Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat der Beklagten mit Vertrag vom 6.12.1978 das Haus Wien 7., Breitegasse 4, vermietet. Es wurde eine vierteljährige Kündigungsfrist vereinbart. Bis einschließlich November 1982 hat die Beklagte den vereinbarten Mietzins bezahlt. Seither erfolgten seitens der Beklagten keine Zahlungen mehr.
Nach Klagsausdehnungen begehrt die Klägerin nunmehr von der Beklagten 923.675,56 S s.A. mit der Behauptung, das Mietverhältnis habe über den 30.11.1982 hinaus gedauert, weshalb die Beklagte zur Weiterzahlung des Mietzinses verpflichtet sei. Zumindestens habe die Beklagte zu diesem Zeitpunkt das Mietobjekt nicht geräumt übergeben, weshalb sie auf jeden Fall zur Zahlung eines Entgeltes in der Höhe des vereinbarten Mietzinses verpflichtet wäre. Im übrigen sei das Mietobjekt in einem so desolaten Zustand hinterlassen worden, daß eine Weitervermietung bisher nicht oder nicht zu befriedigenden Bedingungen möglich gewesen wäre. Demnach sei die Beklagte auch aus dem Titel des Schadenersatzes zur Zahlung verpflichtet (auf eine mit dieser Klage verbundene Widerklage muß nicht mehr eingegangen werden, weil diesbezüglich bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt).
Die Beklagte behauptete die Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.11.1982 und die vollständige Räumung des Bestandobjektes zu diesem Termin. Im übrigen wurde unter Bestreitung der behaupteten Schäden am Mietobjekt bezüglich der Geltendmachung der vorerwähnten Schadenersatzansprüche Verjährung bzw. Präklusion nach § 1111 ABGB eingewendet.Die Beklagte behauptete die Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.11.1982 und die vollständige Räumung des Bestandobjektes zu diesem Termin. Im übrigen wurde unter Bestreitung der behaupteten Schäden am Mietobjekt bezüglich der Geltendmachung der vorerwähnten Schadenersatzansprüche Verjährung bzw. Präklusion nach Paragraph 1111, ABGB eingewendet.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei sie von folgenden wesentlichen Feststellungen ausgingen:
Mit Schreiben vom 23.3.1982 teilte die Beklagte dem damaligen Alleininhaber der Klägerin mit, sie sehe sich aufgrund interner Umstrukturierung und daher verringerten Platzbedarfes gezwungen, das Objekt mit heutigem Tag zum 30.6.1982 zu kündigen. Am 30.3.1982 fand in Anwesenheit des Alleininhabers der Klägerin eine Hausbegehung statt, in der die Feststellungen der Klägerin bezüglich vorhandener Mängel festgehalten wurden.
Etwa Mitte bis Ende Mai 1982 stimmte die Klägerin einem Ersuchen der Beklagten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Konditionen um einen Monat zu verlängern, zu.
Mit Schreiben vom 16.8.1982 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie das Haus ab 1.9.1982 nicht mehr verwende. Am 14.9.1982 schrieb die Klägerin der Beklagten, sie erwarte eine klag- und schadlose Übergabe zu Ende September 1982, weil sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr länger aufschiebbare neue Dispositionen getroffen habe. In diesem Schreiben heißt es: "Andernfalls betrachten wir Ihre Kündigung mangels erkennbarer Räumungsabsicht als zurückgezogen". Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 15.9.1982, worin unter anderem mitgeteilt wurde, sie möchte die ebenerdigen Räumlichkeiten noch einen Monat benützen und zwar unter der Voraussetzung, daß ein angemessener Mietzins in Anrechnung gebracht werde. Das Objekt werde mit 31.10.1982 spätestens geräumt übergeben. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 20.9.1982 mit einem Verweis auf ihre Erklärung vom 14.9.1982. Am 27.10.1982 schrieb die Beklagte an die Klägerin, daß sie deren Einverständnis vorausgesetzt, im Monat November noch im Haus bleiben wolle. Mit 1.12.1982 sei dann das Haus komplett geräumt. Sie ersuchte die Klägerin um Mitteilung, ob diese bereit sei, die von der Beklagten getätigten Elektroinstallationen insbesondere je 12 Beleuchtungskörper pro Stockwerk zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 15.11.1982 verwies die Klägerin neuerlich auf ihre Schreiben vom 14. und 20.9.1982. Sie erklärte, die Beklagte möge eine neuerliche Kündigung erst in den Zeitpunkt aussprechen, in dem sie sicher sei, das Haus am Ende der darauffolgenden Kündigungsfrist auch geräumt und in Ordnung übergeben zu können. Am 25.11.1982 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie benötige das Objekt nur bis Ende November 1982, die Schlüssel lägen im Sekretariat bereit. Am 1.12.1982 wurden alle Schlüssel dem Herrn Karl F. B*** ausgehändigt.
Der nunmehrige Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft m. b.H. der Klägerin Bernhard L*** schaltete sich bereits Ende 1982 in die Korrespondenz ein und verfaßte die Schreiben der Klägerin, die einer Besichtigung des Objektes durch ihn im August oder September 1982 folgten. Etwa am 14.1.1983 traf er sich mit dem Geschäftsführer der Beklagten, wobei er erklärte, der Zustand des Mietobjektes sei indiskutabel. Die Klägerin habe an dem Verbleiben der von der Beklagten errichteten Trennwände kein Interesse. Wenn diese jedoch im Objekt verblieben, wäre der Einbau fertigzustellen. Der seinerzeitige Alleininhaber der Klägerin Karl F. B*** hatte jedoch zugesagt, daß die Trennwände bleiben sollen, ohne daß die Klägerin dafür Zahlungen zu leisten hat. Damit war die Beklagte einverstanden. Es war vorgesehen, daß ein Nachmieter diese Trennwände ablöst.
In der Folge kam es wegen der von der Klägerin aufgestellten Behauptungen über den Zustand des Objektes zu keiner Einigung. Bei einer Befundaufnahme am 27.4.1983 konnte festgestellt werden, daß alle in dem Protokoll vom 30.3.1982 festgehaltenen Mängel behoben waren. Eine Zusage seitens der Beklagten, darüber hinausgehende Mängel zu beheben, wurde nie gemacht. Rechtlich vertraten die Vorinstanzen den Standpunkt, eine einvernehmliche Verlängerung des Mietverhältnisses habe nicht stattgefunden. Insbesondere könne nicht von einer stillschweigenden Verlängerung ausgegangen werden, weil die Beklagte stets eindeutig zu erkennen gegeben habe, daß sie ihre Kündigung nicht zurücknehmen wolle. Zum 30.11.1982 sei das Objekt zur Gänze geräumt gewesen. Bezüglich der Trennwände sei es zumindest konkludent zu einer Vereinbarung dahin gekommen, daß diese ohne Zahlung eines Entgeltes der Klägerin verbleiben sollen. Die Beklagte sei daher nicht zur Entfernung verpflichtet gewesen.
Was später bemerkte Schäden anlange, so sei deren Ersatz erstmals in der Tagsatzung vom 12.3.1984 geltend gemacht worden, sohin nach Ablauf der Frist des § 1111 ABGB. Ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin sei demnach präkludiert.Was später bemerkte Schäden anlange, so sei deren Ersatz erstmals in der Tagsatzung vom 12.3.1984 geltend gemacht worden, sohin nach Ablauf der Frist des Paragraph 1111, ABGB. Ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin sei demnach präkludiert.
Ob sich das Objekt aus einem Verschulden der Beklagten in einem eine weitere Verwertung nur zu ungünstigeren Bedingungen ermöglichenden schlechten Zustand befinde, müsse nicht geprüft werden, weil die Klägerin gar nicht den Entgang einer konkreten Verwertungsmöglichkeit behauptet habe. Sie habe nur ganz allgemein vorgebracht, Objekte in einem Zustand wie dem vorliegenden könnten nur eingeschränkt verwertet werden. Demnach mache sie einen bloß theoretischen Verdienstentgang geltend. Zum Nachweis für einen solchen theoretischen Verdienstentgang habe sie sich ausschließlich auf Zeugen berufen. Hier handle es sich jedoch um eine Frage, die nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden könne. Einen Sachverständigenbeweis habe die Klägerin zu diesem Thema nicht angeboten. Demnach sei auf diese Frage nicht weiter einzugehen.