Vorauszuschicken ist, daß das Bundesgesetz vom 1.Juli 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl.412/1975) auch die Bestimmung des § 382 Z 8 EO (alte Fassung) über den einstweilen von einem Elternteil seinem Kind zu leistenden Unterhalt einer Neuregelung unterzogen hat. Durch die Neufassung des § 382 Z 8 a EO sollen die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber ihren Eltern dadurch besser geschützt werden, daß ihnen ein vorläufiger Unterhalt mit einstweiliger Verfügung schon im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Unterhaltsleistung zuerkannt werden kann. Außerdem wurde jedem Kind, auch wenn es bereits volljährig, aber noch nicht selbsterhaltungsfähig geworden ist, bei Nichtleistung des Unterhaltes durch einen Elternteil das Recht auf Zuspruch eines einstweiligen Unterhaltes eingeräumt (vgl. Heller-Berger-Stix, 2762, Motivenberichte zum Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 851 der BlgNR XIII. GP, 30). Die in der Entscheidung SZ 16/131 vertretene, allerdings schon in der Folge vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufrecht erhaltene (SZ 43/237) Auffassung, die Bestimmung des § 382 Z 8 EO (alte Fassung) sei auf Unterhaltsansprüche großjähriger Kinder gegenüber ihren Eltern nicht anwendbar, wurde dadurch überholt. Daran hat sich auch durch die mit BGBl.645/1987 eingefügte Bestimmung des § 382 a EO über die Gewährung vorläufigen Unterhalts an Minderjährige aus Anlaß eines anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Unterhaltsbemessungsverfahrens nichts geändert, weil damit nur eine Privilegierung der meist im Außerstreitverfahren geltend gemachten Unterhaltsansprüche Minderjähriger außerhalb eines Verfahrens auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bezweckt wurde (vgl. 170 der BlgNR XVII. GP, 3 ff und 440 der BlgNR XVII. GP, 1). Dennoch treffen die Erwägungen des Rekursgerichtes zu. Gemäß § 172 ABGB erlischt die Obsorge für das Kind mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit. Damit geht die im § 144 sowie § 154 und § 154 a ABGB den Eltern auferlegte Vertretungspflicht für ihre Kinder unter. Der Volljährige hat sich ab diesem Zeitpunkt allein zu vertreten (vgl. Pichler in Rummel, ABGB2 § 154 a Rz 17 c mwN). Mit der Bestimmung des § 382 Z 8 lit.a idF BGBl.412/1975 wurde daher dem volljährigen Kind zwar die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Scheidungs-, Eheaufhebungs- oder Ehenichtigkeits- oder Unterhaltsverfahrens seiner Mutter auch seine Unterhaltsansprüche im Rahmen eines Provisorialantrages mit durchzusetzen, was aber eine eigene Antragstellung voraussetzt. Dies geht auch aus den Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage = 851 der BlgNR XVII, 30) aus den Worten "begehrt das antragstellende Kind einen vorläufigen Unterhalt...." hervor. Da beide Kinder keinen derartigen Antrag gestellt bzw. die Mutter keine Prozeßbevollmächtigung für ihre Kinder dargetan hat, war der von der nicht antragsberechtigten Mutter gestellte Provisorialantrag für die Kinder zurückzuweisen.Vorauszuschicken ist, daß das Bundesgesetz vom 1.Juli 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl.412 aus 1975,) auch die Bestimmung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO (alte Fassung) über den einstweilen von einem Elternteil seinem Kind zu leistenden Unterhalt einer Neuregelung unterzogen hat. Durch die Neufassung des Paragraph 382, Ziffer 8, a EO sollen die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber ihren Eltern dadurch besser geschützt werden, daß ihnen ein vorläufiger Unterhalt mit einstweiliger Verfügung schon im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Unterhaltsleistung zuerkannt werden kann. Außerdem wurde jedem Kind, auch wenn es bereits volljährig, aber noch nicht selbsterhaltungsfähig geworden ist, bei Nichtleistung des Unterhaltes durch einen Elternteil das Recht auf Zuspruch eines einstweiligen Unterhaltes eingeräumt vergleiche Heller-Berger-Stix, 2762, Motivenberichte zum Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 851 der BlgNR römisch dreizehn. GP, 30). Die in der Entscheidung SZ 16/131 vertretene, allerdings schon in der Folge vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufrecht erhaltene (SZ 43/237) Auffassung, die Bestimmung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO (alte Fassung) sei auf Unterhaltsansprüche großjähriger Kinder gegenüber ihren Eltern nicht anwendbar, wurde dadurch überholt. Daran hat sich auch durch die mit BGBl.645 aus 1987, eingefügte Bestimmung des Paragraph 382, a EO über die Gewährung vorläufigen Unterhalts an Minderjährige aus Anlaß eines anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Unterhaltsbemessungsverfahrens nichts geändert, weil damit nur eine Privilegierung der meist im Außerstreitverfahren geltend gemachten Unterhaltsansprüche Minderjähriger außerhalb eines Verfahrens auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bezweckt wurde vergleiche 170 der BlgNR römisch siebzehn. GP, 3 ff und 440 der BlgNR römisch siebzehn. GP, 1). Dennoch treffen die Erwägungen des Rekursgerichtes zu. Gemäß Paragraph 172, ABGB erlischt die Obsorge für das Kind mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit. Damit geht die im Paragraph 144, sowie Paragraph 154 und Paragraph 154, a ABGB den Eltern auferlegte Vertretungspflicht für ihre Kinder unter. Der Volljährige hat sich ab diesem Zeitpunkt allein zu vertreten vergleiche Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 154, a Rz 17 c mwN). Mit der Bestimmung des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, in der Fassung BGBl.412 aus 1975, wurde daher dem volljährigen Kind zwar die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Scheidungs-, Eheaufhebungs- oder Ehenichtigkeits- oder Unterhaltsverfahrens seiner Mutter auch seine Unterhaltsansprüche im Rahmen eines Provisorialantrages mit durchzusetzen, was aber eine eigene Antragstellung voraussetzt. Dies geht auch aus den Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage = 851 der BlgNR römisch siebzehn, 30) aus den Worten "begehrt das antragstellende Kind einen vorläufigen Unterhalt...." hervor. Da beide Kinder keinen derartigen Antrag gestellt bzw. die Mutter keine Prozeßbevollmächtigung für ihre Kinder dargetan hat, war der von der nicht antragsberechtigten Mutter gestellte Provisorialantrag für die Kinder zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 EO im Zusammenhang mit §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, EO im Zusammenhang mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.