Der dagegen von der Klägerin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Der Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO (iVm § 526 Abs. 3 ZPO, §§ 78, 402 EO), daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt, ist gemäß § 500 Abs. 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 59/198; ÖBl 1987, 63; MietSlg XXXIX/53 uva; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [749]). Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin wurde durch den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt, § 57 JN, wonach bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, wozu auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gehört (Fasching I 354), der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend ist, nicht verletzt, weil im vorliegenden Fall der Wert des "Pfandgegenstandes" selbst nach der klägerischen Bewertung geringer ist als die Höhe der zu sichernden Forderung. Wegen der Höhe der zu sichernden Forderung von S 87.609,14 bestand somit keine Verpflichtung auszusprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von S 50.000 übersteigt. Es bestand aber auch kein Anlaß, beim Ausspruch über die Bewertung nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO von der Bewertung des Pfandgegenstandes durch die Klägerin abzugehen. Damit wurde jedenfalls kein zwingender Bewertungsgrundsatz verletzt.Der Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO), daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt, ist gemäß Paragraph 500, Absatz 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 59/198; ÖBl 1987, 63; MietSlg XXXIX/53 uva; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [749]). Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin wurde durch den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt, Paragraph 57, JN, wonach bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, wozu auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gehört (Fasching römisch eins 354), der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend ist, nicht verletzt, weil im vorliegenden Fall der Wert des "Pfandgegenstandes" selbst nach der klägerischen Bewertung geringer ist als die Höhe der zu sichernden Forderung. Wegen der Höhe der zu sichernden Forderung von S 87.609,14 bestand somit keine Verpflichtung auszusprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von S 50.000 übersteigt. Es bestand aber auch kein Anlaß, beim Ausspruch über die Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO von der Bewertung des Pfandgegenstandes durch die Klägerin abzugehen. Damit wurde jedenfalls kein zwingender Bewertungsgrundsatz verletzt.
Der Revisionsrekurs ist daher - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO) jedenfalls unzulässig. Daran hat sich durch § 402 Abs. 1 EO idF 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 nichts geändert.Der Revisionsrekurs ist daher - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO) jedenfalls unzulässig. Daran hat sich durch Paragraph 402, Absatz eins, EO in der Fassung 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 nichts geändert.
Damit kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO abhängt.Damit kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt.