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Entscheidung 7 Ob 563/93×

Entscheidung 7 Ob 563/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob563/93

Entscheidungsdatum

30.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R********** ***** GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Anton S*****, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Steger und Dr.Josef Unger, Rechtsanwälte in St.Johann im Pongau, wegen Herausgabe (Streitwert S 10.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems a.d. D. als Rekursgericht vom 5. Mai 1993, GZ 2 R 30/93-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems a.d.D. vom 14.Dezember 1992, GZ 4 C 6/92-36, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin, die Wirksamkeitsdauer der einstweiligen Verfügung vom 21.1.1992 (ON 3) bis vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des über die Klage ergangenen Zurückweisungsbeschlusses zu verlängern, zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Klägerin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Der Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO), daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt, ist gemäß Paragraph 500, Absatz 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 59/198; ÖBl 1987, 63; MietSlg XXXIX/53 uva; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [749]). Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin wurde durch den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt, Paragraph 57, JN, wonach bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, wozu auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gehört (Fasching römisch eins 354), der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend ist, nicht verletzt, weil im vorliegenden Fall der Wert des "Pfandgegenstandes" selbst nach der klägerischen Bewertung geringer ist als die Höhe der zu sichernden Forderung. Wegen der Höhe der zu sichernden Forderung von S 87.609,14 bestand somit keine Verpflichtung auszusprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von S 50.000 übersteigt. Es bestand aber auch kein Anlaß, beim Ausspruch über die Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO von der Bewertung des Pfandgegenstandes durch die Klägerin abzugehen. Damit wurde jedenfalls kein zwingender Bewertungsgrundsatz verletzt.

Der Revisionsrekurs ist daher - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO) jedenfalls unzulässig. Daran hat sich durch Paragraph 402, Absatz eins, EO in der Fassung 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 nichts geändert.

Damit kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt.

Anmerkung

E33206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00563.93.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19930630_OGH0002_0070OB00563_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung