Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass gemäß § 25 GmbHG jeden Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Überwachungspflichten treffen und dass nach § 85 GmbHG bereits im Falle der Überschuldung die Verpflichtung zur Konkursanmeldung besteht. Es ist auch richtig, dass der Maßstab, der an die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers anzulegen ist, ein strenger sein muss und den Geschäftsführer die Beweislast dafür trifft, dass er die ihm obliegende Sorgfalt angewendet hat (RdW 1984, 42, 2 Ob 565, 566/82 ua). Im vorliegenden Fall kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die Verpflichtung zur Anmeldung des Konkurses bereits im Jahre 1979 wegen der damals vorhandenen Überschuldung bestanden hat. Maßgebend für die behauptete Haftung der Beklagten ist nämlich, ob zum Zeitpunkt der bei der Klägerin getätigten Bestellungen eine solche Verpflichtung bestand bzw ob der Beklagten erkennbar sein musste, dass eine die Verpflichtung zur Konkursanmeldung auslösende Überschuldung vorhanden war. Grundsätzlich ist eine Gesellschaft dann überschuldet, wenn das Aktivvermögen unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und ihrer voraussichtlichen Verwertungsmöglichkeit nicht mehr die echten Verbindlichkeiten deckt (EvBl 1983/93, GesRZ 1981, 183, SZ 51/88 ua). Allerdings wird man eine Überschuldung dann nicht annehmen können, wenn zwar die bilanzierten Werte selbst unter Offenlegung der stillen Reserve eine „rechnerische“ Unterbilanz ergeben, aber diese Unterbilanz doch durch den Ertragswert, das ist also durch eine geschätzte zukünftige positive Entwicklung ausgeglichen werden kann (Doralt GesRZ 1982, 93).Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass gemäß Paragraph 25, GmbHG jeden Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Überwachungspflichten treffen und dass nach Paragraph 85, GmbHG bereits im Falle der Überschuldung die Verpflichtung zur Konkursanmeldung besteht. Es ist auch richtig, dass der Maßstab, der an die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers anzulegen ist, ein strenger sein muss und den Geschäftsführer die Beweislast dafür trifft, dass er die ihm obliegende Sorgfalt angewendet hat (RdW 1984, 42, 2 Ob 565, 566/82 ua). Im vorliegenden Fall kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die Verpflichtung zur Anmeldung des Konkurses bereits im Jahre 1979 wegen der damals vorhandenen Überschuldung bestanden hat. Maßgebend für die behauptete Haftung der Beklagten ist nämlich, ob zum Zeitpunkt der bei der Klägerin getätigten Bestellungen eine solche Verpflichtung bestand bzw ob der Beklagten erkennbar sein musste, dass eine die Verpflichtung zur Konkursanmeldung auslösende Überschuldung vorhanden war. Grundsätzlich ist eine Gesellschaft dann überschuldet, wenn das Aktivvermögen unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und ihrer voraussichtlichen Verwertungsmöglichkeit nicht mehr die echten Verbindlichkeiten deckt (EvBl 1983/93, GesRZ 1981, 183, SZ 51/88 ua). Allerdings wird man eine Überschuldung dann nicht annehmen können, wenn zwar die bilanzierten Werte selbst unter Offenlegung der stillen Reserve eine „rechnerische“ Unterbilanz ergeben, aber diese Unterbilanz doch durch den Ertragswert, das ist also durch eine geschätzte zukünftige positive Entwicklung ausgeglichen werden kann (Doralt GesRZ 1982, 93).
Im vorliegenden Fall hat sich die Situation der Gesellschaft im Jahre 1980 derart positiv entwickelt, dass selbst der Steuerberater dieser Gesellschaft, also ein Fachmann, mit einer Sanierung der Gesellschaft gerechnet hat und auch rechnen konnte. Bei dieser Sachlage kann es der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf das Fehlen einer negativen Reaktion des von der Gesellschaft eingesetzten Fachmanns verlassen hat. Es erscheint nach den aufgezeigten Grundsätzen überhaupt fraglich, ob auch nach § 85 GmbHG bis Ende 1980 die Verpflichtung zur Konkursanmeldung bestanden hat. Keinesfalls kann es aber der Beklagten als Verschulden angelastet werden, dass sie die Umstände für diese Verpflichtung nicht erkannte. Demnach kann ihr ein Verschulden, das einen direkten Ersatzanspruch der Klägerin gegen sie begründen würde, bezüglich der eingeklagten Forderungen nicht angelastet werden. Bei der Prüfung des Verschuldens muss nämlich immer auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Selbst unter Zugrundelegung grundsätzlich strenger Maßstäbe trifft die Beklagte unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls kein Verschulden.Im vorliegenden Fall hat sich die Situation der Gesellschaft im Jahre 1980 derart positiv entwickelt, dass selbst der Steuerberater dieser Gesellschaft, also ein Fachmann, mit einer Sanierung der Gesellschaft gerechnet hat und auch rechnen konnte. Bei dieser Sachlage kann es der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf das Fehlen einer negativen Reaktion des von der Gesellschaft eingesetzten Fachmanns verlassen hat. Es erscheint nach den aufgezeigten Grundsätzen überhaupt fraglich, ob auch nach Paragraph 85, GmbHG bis Ende 1980 die Verpflichtung zur Konkursanmeldung bestanden hat. Keinesfalls kann es aber der Beklagten als Verschulden angelastet werden, dass sie die Umstände für diese Verpflichtung nicht erkannte. Demnach kann ihr ein Verschulden, das einen direkten Ersatzanspruch der Klägerin gegen sie begründen würde, bezüglich der eingeklagten Forderungen nicht angelastet werden. Bei der Prüfung des Verschuldens muss nämlich immer auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Selbst unter Zugrundelegung grundsätzlich strenger Maßstäbe trifft die Beklagte unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls kein Verschulden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.