Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshos bereits mehrmals entschieden hat, ist die Überlassung weiterer Räume (Flächen) durch einen Bestandgeber als Ausweitung des Mietvertrages anzusehen, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich klarstellt, daß es sich nur um eine jederzeit widerrufbare Benützungsüberlassung handelt (MietSlg 23.102, 25.100, 25.105, 34.188; JBl 1987, 320). Die Kläger sind nicht in der Lage, konkrete Umstände darzulegen, warum im vorliegenden Fall trotz der jahrelangen widerspruchslosen Hinnahme der Benützung des strittigen Grundstücksteils keine Erweiterung des Umfanges des Bestandgegenstandes hätte in Anspruch genommen werden sollen (vgl dazu MietSlg 35.141). Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Rechtsvorgängerin der Kläger auch den strittigen Grundstücksteil umzäunt und dem Bestandgeber der Beklagten aus Anlaß des Mietvertrages vom 5.6.1959 übergeben hat, ist durch das Vorbringen des Beklagten, wonach der Grundstücksteil aufgrund eines Mietvertrages benützt werde, gedeckt. Von einer überschießenden Feststellung, die mangels Deckung im Vorbringen der Parteien nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, kann daher keine Rede sein. Haben die Parteien des Vertrages vom 5.6.1959 aber einen Bestandvertrag schließen wollen, dann darf aus der Geringfügigkeit des vereinbarten Bestandzinses nicht auf ein Prekarium geschlossen werden (MietSlg 33.145). Wie die Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, berührt - sofern die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (vgl EFSlg 46.695) - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (VersRdSch 1988, 99; ZVR 1988/143).Wie der Oberste Gerichtshos bereits mehrmals entschieden hat, ist die Überlassung weiterer Räume (Flächen) durch einen Bestandgeber als Ausweitung des Mietvertrages anzusehen, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich klarstellt, daß es sich nur um eine jederzeit widerrufbare Benützungsüberlassung handelt (MietSlg 23.102, 25.100, 25.105, 34.188; JBl 1987, 320). Die Kläger sind nicht in der Lage, konkrete Umstände darzulegen, warum im vorliegenden Fall trotz der jahrelangen widerspruchslosen Hinnahme der Benützung des strittigen Grundstücksteils keine Erweiterung des Umfanges des Bestandgegenstandes hätte in Anspruch genommen werden sollen vergleiche dazu MietSlg 35.141). Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Rechtsvorgängerin der Kläger auch den strittigen Grundstücksteil umzäunt und dem Bestandgeber der Beklagten aus Anlaß des Mietvertrages vom 5.6.1959 übergeben hat, ist durch das Vorbringen des Beklagten, wonach der Grundstücksteil aufgrund eines Mietvertrages benützt werde, gedeckt. Von einer überschießenden Feststellung, die mangels Deckung im Vorbringen der Parteien nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, kann daher keine Rede sein. Haben die Parteien des Vertrages vom 5.6.1959 aber einen Bestandvertrag schließen wollen, dann darf aus der Geringfügigkeit des vereinbarten Bestandzinses nicht auf ein Prekarium geschlossen werden (MietSlg 33.145). Wie die Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, berührt - sofern die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht vergleiche EFSlg 46.695) - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (VersRdSch 1988, 99; ZVR 1988/143).
Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 508a Abs 1 ZPO) und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, war die Revision der Kläger zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) und die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen, war die Revision der Kläger zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.