Begründung:
Die Ehe der Eltern der drei Kinder Gerhard, Gabriele und Manuela ist noch nicht geschieden, die Eltern leben aber getrennt. Die Kinder sind bei ihrer Mutter Stefanie M***** untergebracht. Diese ist als Hausgehilfin beschäftigt und verdient ca S 7.200,-- netto monatlich. Der Vater Franz M***** arbeitet als Portier bei der Firma L***** in G*****. Er erzielte im Zeitraum vom 1.7.1993 bis 30.6.1994 zuzüglich aller Zulagen und einschließlich des Gewerkschaftsbeitrages etwa S 25.000,-- netto im Monatsschnitt. Er ist außer für seine drei ehelichen Kinder noch für die am 13.2.1982 geborene Claudia S***** sorgepflichtig.
Mit am 15.6.1994 eingebrachtem Antrag begehrte die Mutter, den Vater ab 1.9.1993 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je S 4.000,-- für Gerhard und Gabriele und S 3.000,-- für Manuela zu verpflichten. Am 7.2.1995 zog sie das Unterhaltsbegehren für die Zeit vor der Antragstellung zurück.
Der Vater erklärte sich lediglich zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je S 2.000,-- für Gerhard und Gabriele und von S 1.500,-- Manuela einverstanden. Weiters verwies er auf seine freiwillig erbrachten Unterhaltszahlungen.
Mit Beschluß vom 9.2.1995 setzte das Erstgericht die Unterhaltsbeiträge ab 15.6.1994 mit S 4000,-- für Gerhard, S 3.700,-- für Gabriele und S 3.000,-- monatlich für Manuela fest und wies das Mehrbegehren von S 300,-- monatlich hinsichtlich Gabriele ab.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Unterhaltsfestsetzung in dieser Höhe, gab aber dem Rekurs des Vaters dahin Folge, daß es aussprach, daß die bereits fälligen Unterhaltsbeiträge abzüglich der bis einschließlich Februar 1995 geleistete Zahlungen des Vaters von S 53.100,-- zu zahlen seien. Da der Rekurswerber bemängelte, daß das Erstgericht keine aktuelle Lohnauskunft eingeholt und daher nicht berücksichtigt habe, daß er aufgrund der Einschränkung der Überstunden nun weniger verdiene, schaffte das Gericht zweiter Instanz eine weitere Lohnauskunft über den Zeitraum vom 1.7.1994 bis 31.3.1995 bei. Aus dieser und der bereits vom Erstgericht eingeholten Lohnauskunft errechnete das Gericht zweiter Instanz ein Jahresnettoeinkommen des Vaters im Zeitraum vom März 1994 bis einschließlich Februar 1995 von S 318.621,-- und somit von S 26.550,-- im Monatsdurchschnitt. Bei Heranziehung der vom Erstgericht richtig ermittelten Prozentsätze von 17 % für Gerhard, 15 % für Gabriele und 12 % für Manuela, und zwar jeweils unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten, seien die den Kindern vom Erstgericht zuerkannten Unterhaltsbeiträge angemessen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliege.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Unterhaltsfestsetzung in dieser Höhe, gab aber dem Rekurs des Vaters dahin Folge, daß es aussprach, daß die bereits fälligen Unterhaltsbeiträge abzüglich der bis einschließlich Februar 1995 geleistete Zahlungen des Vaters von S 53.100,-- zu zahlen seien. Da der Rekurswerber bemängelte, daß das Erstgericht keine aktuelle Lohnauskunft eingeholt und daher nicht berücksichtigt habe, daß er aufgrund der Einschränkung der Überstunden nun weniger verdiene, schaffte das Gericht zweiter Instanz eine weitere Lohnauskunft über den Zeitraum vom 1.7.1994 bis 31.3.1995 bei. Aus dieser und der bereits vom Erstgericht eingeholten Lohnauskunft errechnete das Gericht zweiter Instanz ein Jahresnettoeinkommen des Vaters im Zeitraum vom März 1994 bis einschließlich Februar 1995 von S 318.621,-- und somit von S 26.550,-- im Monatsdurchschnitt. Bei Heranziehung der vom Erstgericht richtig ermittelten Prozentsätze von 17 % für Gerhard, 15 % für Gabriele und 12 % für Manuela, und zwar jeweils unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten, seien die den Kindern vom Erstgericht zuerkannten Unterhaltsbeiträge angemessen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliege.