Die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen beruhen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform eines Preisausschreibens (vgl. Koziol-Welser8 I, 194 f, Rummel in Rummel ABGB2 § 860 Rz 10; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 44). Sie erfahren ihre Regelung durch die Wettbewerbsausschreibung, die Fragebeantwortung und die Wettbewerbsordnung der Architekten, der der gegenständliche Wettbewerb nach Punkt 1.5 der Wettbewerbsausschreibung unterliegt. Nach der Wettbewerbsausschreibung, der sich die Teilnehmer durch ihre Teilnahme am Wettbewerb dem Urteilsspruch des Preisgerichtes unterwerfen (siehe Punkt 10.1) ist die Beschreitung des Rechtsweges gegen dessen Entscheidung ausgeschlossen. Dies kann allerdings nicht dahin verstanden werden, daß allen Ansprüchen die Klagbarkeit genommen wird, vielmehr sollte bloß die Beurteilung der Preiswürdigkeit der eingereichten Entwürfe und deren Reihung durch das Preisgericht der gerichtlichen Überprüfung entzogen werden. Ob das Gericht wegen Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften durch das Preisgericht, wegen zu Unrecht erfolgter Ausscheidung eines Entwurfes mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse oder wegen schwerer Willkür bei der Bewertung und Reihung der wettbewerbsfähigen Entwürfe angerufen werden kann (so bejahend SZ 54/130 mwN, zuletzt 8 Ob 545/84 ebenso Koziol-Welser8 I, 195; Rummel in Rummel ABGB2 § 860, Rz 10; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 48 f; zu § 661 BGB, wonach die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, für die Beteiligten verbindlich ist, vgl. Soergel-Siebert, BGB11 und Staudinger BGB11 je § 661 BGB Rz 3), braucht hier nicht näher erörtert zu werden, weil das Klagebegehren verfehlt ist. Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz, ohne konkret zu behaupten und zu beweisen, daß dieser bei der Ausscheidung seines Projektes ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Er betrachtet das Schiedsgericht offenbar als Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei. Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313 a ABGB setzt aber voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung besteht, die der Verpflichtete, statt selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen läßt. Ist der Verpflichtete zu dieser Leistung nicht verpflichtet, sondern nur verpflichtet, einen Dritten etwas leisten zu lassen, so ist § 1313 a ABGB unanwendbar (vgl. 8 Ob 545/84 mwN). Entscheidend für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1313 a ABGB ist, daß der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, dem Gehilfen Weisungen zu geben (vgl. Koziol-Haftpflichtrecht2 II, 341; 8 Ob 545/84 mwN). Das Klagebegehren war daher allein aus diesem Grunde abzuweisen.Die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen beruhen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform eines Preisausschreibens vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins, 194 f, Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 860, Rz 10; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 44). Sie erfahren ihre Regelung durch die Wettbewerbsausschreibung, die Fragebeantwortung und die Wettbewerbsordnung der Architekten, der der gegenständliche Wettbewerb nach Punkt 1.5 der Wettbewerbsausschreibung unterliegt. Nach der Wettbewerbsausschreibung, der sich die Teilnehmer durch ihre Teilnahme am Wettbewerb dem Urteilsspruch des Preisgerichtes unterwerfen (siehe Punkt 10.1) ist die Beschreitung des Rechtsweges gegen dessen Entscheidung ausgeschlossen. Dies kann allerdings nicht dahin verstanden werden, daß allen Ansprüchen die Klagbarkeit genommen wird, vielmehr sollte bloß die Beurteilung der Preiswürdigkeit der eingereichten Entwürfe und deren Reihung durch das Preisgericht der gerichtlichen Überprüfung entzogen werden. Ob das Gericht wegen Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften durch das Preisgericht, wegen zu Unrecht erfolgter Ausscheidung eines Entwurfes mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse oder wegen schwerer Willkür bei der Bewertung und Reihung der wettbewerbsfähigen Entwürfe angerufen werden kann (so bejahend SZ 54/130 mwN, zuletzt 8 Ob 545/84 ebenso Koziol-Welser8 römisch eins, 195; Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 860,, Rz 10; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 48 f; zu Paragraph 661, BGB, wonach die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, für die Beteiligten verbindlich ist, vergleiche Soergel-Siebert, BGB11 und Staudinger BGB11 je Paragraph 661, BGB Rz 3), braucht hier nicht näher erörtert zu werden, weil das Klagebegehren verfehlt ist. Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz, ohne konkret zu behaupten und zu beweisen, daß dieser bei der Ausscheidung seines Projektes ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Er betrachtet das Schiedsgericht offenbar als Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei. Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB setzt aber voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung besteht, die der Verpflichtete, statt selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen läßt. Ist der Verpflichtete zu dieser Leistung nicht verpflichtet, sondern nur verpflichtet, einen Dritten etwas leisten zu lassen, so ist Paragraph 1313, a ABGB unanwendbar vergleiche 8 Ob 545/84 mwN). Entscheidend für die Anwendbarkeit der Vorschrift des Paragraph 1313, a ABGB ist, daß der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, dem Gehilfen Weisungen zu geben vergleiche Koziol-Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 341; 8 Ob 545/84 mwN). Das Klagebegehren war daher allein aus diesem Grunde abzuweisen.
Der Kläger stützt sein Schadenersatzbegehren allein auf, wie er vermeint, gravierende Verfahrensverstöße des Preisgerichtes bei der Preisverleihung. Da das Preisgericht nicht Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei war, hat die beklagte Ausloberin für ein allfällig schuldhaftes Fehlverhalten von Mitgliedern des Preisgerichtes nicht einzustehen.
Bemerkt sei, daß die Nachbesetzung des Preisgerichtes durch den Ersatzrichter im vorliegenden Fall der WOA entsprach (vgl. § 18 Abs 10 f WOA) und daß es sich bei der Beurteilung, inwieweit die Ausschreibungskriterien vom Preisgericht mißachtet worden sind oder nicht um irrevisible Tatfragen handelt.Bemerkt sei, daß die Nachbesetzung des Preisgerichtes durch den Ersatzrichter im vorliegenden Fall der WOA entsprach vergleiche Paragraph 18, Absatz 10, f WOA) und daß es sich bei der Beurteilung, inwieweit die Ausschreibungskriterien vom Preisgericht mißachtet worden sind oder nicht um irrevisible Tatfragen handelt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenbestimmung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenbestimmung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.