Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor
(§ 510 Abs3 ZPO).(Paragraph 510, Abs3 ZPO).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß eine aus einem Werkvertrag abzuleitende Haftung des Unternehmers für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nicht bloß gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner, sondern auch gegenüber den der Vertragsleistung nahestehenden dritten Personen bestehe und daß eine derartige Stellung insbesondere dem Mieter eines Hauses gegenüber dem Unternehmer zukomme, der an bzw. in diesem Haus aufgrund eines Vertrages mit dem Hauseigentümer Reparatur- oder Renovierungsarbeiten ausführe, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 28.186, 27.229) und wird von der Revision auch nicht bekämpft. Demgemäß wird auch nicht in Zweifel gezogen, daß der Firma K*** ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gegen die beklagte Partei zusteht. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (§ 67 VersVG). Geht man davon aus, daß der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Bestimmung den Normalfall einer auf einer Rechtspflicht beruhenden Entschädigungsleistung des Versicherers im Auge hatte, obwohl dies im Wortlaut der Bestimmung nicht zum Ausdruck kommt, müßte der Dritte im Regreßprozeß auch geltend machen können, daß eine auf einer Rechtspflicht des Versicherers beruhende Versicherungsleistung nicht vorliege (vgl. Bruck-Möller VVG8 II 731). Damit würde aber in das Massengeschäft der Versicherung eine dem Zweck der Regelung nicht entsprechende Unsicherheit hineingetragen werden. Es ist daher einhellige Meinung, daß der Forderungsübergang nach § 67 VersVG nicht von einer Leistungspflicht des Versicherers abhängt und der Regreß auch dann gegeben ist, wenn der Versicherer bei zweifelhafter Deckung den Versicherungsnehmer entschädigt hatDie Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß eine aus einem Werkvertrag abzuleitende Haftung des Unternehmers für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nicht bloß gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner, sondern auch gegenüber den der Vertragsleistung nahestehenden dritten Personen bestehe und daß eine derartige Stellung insbesondere dem Mieter eines Hauses gegenüber dem Unternehmer zukomme, der an bzw. in diesem Haus aufgrund eines Vertrages mit dem Hauseigentümer Reparatur- oder Renovierungsarbeiten ausführe, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 28.186, 27.229) und wird von der Revision auch nicht bekämpft. Demgemäß wird auch nicht in Zweifel gezogen, daß der Firma K*** ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gegen die beklagte Partei zusteht. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (Paragraph 67, VersVG). Geht man davon aus, daß der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Bestimmung den Normalfall einer auf einer Rechtspflicht beruhenden Entschädigungsleistung des Versicherers im Auge hatte, obwohl dies im Wortlaut der Bestimmung nicht zum Ausdruck kommt, müßte der Dritte im Regreßprozeß auch geltend machen können, daß eine auf einer Rechtspflicht des Versicherers beruhende Versicherungsleistung nicht vorliege vergleiche Bruck-Möller VVG8 römisch zwei 731). Damit würde aber in das Massengeschäft der Versicherung eine dem Zweck der Regelung nicht entsprechende Unsicherheit hineingetragen werden. Es ist daher einhellige Meinung, daß der Forderungsübergang nach Paragraph 67, VersVG nicht von einer Leistungspflicht des Versicherers abhängt und der Regreß auch dann gegeben ist, wenn der Versicherer bei zweifelhafter Deckung den Versicherungsnehmer entschädigt hat
(Bruck-Möller aaO 732; Prölss-Martin, VVG23 410 mwN; ZVR 1986/7; EvBl. 1965/262). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei nach der allgemeinen Risikoumschreibung des Art. 1 der AWB eine in den Rahmen des versicherten Risikos fallende Versicherungsleistung erbracht. Zweifelhaft könnte sein, wie die Rechtsmittelwerberin richtig erkannt hat, ob hinsichtlich der in den auf dem Boden gelagerten Behältnissen, jedoch innerhalb der Behältnisse 20 cm über dem Fußboden befindlichen Sachen mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 3 lit. f AWB eine Deckungspflicht der klagenden Partei bestand. Diese Frage ist aber im Regreßprozeß nicht zu prüfen, weil der Forderungsübergang nach § 67 VersVG im Sinne der obigen Darlegungen auch dann eintrat, wenn die klagende Partei trotz zweifelhafter Deckungspflicht geleistet hat.(Bruck-Möller aaO 732; Prölss-Martin, VVG23 410 mwN; ZVR 1986/7; EvBl. 1965/262). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei nach der allgemeinen Risikoumschreibung des Artikel eins, der AWB eine in den Rahmen des versicherten Risikos fallende Versicherungsleistung erbracht. Zweifelhaft könnte sein, wie die Rechtsmittelwerberin richtig erkannt hat, ob hinsichtlich der in den auf dem Boden gelagerten Behältnissen, jedoch innerhalb der Behältnisse 20 cm über dem Fußboden befindlichen Sachen mit Rücksicht auf die Bestimmung des Artikel 3, Litera f, AWB eine Deckungspflicht der klagenden Partei bestand. Diese Frage ist aber im Regreßprozeß nicht zu prüfen, weil der Forderungsübergang nach Paragraph 67, VersVG im Sinne der obigen Darlegungen auch dann eintrat, wenn die klagende Partei trotz zweifelhafter Deckungspflicht geleistet hat.
Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht auch eine Mitverantwortlichkeit der Firma K*** für den Schaden verneint. Eine Schadensteilung im Sinne des § 1304 ABGB käme nur in Betracht, wenn der Firma K*** der Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gemacht werden könnte. Als Sorgfaltsmaßstab gilt hiebei der § 1297 ABGB, wobei es darauf ankommt, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch (der maßstabgerechte Durchschnittsmensch) in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt (Schlegelmilch in Geigel19 311; Reischauer in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1297). Der Revision ist lediglich darin beizupflichten, daß die Abdichtung der Bodenabläufe zwar im Auftrag der Hauseigentümerin, aber über Veranlassung der Firma K*** erfolgte. Bei der zu beurteilenden Frage fällt jedoch zugunsten der Firma K*** ins Gewicht, daß der Kanaldeckel überhaupt nicht zur Wasseraufnahme aus den Kellerräumen vorgesehen ist und die Wasserabläufe regelmäßig nur dazu dienen, das bei Arbeiten in den Kellerräumen, insbesondere bei Reinigungsarbeiten, anfallende Wasser abzuleiten. Die Schadensursache trat auch nicht in den von der Firma K*** gemieteten Räumen, sondern in dem vom Bestandvertrag ausgenommenen technischen Raum auf, in dem sich zwar die Pumpen- und Filteranlage für das Schwimmbad befand, in dem aber der Ablauf ohnedies nicht abgedichtet war. Dieser Ablauf war wegen seiner geringen Dimensionierung (nur 5 cm Durchmesser) nur nicht in der Lage, die innerhalb weniger Stunden anfallenden Wassermengen abzuleiten. Es steht jedoch nicht fest und wurde auch nicht behauptet, daß der Firma K*** der geringe Durchmesser dieses Ablaufes bekannt war. Schon aus diesem Grunde ist es ihr daher nicht als Sorglosigkeit anzulasten, daß sie in den übrigen Räumen die Abdichtung der Abläufe veranlaßte. Es kann auch unerörtert bleiben, ob ein derart starker Wassereinbruch innerhalb kurzer Zeit in Betracht gezogen werden mußte.Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht auch eine Mitverantwortlichkeit der Firma K*** für den Schaden verneint. Eine Schadensteilung im Sinne des Paragraph 1304, ABGB käme nur in Betracht, wenn der Firma K*** der Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gemacht werden könnte. Als Sorgfaltsmaßstab gilt hiebei der Paragraph 1297, ABGB, wobei es darauf ankommt, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch (der maßstabgerechte Durchschnittsmensch) in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt (Schlegelmilch in Geigel19 311; Reischauer in Rummel ABGB Rz 2 zu Paragraph 1297,). Der Revision ist lediglich darin beizupflichten, daß die Abdichtung der Bodenabläufe zwar im Auftrag der Hauseigentümerin, aber über Veranlassung der Firma K*** erfolgte. Bei der zu beurteilenden Frage fällt jedoch zugunsten der Firma K*** ins Gewicht, daß der Kanaldeckel überhaupt nicht zur Wasseraufnahme aus den Kellerräumen vorgesehen ist und die Wasserabläufe regelmäßig nur dazu dienen, das bei Arbeiten in den Kellerräumen, insbesondere bei Reinigungsarbeiten, anfallende Wasser abzuleiten. Die Schadensursache trat auch nicht in den von der Firma K*** gemieteten Räumen, sondern in dem vom Bestandvertrag ausgenommenen technischen Raum auf, in dem sich zwar die Pumpen- und Filteranlage für das Schwimmbad befand, in dem aber der Ablauf ohnedies nicht abgedichtet war. Dieser Ablauf war wegen seiner geringen Dimensionierung (nur 5 cm Durchmesser) nur nicht in der Lage, die innerhalb weniger Stunden anfallenden Wassermengen abzuleiten. Es steht jedoch nicht fest und wurde auch nicht behauptet, daß der Firma K*** der geringe Durchmesser dieses Ablaufes bekannt war. Schon aus diesem Grunde ist es ihr daher nicht als Sorglosigkeit anzulasten, daß sie in den übrigen Räumen die Abdichtung der Abläufe veranlaßte. Es kann auch unerörtert bleiben, ob ein derart starker Wassereinbruch innerhalb kurzer Zeit in Betracht gezogen werden mußte.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.