Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt, jener der Antragsgegnerin nur teilweise.
Der Antragsteller bekämpft zu Unrecht die Erhöhung der ihm auferlegten Ausgleichszahlung um 40.000 S. Diese Erhöhung wurde vom Rekursgericht einerseits auf den höheren Beitrag der Antragsgegnerin für die Anschaffung der Wohnzimmer- und Kücheneinrichtung (aus der Verlassenschaft nach ihrem Vater) und andererseits mit gewissen unaufgeklärten Ungereimtheiten betreffend die kurz vor der Ehescheidung verkaufte Münzensammlung und ein vom Vater der Antragsgegnerin an den Antragsteller (für die Familie?) geschenktes Sparbuch begründet. Zum ersten Punkt bringt der Revisionsrekurswerber nichts vor. Die im Tatsachenbereich gelegene zweite Annahme des Rekursgerichts ist aber ungeachtet der grundsätzlichen Übernahme der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar, weil im Aufteilungsverfahren der Revisionsrekurs nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache zulässig ist (§ 232 Abs 2 AußStrG). Die vom Rekursgericht auferlegte Ausgleichszahlung ist mit Rücksicht auf die dem Antragsteller verbleibenden Vermögenswerte auch nicht untragbar, zumal seine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin inzwischen weggefallen ist. Schließlich fällt auch die Verlängerung der Räumungsfrist um vier Wochen in keiner Weise unangemessen ins Gewicht.Der Antragsteller bekämpft zu Unrecht die Erhöhung der ihm auferlegten Ausgleichszahlung um 40.000 S. Diese Erhöhung wurde vom Rekursgericht einerseits auf den höheren Beitrag der Antragsgegnerin für die Anschaffung der Wohnzimmer- und Kücheneinrichtung (aus der Verlassenschaft nach ihrem Vater) und andererseits mit gewissen unaufgeklärten Ungereimtheiten betreffend die kurz vor der Ehescheidung verkaufte Münzensammlung und ein vom Vater der Antragsgegnerin an den Antragsteller (für die Familie?) geschenktes Sparbuch begründet. Zum ersten Punkt bringt der Revisionsrekurswerber nichts vor. Die im Tatsachenbereich gelegene zweite Annahme des Rekursgerichts ist aber ungeachtet der grundsätzlichen Übernahme der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar, weil im Aufteilungsverfahren der Revisionsrekurs nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache zulässig ist (Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG). Die vom Rekursgericht auferlegte Ausgleichszahlung ist mit Rücksicht auf die dem Antragsteller verbleibenden Vermögenswerte auch nicht untragbar, zumal seine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin inzwischen weggefallen ist. Schließlich fällt auch die Verlängerung der Räumungsfrist um vier Wochen in keiner Weise unangemessen ins Gewicht.
Die Antragsgegnerin bekämpft zu Unrecht die Unterlassung eines Ausspruchs über die Zuweisung der weiteren Fahrnisse PZ 7, 15, 16, 18, 21 und 22 des Schätzungsgutachtens ON 8. Der Antragsteller hatte anerkannt, dass diese Gegenstände (und die weitere PZ 42) nicht der Aufteilung unterliegen und der Antragsgegnerin ausgefolgt werden (S 86). Die Rekurswerberin hat dem in keiner Weise widersprochen und auch keinen gegenteiligen Antrag gestellt. Unterlagen aber diese strittigen Gegenstände anerkanntermaßen nicht der Aufteilung, so hatte darüber nach § 82 EheG das Gericht nicht zu entscheiden. Die Erklärung des Antragstellers ersetzt einen allenfalls fehlenden Eigentumstitel, eine Übergabe ist aber in jedem Fall noch erforderlich (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu §§ 81 f EheG mwN).Die Antragsgegnerin bekämpft zu Unrecht die Unterlassung eines Ausspruchs über die Zuweisung der weiteren Fahrnisse PZ 7, 15, 16, 18, 21 und 22 des Schätzungsgutachtens ON 8. Der Antragsteller hatte anerkannt, dass diese Gegenstände (und die weitere PZ 42) nicht der Aufteilung unterliegen und der Antragsgegnerin ausgefolgt werden (S 86). Die Rekurswerberin hat dem in keiner Weise widersprochen und auch keinen gegenteiligen Antrag gestellt. Unterlagen aber diese strittigen Gegenstände anerkanntermaßen nicht der Aufteilung, so hatte darüber nach Paragraph 82, EheG das Gericht nicht zu entscheiden. Die Erklärung des Antragstellers ersetzt einen allenfalls fehlenden Eigentumstitel, eine Übergabe ist aber in jedem Fall noch erforderlich (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu Paragraphen 81, f EheG mwN).
