Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (SZ 22/106 uva).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (SZ 22/106 uva).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Beklagte aus, der Wille der Parteien sei nicht darauf gerichtet gewesen, einen Darlehensvertrag abzuschließen, sondern darauf, daß sich der Kläger an einem Betrieb des Beklagten beteilige. Es sei widersinnig, eine 20 %-ige Verzinsung anzunehmen, wenn nur Verlust erzielt werde. Die Vorinstanzen hätten nicht erklären können, weshalb keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Parteienabsicht auf den Abschluß eines anderen Vertrages als eines Darlehens, etwa auf die Begründung einer Erwerbsgesellschaft, gerichtet gewesen sei.
Das Revisionsgericht pflichtet jedoch der rechtlichen Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen bei.
Ein Darlehen ist die Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte. Wesentlich für das Darlehen ist die Verpflichtung zur Rückzahlung (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 und 5 zu den §§ 983, 984). Der Beklagte war nach den Vereinbarungen der Streitteile einerseits verpflichtet, dem Kläger eine jährliche fixe Gewinnbeteiligung (Zinsen) zu zahlen, andererseits, die "Einlage" von S 2 Mio. zu einem bestimmten Zeitpunkt (Verkauf der Halle) an den Kläger zurückzuzahlen. Der Kläger hat daher dem Beklagten ein Darlehen gewährt und ist berechtigt, die hiefür vereinbarte, als "fixe Gewinnbeteiligung" bezeichnete Vergütung zu begehren. Nach den zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen ist es unerheblich, ob der Beklagte einen Gewinn erzielt hat, an dem der Kläger beteiligt werden konnte. Es kann nämlich nicht zweifelhaft sein, daß die Streitteile unter einer "fixen Gewinnbeteiligung" eine feste Vergütung für das gewährte Darlehen (vgl. Schubert aaO, Rz 1 zu § 999) verstanden haben. Daß dies auch der Beklagte so verstanden hat, geht schon daraus hervor, daß er den vereinbarten Betrag zunächst tatsächlich und unabhängig von einem erzielten Gewinn gezahlt hat.Ein Darlehen ist die Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte. Wesentlich für das Darlehen ist die Verpflichtung zur Rückzahlung (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 und 5 zu den Paragraphen 983, 984,). Der Beklagte war nach den Vereinbarungen der Streitteile einerseits verpflichtet, dem Kläger eine jährliche fixe Gewinnbeteiligung (Zinsen) zu zahlen, andererseits, die "Einlage" von S 2 Mio. zu einem bestimmten Zeitpunkt (Verkauf der Halle) an den Kläger zurückzuzahlen. Der Kläger hat daher dem Beklagten ein Darlehen gewährt und ist berechtigt, die hiefür vereinbarte, als "fixe Gewinnbeteiligung" bezeichnete Vergütung zu begehren. Nach den zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen ist es unerheblich, ob der Beklagte einen Gewinn erzielt hat, an dem der Kläger beteiligt werden konnte. Es kann nämlich nicht zweifelhaft sein, daß die Streitteile unter einer "fixen Gewinnbeteiligung" eine feste Vergütung für das gewährte Darlehen vergleiche Schubert aaO, Rz 1 zu Paragraph 999,) verstanden haben. Daß dies auch der Beklagte so verstanden hat, geht schon daraus hervor, daß er den vereinbarten Betrag zunächst tatsächlich und unabhängig von einem erzielten Gewinn gezahlt hat.
Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Streitteilen lag nicht vor. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von einem Darlehen, das nicht gegen fixe Zinsen (wie hier), sondern gegen Gewinnanteil gewährt wird, danach abzugrenzen, ob dem Gewinnbeteiligten Mitentscheidungsrechte bei der Führung des Unternehmens zustehen (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 19 zu § 1175). Derartige Rechte standen dem Kläger nach den Feststellungen nicht zu. Eine Mitwirkung des Klägers an dem Unternehmen des Beklagten in irgendeiner Form war vielmehr weder vereinbart, noch auch fand sie tatsächlich statt. Ein Indiz für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann es auch bilden, daß die angeschafften Sachen Geldgeber und Geldnehmer gemeinsam gehören sollen (Strasser aaO). Die geleaste Traglufthalle sollte jedoch "nach Beendigung der Leasingraten" Eigentum des Beklagten, nicht der Streitteile sein.Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Streitteilen lag nicht vor. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von einem Darlehen, das nicht gegen fixe Zinsen (wie hier), sondern gegen Gewinnanteil gewährt wird, danach abzugrenzen, ob dem Gewinnbeteiligten Mitentscheidungsrechte bei der Führung des Unternehmens zustehen (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 19 zu Paragraph 1175,). Derartige Rechte standen dem Kläger nach den Feststellungen nicht zu. Eine Mitwirkung des Klägers an dem Unternehmen des Beklagten in irgendeiner Form war vielmehr weder vereinbart, noch auch fand sie tatsächlich statt. Ein Indiz für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann es auch bilden, daß die angeschafften Sachen Geldgeber und Geldnehmer gemeinsam gehören sollen (Strasser aaO). Die geleaste Traglufthalle sollte jedoch "nach Beendigung der Leasingraten" Eigentum des Beklagten, nicht der Streitteile sein.
Auch das Vorliegen einer stillen Gesellschaft wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint. Die hauptsächlichsten, wenn auch nicht zwingenden Unterscheidungsmerkmale, die für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft sprechen, sind die Beteiligung am Gewinn und Verlust, keine feste Vergütung des Geldgebers, die Stärke der Überwachungs- und Geschäftsführungsrechte des stillen Gesellschafters und die Betriebspflicht des Geschäftsinhabers (EvBl 1960/117 mwN). Vorliegend ist wesentlich, daß der stille Gesellschafter sich an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt (§ 335 HGB), der Beklagte aber ein Handelsgewerbe nicht betrieben hat, und daß der stille Gesellschafter berechtigt ist, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen (§ 338 Abs 1 HGB), wogegen der Kläger ein solches Recht - oder auch nur irgendein Recht als Gesellschafter - nicht besessen hat.Auch das Vorliegen einer stillen Gesellschaft wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint. Die hauptsächlichsten, wenn auch nicht zwingenden Unterscheidungsmerkmale, die für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft sprechen, sind die Beteiligung am Gewinn und Verlust, keine feste Vergütung des Geldgebers, die Stärke der Überwachungs- und Geschäftsführungsrechte des stillen Gesellschafters und die Betriebspflicht des Geschäftsinhabers (EvBl 1960/117 mwN). Vorliegend ist wesentlich, daß der stille Gesellschafter sich an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt (Paragraph 335, HGB), der Beklagte aber ein Handelsgewerbe nicht betrieben hat, und daß der stille Gesellschafter berechtigt ist, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen (Paragraph 338, Absatz eins, HGB), wogegen der Kläger ein solches Recht - oder auch nur irgendein Recht als Gesellschafter - nicht besessen hat.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.