Die vom Beklagten gegen die Entscheidung wegen § 503 Abs.1 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Mit dem Revisionsgrund des § 503 Abs.1 Z 3 ZPO unternimmt der Beklagte ausschließlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen.Die vom Beklagten gegen die Entscheidung wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Mit dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO unternimmt der Beklagte ausschließlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen.
Abgesehen davon, daß auch unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs.1 Z 2 ZPO teilweise versucht wird, die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, macht der Beklagte hier bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche erstinstanzliche Verfahrensmängel geltend. Ein derartiges Vorgehen muß zum Scheitern verurteilt sein (SZ 27/4 u.a.).Abgesehen davon, daß auch unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO teilweise versucht wird, die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, macht der Beklagte hier bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche erstinstanzliche Verfahrensmängel geltend. Ein derartiges Vorgehen muß zum Scheitern verurteilt sein (SZ 27/4 u.a.).
Nach Prüfung der Akten kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine Aktenwidrigkeit vorliegt (§ 510 Abs.3 ZPO).Nach Prüfung der Akten kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine Aktenwidrigkeit vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Richtig ist, daß die Teilungsklage grundsätzlich auf Naturalteilung zu lauten hat und ein Begehren auf Zivilteilung nur dann zulässig ist, wenn im Erkenntnisverfahren der Beweis dafür erbracht wird, daß eine Naturalteilung nicht möglich oder untunlich ist. Die Naturalteilung ist jedoch nur dann zulässig, wenn allen Teilhabern ihren Anteil entsprechende Werte verbleiben würden. Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden (RZ 1970,124, SZ 31/79, SZ 56/10 u.v.a.).
Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, könnte im vorliegenden Fall eine Naturalteilung nur so erfolgen, daß jener Miteigentümer, der das Einfamilienhaus erhält, einen weit größeren Wert als seinen Anteil entspricht erhalten würde. Demnach erweist sich also die Realteilung als nicht möglich.
Die in der Revision vertretene Rechtsansicht, bei einer Realteilung hätte dem Beklagten, der derzeit das Wohnhaus allein benütze, ein seiner Benützung entsprechender Anteil zuzukommen, ist durch § 830 ABGB nicht gedeckt. Die Realteilung hat nach den Miteigentumsanteilen und nicht nach den sich aus einer allenfalls derzeit bestehenden Benützungsregelung ergebenden Verhältnissen zu erfolgen.Die in der Revision vertretene Rechtsansicht, bei einer Realteilung hätte dem Beklagten, der derzeit das Wohnhaus allein benütze, ein seiner Benützung entsprechender Anteil zuzukommen, ist durch Paragraph 830, ABGB nicht gedeckt. Die Realteilung hat nach den Miteigentumsanteilen und nicht nach den sich aus einer allenfalls derzeit bestehenden Benützungsregelung ergebenden Verhältnissen zu erfolgen.
Soweit der Beklagte in der Revision Unzeit neuerlich damit begründet, daß bezüglich der Liegenschaft unklare Verhältnisse bestehen, geht er nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf diese Revisionsausführungen. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß unzeitgemäß eine Teilung nur sein kann, wenn Umstände vorliegen, die sich als vorübergehender Ausnahmezustand darstellen (MietSlg. 33.055, 23.047 u. a.). Die einem der Teilhaber drohende Obdachlosigkeit kann daher Unzeit nur begründen, wenn erwiesen ist, daß sie bei Aufschub der Teilung in absehbarer Zeit beseitigt werden kann (MietSlg.33.056, 32.053 u.a.). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen trifft den Beklagten (MietSlg.34.068 u.a.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte keinen Umstand vorgebracht, aus dem entnommen werden könnte, daß die ihm drohende Obdachlosigkeit in absehbarer Zeit behoben würde. Demnach haben die Vorinstanzen diesen Einwand mit Recht nicht geprüft, weil nach dem Vorbringen des Beklagten die ihm drohende Obdachlosigkeit ein Dauerzustand wäre, der demnach kein Teilungshindernis begründen könnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.