vorführte, und daß sich kein Funktionsmangel ergab. Diesen Verpflichtungen ist die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht nachgekommen. Sie hat wohl die Waschmaschine geliefert, jedoch nicht angeschlossen und daher auch nicht vorführen können. Daran, daß der Anschluß des Waschautomaten infolge Fehlens eines passenden Wasserzulaufes nicht möglich war, trifft den Beklagten kein Verschulden, da er sich auf die Zusicherung des Vertreters der Klägerin verlassen konnte, daß die Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse passend seien.
Aus der Verpflichtung der Klägerin zur kostenlosen Vorführung der Maschine und dem sich daraus ergebenden Recht des Beklagten, die Annahme der Maschine im Falle eines Funktionsmangels zu verweigern, ergibt sich zwangsläufig, daß der Beklagte die bestellte Waschmaschine erst nach der anstandslosen Probevorführung zu bezahlen hatte. In diesem Sinn kann der Begriff "Zustellung" nur so aufgefaßt werden, daß die Zustellung, die Montage und die klagelose Vorführung eine Einheit bilden.
Der Beklagte war daher nicht zur Zahlung der Maschine vor deren Vorführung verpflichtet. Es kann ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er das Ansinnen des Monteurs, die Maschine vor deren Montage und Vorführung zu bezahlen, abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat daraus zwar richtig abgeleitet, daß das Verhalten des Beklagten keinen Anspruch der Klägerin begrundet habe, die Kosten einer neuerlichen Zustellung zu verlangen. Es hat jedoch daraus unrichtigerweise nicht den Schluß gezogen, daß die Klägerin durch ihr Vorgehen in Leistungsverzug geraten ist. In dem Schreiben vom 1. Juni 1966 hat der Beklagte seine Ansicht dargelegt und der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme bis 10. Juni 1966 gestellt. Dieses Schreiben enthält jedoch weder eine Rücktrittserklärung noch die Setzung einer Nachfrist zur Vertragserfüllung.
Mit ihrem Schreiben vom 3. Juni 1966 hat aber die Klägerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht gewillt ist, den Vertrag laut Vereinbarung vom 27. Dezember 1965 zu erfüllen, daß sie vielmehr zusätzlich den Ersatz der Kosten der zweiten Zustellung von 552 S begehre. Der Beklagte war auf Grund dieser Erklärung der Klägerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne eine Nachfrist zu setzen. Die Nachfristgewährung würde zur nutzlosen Formalität herabsinken, wenn der säumige Vertragspartner, der die Erfüllung in einer Weise verweigert hat, daß es ausgeschlossen erscheint, daß er eine ihm gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen werde, dennoch zur Erfüllung innerhalb einer Nachfrist aufgefordert werden müßte (Gschnitzer in Klang[2] IV 458; Ehrenzweig[2] II/1 S. 206; EvBl. 1958 Nr. 246; SZ. XXXII 118 u. a. m.).Mit ihrem Schreiben vom 3. Juni 1966 hat aber die Klägerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht gewillt ist, den Vertrag laut Vereinbarung vom 27. Dezember 1965 zu erfüllen, daß sie vielmehr zusätzlich den Ersatz der Kosten der zweiten Zustellung von 552 S begehre. Der Beklagte war auf Grund dieser Erklärung der Klägerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne eine Nachfrist zu setzen. Die Nachfristgewährung würde zur nutzlosen Formalität herabsinken, wenn der säumige Vertragspartner, der die Erfüllung in einer Weise verweigert hat, daß es ausgeschlossen erscheint, daß er eine ihm gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen werde, dennoch zur Erfüllung innerhalb einer Nachfrist aufgefordert werden müßte (Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 458; Ehrenzweig[2] II/1 S. 206; EvBl. 1958 Nr. 246; SZ. römisch 32 118 u. a. m.).
Da die Klägerin sowohl in ihrem Schreiben vom 27. Mai 1966 als auch in ihrem Schreiben vom 3. Juni 1966 erklärt hatte, vom Beklagten eine weitere Zahlung von 552 S zu begehren, konnte der Beklagte nicht annehmen, daß eine Nachfristsetzung mit Rücktrittsandrohung sie zum Abgehen von diesem dem Vertrage widersprechenden Standpunkt bewogen hätte. Der vom Beklagten im Schreiben vom 6. Juni 1966 ausgesprochene Rücktritt vom Vertrag war daher gerechtfertigt, obgleich er keine Setzung einer Nachfrist enthielt.
Da sich sohin die Klägerin vertragswidrig verhalten hat, der Beklagte wegen dieses vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin vom Vertrag berechtigterweise zurückgetreten ist, ist das Begehren der Klägerin auf Vertragserfüllung nicht gerechtfertigt und die Revision des Beklagten zur Gänze begrundet.