Der gegen diese Entscheidung von der Betroffenen erhobene, von ihr selbst verfaßte außerordentliche Revisionsrekurs ist berechtigt.
In ihrem Rechtsmittel erachtet sich die Betroffene dadurch beschwert, daß die Erstanhörung ohne vorherige Ladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Zweckes der Einvernahme, nämlich daß gegen sie ein Sachwalterbestellungsverfahren eingeleitet werden solle, erfolgt sei und daß ihr in den Aktenvermerk nach dessen Anfertigung keine Einsicht gegeben worden sei, weiters, daß ihr bei der Unterredung mit dem Richter keine Gelegenheit geboten worden sei, ihren Standpunkt darzulegen. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Inhalt des Aktenvermerks sei aktenwidrig, weil er im Widerspruch zum Verhandlungsprotokoll stehe. Dem Aktenvermerk könnten keine Hinweise entnommen werden, die die Einleitung des Sachwalterverfahrens rechtfertigten.
Nach § 237 AußStrG hat sich das Gericht zunächst vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören. Leistet der Betroffene der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann ihn das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Der Pflegschaftsrichter soll sich demnach einerseits einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und andererseits diesem Gelegenheit geben, sich über Grund und Zweck des Verfahrens zu informieren und dazu gehört zu werden, also Stellung zu nehmen. Weitergehende Verfahrensvorschriften enthält diese Bestimmung nicht. Es kommen daher die Vorschriften des außerstreitigen Verfahrens über die Abhaltung von Tagsatzungen und Beweisaufnahmen zur Anwendung (Anm 4 zu § 239 AußStrG in Maurer, Sachwalterrecht). Was den Inhalt des aufgenommenen Protokolls betrifft, kommt § 214 Abs 1 ZPO zur Anwendung (RZ 1990/63). Bei der Bestimmung des § 237 Abs 1 AußStrG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die eine Klärung der Frage bringen soll, ob das Bestellungsverfahren fortzusetzen ist (Gitschthaler, Die Erstanhörung nach dem Sachwaltergesetz, NZ 1990,265 ff). Sie dient auch der Verfahrensökonomie, weil sich schon vor dem eigentlichen Bestellungsverfahren herausstellen kann, daß eine Notwendigkeit für die Bestellung eines Sachwalters nicht besteht (Maurer aaO, Anm 1 zu § 237 AußStrG). Der Ansicht Gitschthalers aaO, es sei im Sinne eines fairen Verfahrens (Art 6 MRK) - und soweit nicht das Wohl des Betroffenen beeinträchtigt wird - zu fordern, daß der Richter in Anwesenheit des Betroffenen ein Protokoll diktiert oder ein selbst auf der Maschine verfaßtes Protokoll dem Betroffenen zum Lesen und soweit dies möglich ist, zur Fertigung überreicht hat, kann zwar nicht in jedem Fall beigepflichtet werden, da ein derartiges Vorgehen keineswegs stets zweckmäßig und durchführbar ist (vgl Maurer aaO, Anm 2 zu § 237 AußStrG).Nach Paragraph 237, AußStrG hat sich das Gericht zunächst vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören. Leistet der Betroffene der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann ihn das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Der Pflegschaftsrichter soll sich demnach einerseits einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und andererseits diesem Gelegenheit geben, sich über Grund und Zweck des Verfahrens zu informieren und dazu gehört zu werden, also Stellung zu nehmen. Weitergehende Verfahrensvorschriften enthält diese Bestimmung nicht. Es kommen daher die Vorschriften des außerstreitigen Verfahrens über die Abhaltung von Tagsatzungen und Beweisaufnahmen zur Anwendung Anmerkung 4 zu Paragraph 239, AußStrG in Maurer, Sachwalterrecht). Was den Inhalt des aufgenommenen Protokolls betrifft, kommt Paragraph 214, Absatz eins, ZPO zur Anwendung (RZ 1990/63). Bei der Bestimmung des Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die eine Klärung der Frage bringen soll, ob das Bestellungsverfahren fortzusetzen ist (Gitschthaler, Die Erstanhörung nach dem Sachwaltergesetz, NZ 1990,265 ff). Sie dient auch der Verfahrensökonomie, weil sich schon vor dem eigentlichen Bestellungsverfahren herausstellen kann, daß eine Notwendigkeit für die Bestellung eines Sachwalters nicht besteht (Maurer aaO, Anmerkung 1 zu Paragraph 237, AußStrG). Der Ansicht Gitschthalers aaO, es sei im Sinne eines fairen Verfahrens (Artikel 6, MRK) - und soweit nicht das Wohl des Betroffenen beeinträchtigt wird - zu fordern, daß der Richter in Anwesenheit des Betroffenen ein Protokoll diktiert oder ein selbst auf der Maschine verfaßtes Protokoll dem Betroffenen zum Lesen und soweit dies möglich ist, zur Fertigung überreicht hat, kann zwar nicht in jedem Fall beigepflichtet werden, da ein derartiges Vorgehen keineswegs stets zweckmäßig und durchführbar ist vergleiche Maurer aaO, Anmerkung 2 zu Paragraph 237, AußStrG).
