Aus der Begründung:
Der Kläger bekämpft nicht die Ablehnung des Gerichtsstandes des vereinbarten Erfüllungsortes nach § 88 Abs. 1 JN., auf den er sich in der Klage nicht berufen hat; seine Ausführungen sind nur dagegen gerichtet, daß der Fakturengerichtsstand des § 88 Abs. 2 JN. nicht angenommen wurde. Die Ablehnung des Gerichtsstandes erfolgte aber zu Recht. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß der zwischen den Parteien zustandegekommene Vertrag einen Werkvertrag, keinen Kaufvertrag darstelle, ist zuzustimmen, da der Wagenaufbau auf Grund der Bestellung des Beklagten für dessen Unternehmen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen und somit nicht als Gattungssache hergestellt wurde. Zutreffend verweist das Rekursgericht in diesem Zusammenhange auf den Inhalt der vorgelegten Schreiben; es erhellt überdies aber auch aus dem Klagevorbringen selbst, in dem das Entgelt für besondere Aufträge des Beklagten begehrt wird. Das Rechtsgeschäft stellt sich darum, obwohl der Kläger das Material für das Werk geliefert hat, nach Lehre und Rechtsprechung als sogenannter Werklieferungsvertrag, demnach als eine Art des Werkvertrages, dar. Bei Werkverträgen ist aber der Fakturengerichtsstand nicht zulässig und wirksam, wie sich aus dem Gebrauch der Worte "Ware", "Faktura" und "Zahlung" im 2. Absatz des § 88 JN. eindeutig ergibt. Liegt aber kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag vor, können die Frage, ob der Beklagte den Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, zuzuzählen ist, und die weitere Frage, ob ihm eine ordnungsgemäße Faktura "übersendet" wurde, auf sich beruhen.Der Kläger bekämpft nicht die Ablehnung des Gerichtsstandes des vereinbarten Erfüllungsortes nach Paragraph 88, Absatz eins, JN., auf den er sich in der Klage nicht berufen hat; seine Ausführungen sind nur dagegen gerichtet, daß der Fakturengerichtsstand des Paragraph 88, Absatz 2, JN. nicht angenommen wurde. Die Ablehnung des Gerichtsstandes erfolgte aber zu Recht. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß der zwischen den Parteien zustandegekommene Vertrag einen Werkvertrag, keinen Kaufvertrag darstelle, ist zuzustimmen, da der Wagenaufbau auf Grund der Bestellung des Beklagten für dessen Unternehmen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen und somit nicht als Gattungssache hergestellt wurde. Zutreffend verweist das Rekursgericht in diesem Zusammenhange auf den Inhalt der vorgelegten Schreiben; es erhellt überdies aber auch aus dem Klagevorbringen selbst, in dem das Entgelt für besondere Aufträge des Beklagten begehrt wird. Das Rechtsgeschäft stellt sich darum, obwohl der Kläger das Material für das Werk geliefert hat, nach Lehre und Rechtsprechung als sogenannter Werklieferungsvertrag, demnach als eine Art des Werkvertrages, dar. Bei Werkverträgen ist aber der Fakturengerichtsstand nicht zulässig und wirksam, wie sich aus dem Gebrauch der Worte "Ware", "Faktura" und "Zahlung" im 2. Absatz des Paragraph 88, JN. eindeutig ergibt. Liegt aber kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag vor, können die Frage, ob der Beklagte den Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, zuzuzählen ist, und die weitere Frage, ob ihm eine ordnungsgemäße Faktura "übersendet" wurde, auf sich beruhen.