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Entscheidung 7 Ob 564/55×

Entscheidung 7 Ob 564/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob564/55

Entscheidungsdatum

25.01.1956

Norm

AO §10 Abs4
AO §23
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 §6
Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz §§1 ff

Kopf

SZ 29/7

Spruch

Zu den bevorrechteten Forderungen im Sinne der Paragraphen 10, Absatz 4, 23, AO. gehören auch die Gerichtsgebühren.

Entscheidung vom 25. Jänner 1956, 7 Ob 564/55.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Melk; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Nachdem mit Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten vom 2. November 1955, Sa 9/55-2, das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Verpflichteten eröffnet worden war, stellte das Erstgericht mit Beschluß vom 3. November 1955, E 1350/55-8, fest, daß das durch Anmerkung im Pfändungsprotokoll am 26. September 1955 (E 957/55-10) zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung an Gerichtsgebühren der betreibenden Partei erworbene richterliche Pfandrecht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AO. erloschen ist.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgerichte auf, das Verfahren fortzusetzen. Es vertrat den Standpunkt, daß die betriebene Forderung zu den nach Paragraph 23, AO. bevorrechteten Gebührenforderungen zu zählen sei, die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AO. von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Rekursgerichtes. Zu den bevorrechteten Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden (Paragraph 10, Absatz 4, AO.), gehören gemäß Paragraph 23, AO. auch die Gebühren. Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen Gerichtsgebühren und Gebühren anderer "Art". Es sind daher unter Gebühren nicht nur die auf Grund des Gebührengesetzes 1946 Bundesgesetzblatt Nr. 184) zu zahlenden Gebühren, sondern auch die auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. Februar 1950. Bundesgesetzblatt Nr. 75 (GJGebG.), vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und die zu ihrer Einhebung gemäß Paragraph 209, Absatz 4, Geo. auf Grund des Paragraph 6, GEG. 1948 zu entrichtende Einhebungsgebühr von 1 S zu verstehen. Daß die Entscheidungsgebühren zu den Gerichtsgebühren zu zählen sind, ergibt sich aus Tarifpost 3 des einen Bestandteil des GJGebG. bildenden Tarifes (Paragraph eins, GJGebG.).

Es mußte daher dem Revisionsrekurse ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

Z29007

Schlagworte

Ausgleichsverfahren Gerichtsgebühren, Bevorrechtete Forderungen im Ausgleich, Gerichtsgebühren, Gerichtsgebühren, Vorrecht im Ausgleichsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:0070OB00564.55.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19560125_OGH0002_0070OB00564_5500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung