Beide Rechtsmittel sind verspätet.
Auch im Verfahren außer Streitsachen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich immer beim Erstgericht einzubringen (SZ 40/1; NZ 1965, 29; NZ 1928, 71). Wird ein Rechtsmittel beim unrichtigen Gericht überreicht, ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist. Nach § 89 GOG werden zwar bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Diese Grundsätze geltend auch im Verfahren außer Streitsachen (EFSlg. 44.528). Der Rekurs ON 500 wurde zwar am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 13. Oktober 1988, zur Post gegeben, er ist jedoch unrichtig an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressiert und langte dort am 14. Oktober 1988 ein. Der Rekurs ON 529 wurde gleichfalls noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 28. Februar 1989, zur Post gegeben, war aber ebenfalls unrichtig an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressiert und langte beim Erstgericht am 2. März 1989 ein. Beide Rechtsmittel sind somit nach den dargelegten Grundsätzen verspätet. Ob sich die angefochtenen Entscheidungen noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lassen (§ 11 Abs.2 AußStrG), scheint hier fraglich, braucht aber nicht erörtert zu werden. Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs.2 AußStrG wäre die sachliche Berechtigung der Rechtsmittel (vgl. RZ 1966, 149; EFSlg. 37.270), was aber hier keinesfalls zutrifft. Der vom Rechtsmittelwerber im Rekurs ON 500 geltend gemachte Umstand des Versehens einer Kanzleikraft könnte nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Da ein solches Versehen aber nicht als bescheinigt angenommen wurde, kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers wäre auch kein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen, weil in dem Antrag ON 499 jedenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wurde. Demgemäß sind beide Rekurse zurückzuweisen.Auch im Verfahren außer Streitsachen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich immer beim Erstgericht einzubringen (SZ 40/1; NZ 1965, 29; NZ 1928, 71). Wird ein Rechtsmittel beim unrichtigen Gericht überreicht, ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist. Nach Paragraph 89, GOG werden zwar bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Diese Grundsätze geltend auch im Verfahren außer Streitsachen (EFSlg. 44.528). Der Rekurs ON 500 wurde zwar am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 13. Oktober 1988, zur Post gegeben, er ist jedoch unrichtig an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressiert und langte dort am 14. Oktober 1988 ein. Der Rekurs ON 529 wurde gleichfalls noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 28. Februar 1989, zur Post gegeben, war aber ebenfalls unrichtig an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressiert und langte beim Erstgericht am 2. März 1989 ein. Beide Rechtsmittel sind somit nach den dargelegten Grundsätzen verspätet. Ob sich die angefochtenen Entscheidungen noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lassen (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG), scheint hier fraglich, braucht aber nicht erörtert zu werden. Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG wäre die sachliche Berechtigung der Rechtsmittel vergleiche RZ 1966, 149; EFSlg. 37.270), was aber hier keinesfalls zutrifft. Der vom Rechtsmittelwerber im Rekurs ON 500 geltend gemachte Umstand des Versehens einer Kanzleikraft könnte nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Da ein solches Versehen aber nicht als bescheinigt angenommen wurde, kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers wäre auch kein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen, weil in dem Antrag ON 499 jedenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wurde. Demgemäß sind beide Rekurse zurückzuweisen.