Die Revision des Klägers ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Es liegt zwar im Gegensatz zur Annahme des Gerichtes zweiter Instanz eine umfangreiche Rechtsprechung zu Art.XLII EGZPO und inbesondere auch zur Frage vor, inwieweit die Rechnungslegungspflicht aus einem Vertragsverhältnis abgeleitet werden kann. Die Rechtsansicht der zweiten Instanz ist jedoch mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen teilweise unvereinbar.Es liegt zwar im Gegensatz zur Annahme des Gerichtes zweiter Instanz eine umfangreiche Rechtsprechung zu "Art".XLII EGZPO und inbesondere auch zur Frage vor, inwieweit die Rechnungslegungspflicht aus einem Vertragsverhältnis abgeleitet werden kann. Die Rechtsansicht der zweiten Instanz ist jedoch mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen teilweise unvereinbar.
Die Untergerichte nehmen zunächst keinen Bedacht auf den Umstand, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dem Handelsvertretergesetz (BGBl. 348/1921 - vgl. die Übergangsbestimmung des § 29 HVG BGBl. 88/1993) zu unterstellen ist, weil auf den Kläger aufgrund des zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Managementvertrages sämtliche Definitionsmerkmale des § 1 HVG (ständige Betrauung des Klägers mit selbständiger Vermittler- und Abschlußtätigkeit) zutreffen.Die Untergerichte nehmen zunächst keinen Bedacht auf den Umstand, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dem Handelsvertretergesetz Bundesgesetzblatt 348 aus 1921, - vergleiche die Übergangsbestimmung des Paragraph 29, HVG Bundesgesetzblatt 88 aus 1993,) zu unterstellen ist, weil auf den Kläger aufgrund des zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Managementvertrages sämtliche Definitionsmerkmale des Paragraph eins, HVG (ständige Betrauung des Klägers mit selbständiger Vermittler- und Abschlußtätigkeit) zutreffen.
Entgegen der bisherigen Judikatur, die dem selbständigen
Handelsvertreter das Klagerecht auf Vorlage einer zur Ermittlung der
Provisionsansprüche bestimmten Abrechnung nach Art.XLII EGZPO
verweigerte, weil ihm gemäß § 15 Abs.2 HVG der dem
Offenbarungsanspruch nach Art.XLII EGZPO ähnliche Anspruch auf
Bucheinsicht zustehe, entschied der verstärkte Senat des Obersten
Gerichtshofes am 17.12.1992, 8 Ob 527/92 (veröffentlicht in JBl.
1993, 249), daß der durch Art.XLII EGZPO gewährte Anspruch auch auf den selbständigen Handelsvertreter auszudehnen ist. Der Oberste Gerichtshof betonte in dieser Entscheidung, daß dieser Anspruch kein "Notbehelf" - wie er in der bisherigen Rechtsprechung fallweise bezeichnet wurde - ist, sondern vielmehr grundsätzlich jedem zusteht, der gegen einen ihm materiellrechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. Außerhalb des Geltungsbereiches des HVG war dieser Grundsatz bereits seit langem in der Rechtsprechung anerkannt (in diesem Sinne zuletzt etwa JBl. 1991, 258; weiters JBl. 1976, 372 uva).1993, 249), daß der durch "Art".XLII EGZPO gewährte Anspruch auch auf den selbständigen Handelsvertreter auszudehnen ist. Der Oberste Gerichtshof betonte in dieser Entscheidung, daß dieser Anspruch kein "Notbehelf" - wie er in der bisherigen Rechtsprechung fallweise bezeichnet wurde - ist, sondern vielmehr grundsätzlich jedem zusteht, der gegen einen ihm materiellrechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. Außerhalb des Geltungsbereiches des HVG war dieser Grundsatz bereits seit langem in der Rechtsprechung anerkannt (in diesem Sinne zuletzt etwa JBl. 1991, 258; weiters JBl. 1976, 372 uva).
Der Entscheidung EvBl. 1960/205, auf die sich das Erstgericht beruft, lag ein mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dort der Kläger Auskunft darüber erlangen wollte, ob der Beklagte einen bestimmten Vertrag abschloß oder nicht. Soweit daraus überhaupt Parallelen zur Auskunftspflicht eines Provisionspflichtigen gegenüber dem Provisionsberechtigten gezogen werden können, ist diese Entscheidung durch die aufgezeigte Rechtsprechung überholt.
