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Entscheidung 7 Ob 569/84×

Entscheidung 7 Ob 569/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob569/84

Entscheidungsdatum

28.06.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Herbert W*****, vertreten durch Dr. Hans Schwab, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Johann Deinl, Wien 17, Veronikagasse 14/19, wegen 92.199 S samt Nebengebühren, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. März 1984, GZ 16 R 60/84-16, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Jänner 1984, GZ 6 Cg 260/83-12, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichts mit der Begründung zurück, dass die beklagte Partei absichtlich die notwendige Anwaltsfertigung unterlassen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist neuerlich wegen Verletzung der Formvorschrift des Anwaltszwangs (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) unzulässig.

Der Rekurswerber beharrt darauf, dem Anwaltszwang nicht zu unterliegen, weil er beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde wegen Einschränkung des freien Vertretungsrechts erhoben habe. Einer solchen Beschwerde kommt jedoch weder ex lege aufschiebende Wirkung zu (Artikel 89, Absatz 2,, Artikel 140, B-VG; Paragraphen 62, f VfGG), noch wurde sie vom Verfassungsgerichtshof im Einzelfall zuerkannt vergleiche vielmehr VfSlg 7915). Umsoweniger bestand ein Anlass, wegen dieser Beschwerde das gerichtliche Verfahren zu unterbrechen. Der betreffende Antrag ist überdies durch die inzwischen zu G 99/84 und B 710/83 je am 25. Februar 1984 ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, mit denen die Eingaben des Rekurswerbers zurückgewiesen wurden, bereits gegenstandslos geworden.

Die Rekurswerberin hätte ungeachtet ihrer Bedenken den gesetzlichen Anwaltszwang beachten müssen. Wegen ihrer strikten Weigerung kam auch die Einleitung eines neuerlichen Verbesserungsverfahrens nicht in Betracht.

Textnummer

E117499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00569.840.0628.000

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Dokumentnummer

JJT_19840628_OGH0002_0070OB00569_8400000_000