Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Vorerst war die Zulässigkeit der Revision zu prüfen, weil gemäß § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug unzulässig ist. Dies gilt auch für vertragliche Unterhaltsvereinbarungen über das Ausmaß einer durch Gesetz begründeten Unterhaltspflicht, wie z.B. für einen Unterhaltsvergleich anläßlich einer Ehescheidung (Fasching IV, 270; SZ 22/36 u.a.). Die Revision ist jedoch zur Prüfung der Frage zulässig, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (Fasching IV, 271; Jud 60 neu; EvBl 1967/342 u.a.).Vorerst war die Zulässigkeit der Revision zu prüfen, weil gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug unzulässig ist. Dies gilt auch für vertragliche Unterhaltsvereinbarungen über das Ausmaß einer durch Gesetz begründeten Unterhaltspflicht, wie z.B. für einen Unterhaltsvergleich anläßlich einer Ehescheidung (Fasching römisch vier, 270; SZ 22/36 u.a.). Die Revision ist jedoch zur Prüfung der Frage zulässig, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (Fasching römisch vier, 271; Jud 60 neu; EvBl 1967/342 u.a.).
Die Entscheidung über die vorliegende Klage hängt davon ab, inwieweit Änderungen der beiderseitigen Einkommensverhältnisse im Hinblick auf abgeschlossene Vergleiche das Begehren auf Erhöhung des Unterhaltes für die Klägerin rechtfertigen. Maßgebend ist sohin eine Auslegung dieser Vergleiche. Eine solche Auslegung betrifft aber den Grund des Anspruches, weshalb § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO einer Revision nicht entgegensteht.Die Entscheidung über die vorliegende Klage hängt davon ab, inwieweit Änderungen der beiderseitigen Einkommensverhältnisse im Hinblick auf abgeschlossene Vergleiche das Begehren auf Erhöhung des Unterhaltes für die Klägerin rechtfertigen. Maßgebend ist sohin eine Auslegung dieser Vergleiche. Eine solche Auslegung betrifft aber den Grund des Anspruches, weshalb Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO einer Revision nicht entgegensteht.
Unter Berufung auf § 503 Z. 2 ZPO (Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) behauptet die Revision eine Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Aktenwidrigkeit liegt jedoch nur vor, wenn bei Darstellung der Beweisergebnisse ein Irrtum unterlaufen ist, der aus den Akten selbst erkennbar und behebbar ist, nicht aber im Falle unrichtiger Schlußfolgerungen (Arb 7588, EFSlg 8978 u.a.). Einen derartigen Irrtum zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat nicht auf Grund von Aussagen Feststellungen über den Parteiwillen getroffen, sondern nur aus Akten (sohin Urkunden) eine Auslegung abgeschlossener Vergleiche vorgenommen. Reine Urkundenauslegung ist aber rechtliche Beurteilung (MietSlg 23.674; Arb 8578, 5468 u.a.). Demnach ist eine Aktenwidrigkeit nicht gegeben.Unter Berufung auf Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO (Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) behauptet die Revision eine Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Aktenwidrigkeit liegt jedoch nur vor, wenn bei Darstellung der Beweisergebnisse ein Irrtum unterlaufen ist, der aus den Akten selbst erkennbar und behebbar ist, nicht aber im Falle unrichtiger Schlußfolgerungen (Arb 7588, EFSlg 8978 u.a.). Einen derartigen Irrtum zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat nicht auf Grund von Aussagen Feststellungen über den Parteiwillen getroffen, sondern nur aus Akten (sohin Urkunden) eine Auslegung abgeschlossener Vergleiche vorgenommen. Reine Urkundenauslegung ist aber rechtliche Beurteilung (MietSlg 23.674; Arb 8578, 5468 u.a.). Demnach ist eine Aktenwidrigkeit nicht gegeben.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der Beklagte nicht aufzeigt, welche konkreten Verfahrensschritte das Berufungsgericht unterlassen hat.
Die rechtliche Beurteilung, wonach Unterhaltsverträgen regelmäßig die clausula rebus sicstantibus innewohnt, ist ebenso zutreffend (SZ 26/222 u.a.) wie diejenige, daß in der Regel bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsbeträge so zu bemessen sind, daß die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommens- und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt (EFSlg 21.100 u.a.). Daß der Klägerin grundsätzlich kein Unterhalt gebühren würde, ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 68 EheG unrichtig. Durch den Abschluß eines Vergleiches, mit dem der Klägerin ein Unterhalt zugebilligt wurde, haben die Parteien dargetan, daß das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung eines Unterhaltes nicht mehr näher geprüft werden sollte, sondern die Klägerin grundsätzlich vom Beklagten einen Unterhalt zu erhalten habe. Demnach ist diese Frage bei der Auslegung der Vergleiche nicht mehr weiter zu prüfen.Die rechtliche Beurteilung, wonach Unterhaltsverträgen regelmäßig die clausula rebus sicstantibus innewohnt, ist ebenso zutreffend (SZ 26/222 u.a.) wie diejenige, daß in der Regel bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsbeträge so zu bemessen sind, daß die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommens- und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt (EFSlg 21.100 u.a.). Daß der Klägerin grundsätzlich kein Unterhalt gebühren würde, ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 68, EheG unrichtig. Durch den Abschluß eines Vergleiches, mit dem der Klägerin ein Unterhalt zugebilligt wurde, haben die Parteien dargetan, daß das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung eines Unterhaltes nicht mehr näher geprüft werden sollte, sondern die Klägerin grundsätzlich vom Beklagten einen Unterhalt zu erhalten habe. Demnach ist diese Frage bei der Auslegung der Vergleiche nicht mehr weiter zu prüfen.
Es ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des maßgeblichen letzten Vergleiches in dem Sinne, daß die beiderseitigen Einkommen unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlung in einem bestimmten Verhältnis zueinander standen und dieses Verhältnis bei Änderung der beiderseitigen Einkommen ungefähr erhalten bleiben soll, zu billigen. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß nach dem Vergleich vom 13. Dezember 1974 unter Berücksichtigung der vorangegangenen Vergleiche und unter Zugrundelegung der beiderseitigen Einkommen die Klägerin ungefähr 80 % der dem Beklagten verbleibenden Beträge zu erhalten hätte. Verschiebt sich diese Relation wesentlich, so muß von einer Änderung der Verhältnisse ausgegangen werden.
Das Berufungsgericht hat sohin die Sache rechtlich richtig beurteilt.
Auf die Frage der Bemessung des Unterhaltes bei richtiger rechtlicher Beurteilung kann im Verfahren dritter Instanz nicht mehr eingegangen werden.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.