Nach dem Wortlaut des Protokolles über die Tagsatzung vom 13.12.1993 im Verfahren C 980/93y des Bezirksgerichtes L***** konnte der Revisionsrekurswerberin bei der Erörterung des Sachverhaltes und beim Vergleichsversuch des Erstrichters aber nicht klar werden, daß dessen Ergebnis als Erstanhörung im Sinne des § 237 AußStrG gewertet werden wird. Sie selbst gesteht in ihrem Rechtsmittel nur zu, daß ein schon früher gegen sie eingeleitetes Sachwalterschaftsverfahren eingestellt worden sei. Um der Forderung nach rechtlichem Gehör nachzukommen, das heißt dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Dinge aus seiner Sicht darstellen zu können, muß ihm, wenn auch nur formlos, mitgeteilt werden, daß das Gespräch auch als Erstanhörung im Sinne des § 237 AußStrG gewertet werden soll.Nach dem Wortlaut des Protokolles über die Tagsatzung vom 13.12.1993 im Verfahren C 980/93y des Bezirksgerichtes L***** konnte der Revisionsrekurswerberin bei der Erörterung des Sachverhaltes und beim Vergleichsversuch des Erstrichters aber nicht klar werden, daß dessen Ergebnis als Erstanhörung im Sinne des Paragraph 237, AußStrG gewertet werden wird. Sie selbst gesteht in ihrem Rechtsmittel nur zu, daß ein schon früher gegen sie eingeleitetes Sachwalterschaftsverfahren eingestellt worden sei. Um der Forderung nach rechtlichem Gehör nachzukommen, das heißt dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Dinge aus seiner Sicht darstellen zu können, muß ihm, wenn auch nur formlos, mitgeteilt werden, daß das Gespräch auch als Erstanhörung im Sinne des Paragraph 237, AußStrG gewertet werden soll.
Es mag für eine Partei aus subjektiven Gründen vertretbar erscheinen, einen objektiv aussichtslosen oder gar unsinnigen Prozeß zu führen. Wird diese Partei jedoch davon in Kenntnis gesetzt, daß das aus Anlaß der Erörterung des Sachverhalts geführte Gespräch auch als Erstanhörung im Sinne des § 237 AußStrG gewertet werden wird, muß sie sich darüber im klaren sein, daß sich ein unsinniges Verhalten in der Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens niederschlagen kann, und sie hat dann die Möglichkeit, ihr Verhalten zu ändern. Die vom Erstrichter unterlassene Mitteilung dieser Art begründet daher einen Verfahrensmangel, dem die Qualität eines Gesetzesverstoßes gleichkommt (vgl EFSlg 57.813). Die Verneinung des im Rekurs von der Betroffenen geltend gemachten Verfahrensmangels durch das Rekursgericht unter Hinweis auf den Aktenvermerk vom 13.12.1993 kommt nach den Umständen, unter denen es zu diesem Aktenvermerk gekommen ist, einer Aktenwidrigkeit von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG gleich und hindert den Obersten Gerichtshof nicht, diesen Mangel aufzugreifen.Es mag für eine Partei aus subjektiven Gründen vertretbar erscheinen, einen objektiv aussichtslosen oder gar unsinnigen Prozeß zu führen. Wird diese Partei jedoch davon in Kenntnis gesetzt, daß das aus Anlaß der Erörterung des Sachverhalts geführte Gespräch auch als Erstanhörung im Sinne des Paragraph 237, AußStrG gewertet werden wird, muß sie sich darüber im klaren sein, daß sich ein unsinniges Verhalten in der Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens niederschlagen kann, und sie hat dann die Möglichkeit, ihr Verhalten zu ändern. Die vom Erstrichter unterlassene Mitteilung dieser Art begründet daher einen Verfahrensmangel, dem die Qualität eines Gesetzesverstoßes gleichkommt vergleiche EFSlg 57.813). Die Verneinung des im Rekurs von der Betroffenen geltend gemachten Verfahrensmangels durch das Rekursgericht unter Hinweis auf den Aktenvermerk vom 13.12.1993 kommt nach den Umständen, unter denen es zu diesem Aktenvermerk gekommen ist, einer Aktenwidrigkeit von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gleich und hindert den Obersten Gerichtshof nicht, diesen Mangel aufzugreifen.
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher im Sinne einer Aufhebung Folge zu geben.