Die Möglichkeit des Klägers, gegen den Beklagten einen Rechnungslegungsanspruch geltend zu machen, ist daher grundsätzlich zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung (die gegenteilige Entscheidung EvBl. 1966/78 ist vereinzelt geblieben) folgt aus der Rechnungslegungspflicht allerdings noch nicht die Verpflichtung zur Eidesleistung. Diese wird mangels gesetzlicher Grundlage ausnahmsweise nur dann bejaht, wenn dargetan wird, daß einzelne Rechnungsposten einer Abrechnung vermutlich unrichtig oder unvollständig sind. In einem solchen Fall gibt Art.XLII EGZPO das Mittel an die Hand, den zur Rechnungslegung Verpflichteten zu einer materiell richtigen und vollständigen Abrechnung zu zwingen und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen (Jabornegg, HVG, 394; MietSlg. 35.121; RdW 1986, 112; SZ 48/70; SZ 55/145 ua). Diesem Grundsatz steht die Entscheidung JBl. 1987, 534 nicht entgegen, weil dort nicht die Frage des Verhältnisses zwischen Rechnungslegung und Eidesleistung zu prüfen war, sondern die Frage, ob die im Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung zur Ablegung eines bestimmten Eides möglich und exekutiv durchsetzbar ist.Nach ständiger Rechtsprechung (die gegenteilige Entscheidung EvBl. 1966/78 ist vereinzelt geblieben) folgt aus der Rechnungslegungspflicht allerdings noch nicht die Verpflichtung zur Eidesleistung. Diese wird mangels gesetzlicher Grundlage ausnahmsweise nur dann bejaht, wenn dargetan wird, daß einzelne Rechnungsposten einer Abrechnung vermutlich unrichtig oder unvollständig sind. In einem solchen Fall gibt "Art".XLII EGZPO das Mittel an die Hand, den zur Rechnungslegung Verpflichteten zu einer materiell richtigen und vollständigen Abrechnung zu zwingen und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen (Jabornegg, HVG, 394; MietSlg. 35.121; RdW 1986, 112; SZ 48/70; SZ 55/145 ua). Diesem Grundsatz steht die Entscheidung JBl. 1987, 534 nicht entgegen, weil dort nicht die Frage des Verhältnisses zwischen Rechnungslegung und Eidesleistung zu prüfen war, sondern die Frage, ob die im Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung zur Ablegung eines bestimmten Eides möglich und exekutiv durchsetzbar ist.
Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen der Untergerichte zwar davon auszugehen, daß der Beklagte über sämtliche von ihm in Schriftform abgeschlossenen Engagementverträge während der Dauer des Managementvertrages berichtete und in diesem Sinn in der vereinbarten Form Rechnung legte. Es ist aber erwiesen, daß der Beklagte über zumindest einen nach der Vereinbarung rechnungslegungspflichtigen Vorgang nicht berichtete, nämlich über den von ihm zunächst wieder abgesagten Auftritt in Dortmund.
Die diesbezüglichen Feststellungen lassen keinen Zweifel daran offen, daß zwischen dem Beklagten und dem Veranstalter bereits über alle wesentlichen Vertragspunkte Willenseinigung zustandegekommen war und der Vertrag durch die Zusage des Beklagten am 13.2.1990 zustandekam. Insofern ist auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen. Die nunmehr in der Revision aufgestellte Behauptung, für den Beklagten sei Voraussetzung für ein wirksames Engagement die Unterfertigung eines schriftlichen Vertrages gewesen, ist als Neuerung unbeachtlich und widerspricht im übrigen den Feststellungen über den mündlich vereinbarten Auftritt des Beklagten in Lörach sowie den Inhalt des vom Beklagten an den Kläger gerichteten Schreibens Beilage 2 ("... Da für mich auch eine mündliche Vereinbarung Gültigkeit hat"). Der Vertrag wäre daher gemäß § 5 (03) der Managementvereinbarung anzuzeigen gewesen.Die diesbezüglichen Feststellungen lassen keinen Zweifel daran offen, daß zwischen dem Beklagten und dem Veranstalter bereits über alle wesentlichen Vertragspunkte Willenseinigung zustandegekommen war und der Vertrag durch die Zusage des Beklagten am 13.2.1990 zustandekam. Insofern ist auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen. Die nunmehr in der Revision aufgestellte Behauptung, für den Beklagten sei Voraussetzung für ein wirksames Engagement die Unterfertigung eines schriftlichen Vertrages gewesen, ist als Neuerung unbeachtlich und widerspricht im übrigen den Feststellungen über den mündlich vereinbarten Auftritt des Beklagten in Lörach sowie den Inhalt des vom Beklagten an den Kläger gerichteten Schreibens Beilage 2 ("... Da für mich auch eine mündliche Vereinbarung Gültigkeit hat"). Der Vertrag wäre daher gemäß Paragraph 5, (03) der Managementvereinbarung anzuzeigen gewesen.
Daß das Honorar des Klägers nur auf schriftlich abgeschlossene Verträge beschränkt sein sollte, läßt sich dem Managementvertrag entgegen den Ausführungen in der Revision nicht entnehmen. Die in § 6Daß das Honorar des Klägers nur auf schriftlich abgeschlossene Verträge beschränkt sein sollte, läßt sich dem Managementvertrag entgegen den Ausführungen in der Revision nicht entnehmen. Die in Paragraph 6
(04) des Vertrages enthaltene Verpflichtung des Beklagten, von jeder Vereinbarung, die er selbst tätigt, unverzüglich eine Kopie zu senden, gibt keinen Anlaß, dem Kläger zu unterstellen, er habe damit auf die Provision bei mündlich abgeschlossenen Verträgen über Auftritte des Beklagten verzichtet.
