Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen bestanden verschiedene Versicherungsverträge, die sich auf das Wohn- und Betriebsgebäude des Klägers in Lienz, Apothekergasse 2, bezogen. Dieses Gebäude wurde durch einen Brand am 25. Juli 1976 erheblich beschädigt. Die Beklagte hat auf Grund der Versicherungsverträge Zahlungen geleistet.
Mit der vorliegenden, am 27. Jänner 1984 eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Zuspruch eines weiteren Betrages von 2,567.952,49 S s. A.
Die Beklagte hat unter anderem eingewendet, der Kläger sei aktiv nicht mehr legitimiert, weil sich die Versicherungsbeträge auf die Liegenschaft samt den Baulichkeiten beziehen, demnach der Berechtigte aus der Versicherung der jeweilige Eigentümer dieser Liegenschaft sei. Der Kläger habe mit Leibrenten- und Zessionsvertrag vom 5. März 1883 bzw. 29. Juli 1983 seine Liegenschaft samt den Baulichkeiten seinem Sohn Ivo M*** abgetreten, weshalb nur dieser aktiv legitimiert sei. Der Kläger berief sich jedoch auf eine Zession der eingeklagten Forderung durch seinen Sohn, worauf die Beklagte Sittenwidrigkeit der Zession mit der Begründung einwendete, diese sei nur erfolgt, um den Sohn des Klägers vom Prozeßrisiko zu befreien.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei sie von folgenden, für das Revisionsverfahren wesentlichen Feststellungen ausgingen:
Mit dem vorerwähnten Leibrenten- und Zessionsvertrag hat der Kläger seinem Sohn sein gesamtes Vermögen, nämlich seinen gesamten Liegenschaftsbesitz und alle sonstigen Aktiven und Passiven abgetreten. Ivo M*** führt seither den übergebenen Spenglerei- und Glasereibetrieb, in dem neun Arbeiter beschäftigt sind. Bei der Übergabe des Vermögens beliefen sich die Passiven auf ca. 5,800.000 S. Die Forderungen der Banken sind auf den übergebenen Liegenschaften bücherlich sichergestellt. Der Kläger wurde jedoch nicht aus seiner persönlichen Haftung entlassen.
Mit der Abtretungserklärung vom 12. Jänner 1984 trat Ivo M*** dem Kläger alle Forderungen gegenüber der Beklagten ab, wobei diese Forderungen trotz der erfolgten Abtretung entsprechend der Vereinbarung zwischen Vater und Sohn weiterhin im Vermögen des Ivo M*** verbleiben, weshalb für den Fall des Obsiegens des Klägers im gegenständlichen Verfahren der ersiegte Betrag zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Ivo M*** herangezogen werden soll. Der Kläger ist vermögenslos und bezieht eine Leibrente von monatlich 4.000 S, wovon er 700 S monatlich an Wohnungsmiete an seinen Sohn zu bezahlen hat.
Die Vorinstanzen stellten fest, daß eine Vermögenslosigkeit oder Unfähigkeit des Ivo M*** zur Zahlung allfälliger Prozeßkosten nicht angenommen werden könne, wohl aber der Kläger hiezu nicht in der Lage wäre. Ferner gingen sie davon aus, daß im Hinblick auf diesen Umstand die Zession nur zu dem Zweck erfolgte, vom Sohn des Klägers das Prozeßkostenrisiko auf seinen vermögenslosen Vater zu überwälzen. Eine derartige Zession sei in bezug auf den Prozeßgegner sittenwidrig, weshalb sie im Prozeß unbeachtlich und demnach die Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben sei.