Der dagegen von der Beklagten erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, jedenfalls (absolut) unzulässig.
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO
erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des
Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Die Aufhebung einer in erster Instanz verfügten Unterbrechung des
Verfahrens gemäß § 190 ZPO (Unterbrechung wegen eines
präjudiziellen Prozesses) durch das Rekursgericht kann daher nicht
angefochten werden (SZ 22/64; MietSlg 40.770 uva). Anfechtbar wäre
die Verweigerung der Unterbrechung des Verfahrens nur in jenen
Fällen, in denen das Gericht über Vorfragen nicht selbst entscheiden
darf, weil das Gesetz die Unterbrechung zwingend vorschreibt, wie es
etwa § 41 MRG vorsieht (MietSlg 38.577/33; RdW 1993, 109). Gemäß
§ 41 MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit nur dann
(zwingend) zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage
abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder der
Gemeinde bereits anhängig ist. Um die Unterbrechung wegen eines derartigen Verfahrens geht es aber im vorliegenden Verfahren nicht.
Der Revisionsrekurs war daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.