Für die Berechnung der Ausgleichszahlung gilt auch zu Lasten der Antragsgegnerin der Hinweis, dass die Feststellungen der Tatsacheninstanzen die Grundlage der Überprüfung bilden müssen. Alle Ausführungen zu einem angeblich höheren Wert und andere Umstände der Veräußerung der Münzensammlung gehen daher ins Leere. Auch der Oberste Gerichtshof hält auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen die vom Rekursgericht erhöhte Ausgleichszahlung für angemessen.
Die Rekurswerberin rügt aber mit Recht eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht in Bezug auf die vorhandenen Briefmarkensammlungen. Selbst wenn angenommen wird, dass die Rumänien-Sammlung, weil sie aus dem Nachlass des Vaters der Antragsgegnerin herrührt, wiederum nicht der Aufteilung unterläge, gilt letzteres keineswegs für jene (Österreich-)Briefmarken, die der Antragsteller während der Ehe angeschafft hat. Insofern handelt es sich um eheliche Ersparnisse. Der Antragsteller hat sich aber auch nicht in einer Weise, die eine gerichtliche Zuweisung ersetzen könnte, zur Herausgabe dieser Sammlung bereiterklärt. Er hat vielmehr sein ursprüngliches Einverständnis, die Markensammlung herauszugeben (S 85 und 88), in der Folge auf die Rumäniensammlung des Vaters der Antragsgegnerin eingeschränkt und erklärt, die zweite Markensammlung sei eigentlich für die Kinder gedacht (S 125). Eine solche einseitige Zweckwidmung kann dem Aufteilungsanspruch der Ehegattin nicht entgegengehalten werden. Der Oberste Gerichtshof hält weitere Beweisaufnahmen über Wert und Beschaffenheit dieser Sammlung im Hinblick darauf für nicht erforderlich, dass der Antragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung den Wert dieser Sammlung selbst als gering bezeichnet (S 199). Es erübrigt sich deshalb auch eine wenig erfolgversprechende Erhebung darüber, in welchem Umfang der Vater des Antragstellers diese Sammlung allenfalls „begonnen“ hat. Die Zuweisung der Markensammlung an die Antragsgegnerin erscheint im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Antragsteller die vorhanden gewesene Münzensammlung noch vor der Ehescheidung veräußert hat, aber auch wegen seiner ursprünglichen Bereitschaft zur Herausgabe. Nur die erst nach der Ehescheidung herausgekommenen Neuerscheinungen fallen jedenfalls nicht in das Aufteilungsvermögen. Ein gewisser Ausgleich zu seinen Gunsten ist durch die Belastung des noch strittigen zweiten Orientteppichs möglich, der sonst der Antragsgegnerin zuzuweisen gewesen wäre.
Im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zwar unzulässig. Mit Rücksicht auf die geänderte Sachentscheidung hat aber eine neue Kostenbestimmung stattzufinden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs entspricht eine gegenseitige Kostenaufhebung für das ganze Verfahren der Billigkeit, ohne dass für die Sachverständigenkosten wegen der Verfahrenshilfe, die der Antragsgegnerin gewährt worden ist, eine Ausnahme erforderlich wäre.