Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten erhobene Revision ist berechtigt.
Richtig ist, daß in Rechtsprechung und Lehre (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 1 MRG Rz 2) die Unanwendbarkeit des MRG auf "neutrale Objekte" mehrfach bejaht worden ist. Grundsätzlich wäre die Anmietung eines Dachbodeneinzelraumes nur für Freizeitzwecke ohne Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit bzw. ohne Zusammenhang mit einem zu Wohnzwecken begründeten Hauptmietverhältnis als Inbestandnahme eines solchen neutralen Objektes rechtlich möglich, wobei die Kläger für diese von ihnen behaupteten Voraussetzungen beweispflichtig wären (vgl Würth-Zingher aaO Rz 1). In der Entscheidung 5 Ob 1013/90 = WoBl 1992/4 wurde ausgesprochen, daß derjenige, der sich bei Anmietung eines Dachbodens auf die Anwendbarkeit des MRG für dieses Mietverhältnis berufe, beweisen müsse, dort Räume zu Wohnzwecken angemietet zu haben. Bei dem der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen unverbauten Dachboden. Im vorliegenden Fall liegt jedoch unbestrittenermaßen ein abgegrenzter und daher einer selbständigen Benützung zugänglicher Raum vor. Die von der ersten Instanz erwähnten Entscheidungen ergingen zu PKW-Abstellplätzen (MietSlg 36.238, MietSlg 33.258, MietSlg 32.261, MietSlg 30.270) bzw. zu einem Boots- und Badehaus (MietSlg 35.492); sie können nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall herangezogen werden, weil die Benützung der dortigen Bestandgegenstände mit Wohnen im verkehrsüblichen Sinn schon von vornherein nichts zu tun hatte. Auch der von der zweiten Instanz zitierten Entscheidung MietSlg 34.370/7 lag ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Der Wohnzweck bei einer Raummiete hängt neben dem Vorliegen der baulichen Voraussetzungen von der Parteienabsicht ab (vgl MietSlg 37.235 mwN). Sohin kommt der Frage, ob der gegenständliche Raum zur Wohnung der Beklagten zugemietet (mitgemietet) oder separat und ohne Bezug auf das Hauptmietverhältnis angemietet worden ist, entscheidende Bedeutung zu. Dabei kommt es nicht auf eine einheitliche Vertragsurkunde, sondern auf den Parteiwillen an, ob die "Nebensache" ein einheitliches Schicksal mit der Hauptsache haben oder der Bestand des einen Mietvertrages von dem des anderen unabhängig sein soll (vgl Würth-Zingher, aaO Rz 32). Das Berufungsgericht verneinte dies allein aus dem der Anmietung zugrunde gelegten Verwendungszweck, nämlich dort Freizeitbeschäftigungen nachzugehen (vgl. AS 50 = S.8 der Ausfertigung des Berufungsurteiles). Dies allein reicht nicht aus, weil aus dem festgestellten Anbot des früheren Hauseigentümers gegenüber der Beklagten, deren Sohn könne für Bastlerarbeiten den gegenständlichen Raum anmieten, ebenso das Gegenteil abgeleitet werden könnte, ebenso auch aus dem Umstand, daß der Raum zum Abstellen (doch wohl nur von aus der Wohnung ausgegliederten Gegenständen) benützt wird. Es fehlen daher Feststellungen über die bei der Anmietung des gegenständlichen Raumes zum Ausdruck gebrachte Parteienabsicht. Daß ein Zubehör zur Wohnung erst nach Begründung des Hauptmietvertrages angemietet wurde, stünde einer Parteienabsicht, den Raum zur Wohnung dazuzumieten, nicht entgegen; dafür ist allerdings die beklagte Partei beweispflichtig. Sollte dies der Fall sein, so unterläge der aufgekündigte Raum im Rahmen einer "Mitvermietung" mit den übrigen in Hauptmiete vergebenen Räumen dem Kündigungsschutz (vgl Würth-Zingher aaO Rz 5). Die Kläger müßten unter diesen Voraussetzungen allenfalls eine Teilkündigung aussprechen. Der Umstand einer zeitlich nach der Inbestandnahme der Wohnung erfolgten Anmietung für Freizeitzwecke und einer separaten Ausweisung des Mietzinses für dieses Bestandverhältnis stellt für sich allein noch keinen zwingenden Grund gegen die Annahme dar, der Hobbyraum sei nur als Nebenraum ("Nebensache") zur Wohnung der Beklagten angemietet worden. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Parteien über die der Anmietung des gegenständlichen Raumes zugrunde liegenden Vereinbarungen zu befragen und ergänzende Feststellungen darüber zu treffen haben. Der Revision war daher Folge zu geben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.Richtig ist, daß in Rechtsprechung und Lehre vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph eins, MRG Rz 2) die Unanwendbarkeit des MRG auf "neutrale Objekte" mehrfach bejaht worden ist. Grundsätzlich wäre die Anmietung eines Dachbodeneinzelraumes nur für Freizeitzwecke ohne Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit bzw. ohne Zusammenhang mit einem zu Wohnzwecken begründeten Hauptmietverhältnis als Inbestandnahme eines solchen neutralen Objektes rechtlich möglich, wobei die Kläger für diese von ihnen behaupteten Voraussetzungen beweispflichtig wären vergleiche Würth-Zingher aaO Rz 1). In der Entscheidung 5 Ob 1013/90 = WoBl 1992/4 wurde ausgesprochen, daß derjenige, der sich bei Anmietung eines Dachbodens auf die Anwendbarkeit des MRG für dieses Mietverhältnis berufe, beweisen müsse, dort Räume zu Wohnzwecken angemietet zu haben. Bei dem der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen unverbauten Dachboden. Im vorliegenden Fall liegt jedoch unbestrittenermaßen ein abgegrenzter und daher einer selbständigen Benützung zugänglicher Raum vor. Die von der ersten Instanz erwähnten Entscheidungen ergingen zu PKW-Abstellplätzen (MietSlg 36.238, MietSlg 33.258, MietSlg 32.261, MietSlg 30.270) bzw. zu einem Boots- und Badehaus (MietSlg 35.492); sie können nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall herangezogen werden, weil die Benützung der dortigen Bestandgegenstände mit Wohnen im verkehrsüblichen Sinn schon von vornherein nichts zu tun hatte. Auch der von der zweiten Instanz zitierten Entscheidung MietSlg 34.370/7 lag ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Der Wohnzweck bei einer Raummiete hängt neben dem Vorliegen der baulichen Voraussetzungen von der Parteienabsicht ab vergleiche MietSlg 37.235 mwN). Sohin kommt der Frage, ob der gegenständliche Raum zur Wohnung der Beklagten zugemietet (mitgemietet) oder separat und ohne Bezug auf das Hauptmietverhältnis angemietet worden ist, entscheidende Bedeutung zu. Dabei kommt es nicht auf eine einheitliche Vertragsurkunde, sondern auf den Parteiwillen an, ob die "Nebensache" ein einheitliches Schicksal mit der Hauptsache haben oder der Bestand des einen Mietvertrages von dem des anderen unabhängig sein soll vergleiche Würth-Zingher, aaO Rz 32). Das Berufungsgericht verneinte dies allein aus dem der Anmietung zugrunde gelegten Verwendungszweck, nämlich dort Freizeitbeschäftigungen nachzugehen vergleiche AS 50 = S.8 der Ausfertigung des Berufungsurteiles). Dies allein reicht nicht aus, weil aus dem festgestellten Anbot des früheren Hauseigentümers gegenüber der Beklagten, deren Sohn könne für Bastlerarbeiten den gegenständlichen Raum anmieten, ebenso das Gegenteil abgeleitet werden könnte, ebenso auch aus dem Umstand, daß der Raum zum Abstellen (doch wohl nur von aus der Wohnung ausgegliederten Gegenständen) benützt wird. Es fehlen daher Feststellungen über die bei der Anmietung des gegenständlichen Raumes zum Ausdruck gebrachte Parteienabsicht. Daß ein Zubehör zur Wohnung erst nach Begründung des Hauptmietvertrages angemietet wurde, stünde einer Parteienabsicht, den Raum zur Wohnung dazuzumieten, nicht entgegen; dafür ist allerdings die beklagte Partei beweispflichtig. Sollte dies der Fall sein, so unterläge der aufgekündigte Raum im Rahmen einer "Mitvermietung" mit den übrigen in Hauptmiete vergebenen Räumen dem Kündigungsschutz vergleiche Würth-Zingher aaO Rz 5). Die Kläger müßten unter diesen Voraussetzungen allenfalls eine Teilkündigung aussprechen. Der Umstand einer zeitlich nach der Inbestandnahme der Wohnung erfolgten Anmietung für Freizeitzwecke und einer separaten Ausweisung des Mietzinses für dieses Bestandverhältnis stellt für sich allein noch keinen zwingenden Grund gegen die Annahme dar, der Hobbyraum sei nur als Nebenraum ("Nebensache") zur Wohnung der Beklagten angemietet worden. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Parteien über die der Anmietung des gegenständlichen Raumes zugrunde liegenden Vereinbarungen zu befragen und ergänzende Feststellungen darüber zu treffen haben. Der Revision war daher Folge zu geben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.