Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Grundsätzlich haben Notare alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen. Als Urkundenverfasser haben sie nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen (JBl.1975,328; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 1299). Bei der Testamentserrichtung ergibt sich aus der Art des Rechtsgeschäftes insbesondere die Verpflichtung des Notars, den Willen des Testators zu ermitteln, den Testator über die Errichtung der letztwilligen Verfügung in einer gültigen Form zu beraten und ihn über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen seiner Anordnung zu belehren (vgl. Altmann, Grenzen der Testamentshilfe in NZ 1949,118 f). Diese Beratungs- und Belehrungspflicht darf aber nicht überspannt werden (vgl. NZ 1971,76; NZ 1970,73; JBl.1966,524) und findet ihre Grenze in der Willensbildung des Testators. Dem Notar kommt es nicht zu, auf die Willensbildung einzuwirken (vgl. Altmann aaO, NZ 1934,17; NZ 1935,79). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Notars kann zu einer Schadenersatzpflicht auch gegenüber dem letztwillig Bedachten führen (vgl. GlUNF 330). Im vorliegenden Fall ist die Ansicht der Vorinstanzen zutreffend, daß dem Beklagten ein haftungsbegründender Sorgfaltsverstoß nicht zur Last fällt. Unrichtig ist, daß vom Notariatskandidaten des Beklagten, für den der Beklagte nach § 1313 a ABGB haftet, für die Formulierung des Testierwillens der Erblasserin ein zwar möglicher, aber riskenreicher Weg gewählt wurde, steht doch fest, daß Dr.P*** das Testament entsprechend den Vorstellungen der Erblasserin verfaßte. Es ist daher davon auszugehen, daß die Erbeinsetzung des Wilhelm R*** dem Willen der Erblasserin entsprach. Richtig ist, daß der von der Erblasserin angestrebte wirtschaftliche Erfolg auch dadurch erreicht hätte werden können, daß bei Erbeinsetzung der Klägerin dem Wilhelm R*** die Stellung eines Vermächtnisnehmers eingeräumt worden wäre. Über diese Möglichkeit hat der Beklagte aber die Erblasserin ohnedies belehrt. Der Vorwurf, der Beklagte hätte dem Hinweis der Erblasserin, daß die Klägerin möglichst wenig belastet sein soll, mit einer Belehrung über die Tragung der Kosten der Verlassenschaftsabhandlung begegnen müssen, übersieht, daß der Erblasser der dem direkten Zugriff der Gläubiger ausgesetzte Universalsukzessor des Erblassers ist. Der Vermächtnisnehmer erhält einen direkten Zugriff auf das Nachlaßvermögen und wird, selbst wenn ihm der Erblasser die Bezahlung von Schulden auferlegt, nicht unmittelbar Schuldner der Gläubiger (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 204 f; Koziol-Welser 7 II 300 f). Mit Rücksicht auf diese unterschiedliche Rechtsstellung des Erben und des Vermächtnisnehmers, die für letzteren weniger belastend ist, und auf die oben dargelegten Grenzen der Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Notars konnte sich der Beklagte daher damit begnügen, die Beklagte dahin zu beraten, ein Inventar zu errichten, und sie über die Notwendigkeit einer gesonderten Verfügung bezüglich eventuell außerhalb der Wohnung befindlichen Vermögens zu belehren. Aus diesen Erwägungen mußte es auch hinreichen, wenn der Beklagte der Erblasserin die Folgen der Verbringung von Vermögenswerten aus der Wohnung deutlich machte.Grundsätzlich haben Notare alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen. Als Urkundenverfasser haben sie nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen (JBl.1975,328; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu Paragraph 1299,). Bei der Testamentserrichtung ergibt sich aus der Art des Rechtsgeschäftes insbesondere die Verpflichtung des Notars, den Willen des Testators zu ermitteln, den Testator über die Errichtung der letztwilligen Verfügung in einer gültigen Form zu beraten und ihn über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen seiner Anordnung zu belehren vergleiche Altmann, Grenzen der Testamentshilfe in NZ 1949,118 f). Diese Beratungs- und Belehrungspflicht darf aber nicht überspannt werden vergleiche NZ 1971,76; NZ 1970,73; JBl.1966,524) und findet ihre Grenze in der Willensbildung des Testators. Dem Notar kommt es nicht zu, auf die Willensbildung einzuwirken vergleiche Altmann aaO, NZ 1934,17; NZ 1935,79). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Notars kann zu einer Schadenersatzpflicht auch gegenüber dem letztwillig Bedachten führen vergleiche GlUNF 330). Im vorliegenden Fall ist die Ansicht der Vorinstanzen zutreffend, daß dem Beklagten ein haftungsbegründender Sorgfaltsverstoß nicht zur Last fällt. Unrichtig ist, daß vom Notariatskandidaten des Beklagten, für den der Beklagte nach Paragraph 1313, a ABGB haftet, für die Formulierung des Testierwillens der Erblasserin ein zwar möglicher, aber riskenreicher Weg gewählt wurde, steht doch fest, daß Dr.P*** das Testament entsprechend den Vorstellungen der Erblasserin verfaßte. Es ist daher davon auszugehen, daß die Erbeinsetzung des Wilhelm R*** dem Willen der Erblasserin entsprach. Richtig ist, daß der von der Erblasserin angestrebte wirtschaftliche Erfolg auch dadurch erreicht hätte werden können, daß bei Erbeinsetzung der Klägerin dem Wilhelm R*** die Stellung eines Vermächtnisnehmers eingeräumt worden wäre. Über diese Möglichkeit hat der Beklagte aber die Erblasserin ohnedies belehrt. Der Vorwurf, der Beklagte hätte dem Hinweis der Erblasserin, daß die Klägerin möglichst wenig belastet sein soll, mit einer Belehrung über die Tragung der Kosten der Verlassenschaftsabhandlung begegnen müssen, übersieht, daß der Erblasser der dem direkten Zugriff der Gläubiger ausgesetzte Universalsukzessor des Erblassers ist. Der Vermächtnisnehmer erhält einen direkten Zugriff auf das Nachlaßvermögen und wird, selbst wenn ihm der Erblasser die Bezahlung von Schulden auferlegt, nicht unmittelbar Schuldner der Gläubiger (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 204 f; Koziol-Welser 7 römisch zwei 300 f). Mit Rücksicht auf diese unterschiedliche Rechtsstellung des Erben und des Vermächtnisnehmers, die für letzteren weniger belastend ist, und auf die oben dargelegten Grenzen der Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Notars konnte sich der Beklagte daher damit begnügen, die Beklagte dahin zu beraten, ein Inventar zu errichten, und sie über die Notwendigkeit einer gesonderten Verfügung bezüglich eventuell außerhalb der Wohnung befindlichen Vermögens zu belehren. Aus diesen Erwägungen mußte es auch hinreichen, wenn der Beklagte der Erblasserin die Folgen der Verbringung von Vermögenswerten aus der Wohnung deutlich machte.
Demgemäß ist daher der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Demgemäß ist daher der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.