Begründung:
Das Erstgericht regelte auf Antrag des Vaters dessen Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Minderjährigen folgendermaßen:
1. An jedem 1. und 3. Sonntag eines jeden Monats von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr; während der Sommerferien jedoch von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr.
2. Eine Woche während der Sommerferien, möglichst in der zweiten Augusthälfte von jeweils Sonntag 9:00 Uhr bis folgenden Samstag 19:00 Uhr.
3. Vom 2. 1. 9:00 Uhr bis 4. 1. 1984 18:00 Uhr.
4. Eine Woche während der Energieferien von Sonntag 9:00 Uhr bis folgenden Samstag 18:00 Uhr.
Gegen die Punkte 1., 2. und 4. dieses Beschlusses erhob die Mutter Rekurs. Das Rekursgericht gab ihrem Rekurs teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es für die Ausübung des Rechts des Vaters folgende Zeiten festsetzte und die nachgenannten näheren Bestimmungen traf:
1. An jedem 1. und 3. Sonntag im Monat in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, während der Sommerferien von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Das Kind ist jeweils von der Wohnung der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen. Bei Nichtabholung bis 9:30 Uhr des jeweiligen Besuchstags gilt dies als Verzicht auf das Besuchsrecht für den betreffenden Tag. Das Zurückbringen hat jeweils in der Zeit von 17:45 Uhr bis 18:00 Uhr bzw 18:45 Uhr bis 19:00 Uhr zu erfolgen.
2. Eine Woche während der Sommerferien, und zwar entweder in der letzten Augustwoche oder in der ersten Septemberwoche in der Zeit ab Sonntag 9:00 Uhr bis folgenden Samstag 19:00 Uhr. Der Vater hat bei sonstigem Verlust dieses Besuchsrechts den Termin der Ferienwoche bis spätestens 30. Juni schriftlich der Mutter bekanntzugeben. Bei Nichtabholung bis spätestens eine Stunde nach dem Abholtermin gilt dies als Verzicht für die Ferienwoche.
3. In den Weihnachtsferien in der Zeit vom 2. 1. 9:00 Uhr bis 4. 1. 18:00 Uhr. Bei Nichtabholung bis längstens 9:30 Uhr gilt dies als Verzicht für die Weihnachtsferien.
4. In den Semesterferien von Sonntag 9:00 Uhr bis zum folgenden Samstag 18:00 Uhr. Der Vater hat bei sonstigem Verlust dieses Besuchsrechts die Ausübung desselben bis längstens 15. Jänner schriftlich der Mutter bekanntzugeben. Bei Nichtabholung bis spätestens eine Stunde nach dem Abholtermin gilt dies als Verzicht für die Semesterferien.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wohnt die Mutter in T***** und ist in Steyr berufstätig.
Der Minderjährige ist außerhalb der Schulzeit in einem Hort in Steyr untergebracht. Er hat zu beiden Eltern eine positive Beziehung und ist bereit, mit seinem Vater mitzufahren, wenn dieser ihn abholt.
Das Erstgericht berief sich auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Standpunkte der Eltern, die nur in einigen Einzelheiten über die Rechtsausübung voneinander abwichen.
Das Rekursgericht billigte unter Hinweis auf die für die Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kinde maßgebenden Kriterien und die im Grundsätzlichen übereinstimmenden Standpunkte der Eltern die festgesetzten Besuchszeiten. Es hielt jedoch, dem Standpunkt der Mutter insoweit folgend, eine nähere Präzisierung der Rechtsausübung des Vaters für erforderlich, um Missverständnisse auszuräumen und etwaigen Unzulänglichkeiten vorzubeugen.