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Entscheidung 7 Ob 563/95×

Entscheidung 7 Ob 563/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob563/95

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Michael Waldbauer, Rechtsanwalt, 6330 Kufstein, Josef Eggerstraße 3, als Masserverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma ***** GesmbH, *****wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr.Amhof und Dr.Damian, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen S 468.870,98 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.April 1995, GZ 1 R 78/95-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.Dezember 1994, GZ 14 Cg 103/94f-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

20.610 (darin enthalten S 3.435 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Frage, ob dem Anfechtungsgegner verschuldete Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw von der Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht der späteren Gemeinschuldnerin zum Vorwurf gemacht werden kann, ist grundsätzlich eine im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO revisible Rechtsfrage. Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mußten, die den Schluß auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen (SZ 58/205; SZ 40/96). Eine Benachteiligungsabsicht bzw Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners müßte dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. Es genügt dabei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners (ÖBA 1987, 341; JBl 1983, 654; SZ 55/65 ua; König,

Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 280). Ob eine solche dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt, bestimmt sich nach den dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zur Verfügung stehenden Informationen, die er zumutbarerweise heranziehen konnte, und ihrer ordnungsgemäßen Auswertung (SZ 55/65; JBl 1983, 654; BankArch 1987, 341; 1 Ob 632/88). In der jüngeren Rechtsprechung hat sich die Ansicht durchgesetzt, daß die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist (1 Ob 632/88; SZ 55/65) und daß es einem Sozialversicherungsträger nicht in jedem Fall zuzumuten ist, die Liquidität eines Beitragsschuldners durch Prüfung seiner Geschäftsunterlagen zu erheben (6 Ob 622/95). Insbesondere wurde auch ausgesprochen, daß die Tatsache häufiger Exekutionen zunächst nur den Schluß auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners erlaube, aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung darstelle (6 Ob 524/84; 1 Ob 632/88).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß trotz der eingeleiteten Exekutionsverfahren in keinem einzigen Fall die Durchführung eines Verkaufes von gepfändeten Fahrnissen notwendig war, um Zahlung zu erhalten, und daß aus der Tatsache, daß immer wieder dieselben Gegenstände laut Versteigerungsedikt zum Verkauf angeboten worden seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen gewesen sei, daß eine Befriedigung, zumindest Stundungsvereinbarung hinsichtlich der anderen andrängenden und betreibenden Gläubiger, erfolgt sei. Auch die in der Berufung geforderten Erhebungen seien durchgeführt worden, wobei diese keinen Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin erbracht hätten.

Da jedenfalls die Beurteilung der Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, ausschließlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt, liegt keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor (7 Ob 1676/94).

Die Revision war daher ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E41174 07A05635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00563.95.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19951220_OGH0002_0070OB00563_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042837 Rechtssatz 08.02.1995Zivilrecht
Die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 …
RS0043674 Rechtssatz 04.07.1967Zivilrecht
Die Frage, ob die Begünstigungsabsicht hätte bekannt sein müssen, ist eine Rechtsfrage.
RS0064379 Rechtssatz 10.11.1970Zivilrecht
Auch leicht fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit schadet (so auch schon 1 Ob 268/66).
RS0064672 Rechtssatz 06.12.1977Zivilrecht
Der im § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners.
RS0064682 Rechtssatz 02.12.1980Zivilrecht
Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben; ebenso wenn gegen einen Schuldner wiederholt - in nicht allzulangen Zwischenräumen u …
RS0064794 Rechtssatz 04.05.1982Zivilrecht
Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmä …
RS0086362 Rechtssatz 20.12.1995Zivilrecht
Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf …