Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muß, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (vgl. SZ 62/62 = NZ 1990, 64 mwN, zuletzt 8 Ob 622/91). Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, daß diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. SZ 63/35, zuletzt 5 Ob 563/93). Eine allein auf die Eigentumsverhältnisse der umliegenden Grundstücke ausgerichtete Nachfrage beim Gemeindesekretär genügt der den Erwerber treffenden Nachforschungspflicht nicht, wenn er erkennen konnte, daß über das Grundstück, das er zu erwerben beabsichtigt, ein Fußweg verläuft, der von Gemeindeangehörigen als Verbindungsstück zwischen zwei Gemeindewegen benützt wird, weil hier eine gezielte Nachfrage, ob ein Wegerecht vorliegen könnte, notwendig gewesen wäre.Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muß, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen vergleiche SZ 62/62 = NZ 1990, 64 mwN, zuletzt 8 Ob 622/91). Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des Paragraph 1500, ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, daß diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht vergleiche SZ 63/35, zuletzt 5 Ob 563/93). Eine allein auf die Eigentumsverhältnisse der umliegenden Grundstücke ausgerichtete Nachfrage beim Gemeindesekretär genügt der den Erwerber treffenden Nachforschungspflicht nicht, wenn er erkennen konnte, daß über das Grundstück, das er zu erwerben beabsichtigt, ein Fußweg verläuft, der von Gemeindeangehörigen als Verbindungsstück zwischen zwei Gemeindewegen benützt wird, weil hier eine gezielte Nachfrage, ob ein Wegerecht vorliegen könnte, notwendig gewesen wäre.
Eine unregelmäßige Servitut kann auch von einer Gemeinde erworben werden. Die ältere Judikatur (vgl. MGA ABGB33 § 479/7) hat zum Erwerb eines Wegerechtes durch eine Gemeinde gefordert, daß dieses für die Gemeindeangehörigen "notwendig" sei, wobei allerdings kein besonderer Grad der Notwendigkeit erforderlich sei; das Erfordernis der Notwendigkeit wurde von einem Teil der Lehre (vgl. Iro in JBl. 1983, 201, dagegen im Sinne der älteren Rechtsprechung Schubert in Rummel ABGB2 § 1460 Rz 5) und einer jüngeren Entscheidung (JBl. 1983, 199; vgl. auch EvBl 1993/175) für entbehrlich erachtet. Nach der Lehrmeinung Petrasch's in Rummel ABGB2 § 473 Rz 2 ist Bequemlichkeit der Nützlichkeit gleichzustellen, nur Zwecklosigkeit oder völlige Unwirtschaftlichkeit stehen dem Utilitätserfordernis entgegen. Selbst wenn man dem strengeren Standpunkt zustimmt, liegen die Voraussetzungen für die Ersitzung des Wegerechtes über das Grundstück der Beklagten durch die Klägerin vor. Zwar steht im vorliegenden Fall nicht fest, ob der strittige Weg über das Grundstück der Beklagten Teil eines Wanderwegenetzes der klagenden Partei ist; allein aber der festgestellte Umstand, daß stets Schulkinder und Spaziergänger diesen Weg als schnellere Zugangsmöglichkeit zum Markt St.G***** benützt haben, spricht für eine Erfüllung der Voraussetzungen des § 473 ABGB; sind doch die Schulkinder auf diesem Fußweg nicht den Gefahren des Autoverkehrs auf der Straße ausgesetzt und verfügen damit über ein Stück sicheren Schulweges. Was letztlich tatsächlich bequem, nützlich oder notwendig ist, stellt auch eine Tatfrage dar, die die Vorinstanzen bejaht haben.Eine unregelmäßige Servitut kann auch von einer Gemeinde erworben werden. Die ältere Judikatur vergleiche MGA ABGB33 Paragraph 479 /, 7,) hat zum Erwerb eines Wegerechtes durch eine Gemeinde gefordert, daß dieses für die Gemeindeangehörigen "notwendig" sei, wobei allerdings kein besonderer Grad der Notwendigkeit erforderlich sei; das Erfordernis der Notwendigkeit wurde von einem Teil der Lehre vergleiche Iro in JBl. 1983, 201, dagegen im Sinne der älteren Rechtsprechung Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1460, Rz 5) und einer jüngeren Entscheidung (JBl. 1983, 199; vergleiche auch EvBl 1993/175) für entbehrlich erachtet. Nach der Lehrmeinung Petrasch's in Rummel ABGB2 Paragraph 473, Rz 2 ist Bequemlichkeit der Nützlichkeit gleichzustellen, nur Zwecklosigkeit oder völlige Unwirtschaftlichkeit stehen dem Utilitätserfordernis entgegen. Selbst wenn man dem strengeren Standpunkt zustimmt, liegen die Voraussetzungen für die Ersitzung des Wegerechtes über das Grundstück der Beklagten durch die Klägerin vor. Zwar steht im vorliegenden Fall nicht fest, ob der strittige Weg über das Grundstück der Beklagten Teil eines Wanderwegenetzes der klagenden Partei ist; allein aber der festgestellte Umstand, daß stets Schulkinder und Spaziergänger diesen Weg als schnellere Zugangsmöglichkeit zum Markt St.G***** benützt haben, spricht für eine Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 473, ABGB; sind doch die Schulkinder auf diesem Fußweg nicht den Gefahren des Autoverkehrs auf der Straße ausgesetzt und verfügen damit über ein Stück sicheren Schulweges. Was letztlich tatsächlich bequem, nützlich oder notwendig ist, stellt auch eine Tatfrage dar, die die Vorinstanzen bejaht haben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.