Hinsichtlich eines weiteren, aufgrund des Managementvertrages provisionspflichtigen Auftrittes, nämlich des "Re-Engagements" in Teisnach, ist ungewiß, ob der Beklagte darüber dem Kläger berichtete.
Auch wenn daher der Beklagte während der Dauer des Managementvertrages alle schriftlichen Verträge an den Kläger übermittelte, ist er seiner sich schon aus der Provisionspflicht sowie aus dem HVG ergebenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung insbesondere deshalb nicht nachgekommen, weil er, wie erwiesen ist, auch mündliche Verträge über Auftritte abschloß. Im übrigen hat er gar nicht behauptet, je eine formelle Abrechnung im Sinne des HVG erstellt zu haben. Abgesehen davon, daß die beiden aufgezeigten Fälle (Auftritte in Dortmund und Teisnach) die Vermutung nahelegen, daß der Beklagte weitere provisionspflichtige Verträge geschlossen und dem Kläger bisher nicht bekanntgegeben haben könnte, kann das Rechnungslegungsbegehren nicht damit abgetan werden, daß der Kläger nun ohnehin über alle provisionspflichtigen Vorgänge Bescheid wisse. Zudem hat der Kläger noch immer nicht die für seinen vereinbarten und dann von ihm abgesagten Auftritt in Dortmund zugesicherte Gage bekanntgegeben, sodaß schon deshalb der Anspruch des Klägers auf eine formell vollständige Rechnung nicht erfüllt ist.
Das Argument der Revision, daß der Beklagte aufgrund des Managementvertrages gar nicht verpflichtet sei, die jeweilige Gage bekanntzugeben, ist unverständlich. Diese Verpflichtung ergibt sich - abgesehen von den Bestimmungen des HVG - schon daraus, daß sich das Honorar des Klägers nach der Gage richtet.
Die Stattgebung des Rechnungslegungsbegehrens setzt das absichtliche Verschweigen oder Verheimlichen von Vermögen nicht voraus, sodaß auf die Motive des Beklagten für seine Handlungsweise nicht weiter einzugehen war.
Das Begehren auf Eidesleistung, für das diese Motive eine Rolle spielen könnten, ist derzeit nicht berechtigt, weil es seinerseits das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und formell vollständigen Rechnungslegung seitens des Beklagten voraussetzt, wie bereits ausgeführt wurde. Nur dann kann entschieden werden, ob allenfalls einzelne Posten der gelegten Abrechnung vermutlich unrichtig oder unvollständig blieben.
Die Einschränkung der Rechnungslegungspflicht des Beklagten dahin, daß die Rechnungslegung in Form der Mitteilung eines Buchauszuges zu erfolgen habe (vgl. JBl. 1993, 249), kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte mangels Kaufmanneigenschaft (dieser Mangel hindert jedoch nicht die Anwendung des HVG; vgl. Jabornegg, HVG, 4) nicht zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet ist, sodaß nicht weiter zu prüfen war, ob bei ihm überhaupt entsprechende Buchhaltungsunterlagen vorliegen. Allerdings war das Rechnungslegungsbegehren auch für die Zeit nach Beendigung des Managementvertrages auf die außerhalb Österreichs liegenden Auftritte zu beschränken, weil die Provisionspflicht auch für Wiederholungsgastspiele aufgrund der vom Beklagten in Österreich selbst geschlossenen Verträge zur Zeit des Managementvertrages nach dem Vertragsinhalt ausgeschlossen wurde und der Beklagte diese Verträge jeweils selbst geschlossen hatte.Die Einschränkung der Rechnungslegungspflicht des Beklagten dahin, daß die Rechnungslegung in Form der Mitteilung eines Buchauszuges zu erfolgen habe vergleiche JBl. 1993, 249), kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte mangels Kaufmanneigenschaft (dieser Mangel hindert jedoch nicht die Anwendung des HVG; vergleiche Jabornegg, HVG, 4) nicht zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet ist, sodaß nicht weiter zu prüfen war, ob bei ihm überhaupt entsprechende Buchhaltungsunterlagen vorliegen. Allerdings war das Rechnungslegungsbegehren auch für die Zeit nach Beendigung des Managementvertrages auf die außerhalb Österreichs liegenden Auftritte zu beschränken, weil die Provisionspflicht auch für Wiederholungsgastspiele aufgrund der vom Beklagten in Österreich selbst geschlossenen Verträge zur Zeit des Managementvertrages nach dem Vertragsinhalt ausgeschlossen wurde und der Beklagte diese Verträge jeweils selbst geschlossen hatte.
Die Entscheidung über die Kosten in allen Instanzen gründet sich auf § 43 Abs.1 ZPO, wobei hinsichtlich der Barauslagen auf § 18 Abs.2 Z 1 GGG Bedacht zu nehmen war (Streitwertänderung gemäß § 7 RATG auf S 40.000,-).Die Entscheidung über die Kosten in allen Instanzen gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, wobei hinsichtlich der Barauslagen auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG Bedacht zu nehmen war (Streitwertänderung gemäß Paragraph 7, RATG auf S 40.000,-).