Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit erweist sich als unzutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. Dieses ging zweifelsfrei - allerdings ohne dies ausdrücklich auszusprechen - von den erstgerichtlichen Feststellungen aus.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen haben die Eheleute N***** das Gasthaus Z***** gemeinsam betrieben. Daß nur Anna N***** über die erforderliche Konzession verfügte, steht einer gemeinsamen Betriebsführung nicht entgegen (MGA ABGB33 § 1175/19 und 22 a). Daß die Rechtsform dieser Betriebsführung durch die Eheleute N***** nicht festgestellt worden ist, schadet nicht, weil vorliegendenfalls nur eine Urkunde darauf untersucht werden muß, ob mit ihr ein oder zwei voneinander getrennte Bestandverträge beurkundet werden sollten. Der Umstand, daß im Bestandvertrag vom 1.März 1981 von Matthäus N***** die Räume und von Anna N***** das Gasthaus dem Beklagten und seiner Gattin verpachtet worden sind, steht der Feststellung, daß das Ehepaar N***** gemeinsam früher den Gastbetrieb führte, nicht entgegen, weil es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt, in dem die umfangreich vereinbarten Rechte und Pflichten des Bestandnehmers gegenüber beiden Bestandgebern einheitlich und ohne Aufsplitterung in bezug auf einen Miet- bzw. einen Pachtvertrag geregelt werden. Dazu kommt, daß in den vorangehenden Bestandverträgen die Ehegatten N***** stets das Gasthaus als solches gemeinsam in Bestand gegeben haben (vgl. Beilage C = Beilage 1 sowie Beilage L). Da dem Berufungsgericht dieser Verstoß bei Auslegung einer Urkunde unterlief, liegt keine Aktenwidrigkeit vor (MGA ZPO14 § 498/187 und § 503/113). Dem Berufungsgericht wäre auch vorzuwerfen, daß es mit seiner Rechtsansicht über die Einwendungen des Beklagten hinausging, weil in diesen von Gasthauseigentümern gesprochen wird (vgl. AS 9 ff), wobei die Bekämpfung des klägerischen Räumungsbegehrens nur mit der Behauptung erfolgte, daß vom Beklagten kein lebendes Unternehmen übernommen worden sei, sondern nur Räume gemietet worden wären. Letztlich steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch zu dem den Feststellungen zugrundegelegten (letzten) Bestandvertrag vom 14. Juni 1985 (Beilage B) im Widerspruch, weil dort der Beklagte auch das Inventar vom Kläger in Bestand genommen hat (Punkt II letzter Satz).Nach den erstgerichtlichen Feststellungen haben die Eheleute N***** das Gasthaus Z***** gemeinsam betrieben. Daß nur Anna N***** über die erforderliche Konzession verfügte, steht einer gemeinsamen Betriebsführung nicht entgegen (MGA ABGB33 Paragraph 1175 /, 19 und 22 a). Daß die Rechtsform dieser Betriebsführung durch die Eheleute N***** nicht festgestellt worden ist, schadet nicht, weil vorliegendenfalls nur eine Urkunde darauf untersucht werden muß, ob mit ihr ein oder zwei voneinander getrennte Bestandverträge beurkundet werden sollten. Der Umstand, daß im Bestandvertrag vom 1.März 1981 von Matthäus N***** die Räume und von Anna N***** das Gasthaus dem Beklagten und seiner Gattin verpachtet worden sind, steht der Feststellung, daß das Ehepaar N***** gemeinsam früher den Gastbetrieb führte, nicht entgegen, weil es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt, in dem die umfangreich vereinbarten Rechte und Pflichten des Bestandnehmers gegenüber beiden Bestandgebern einheitlich und ohne Aufsplitterung in bezug auf einen Miet- bzw. einen Pachtvertrag geregelt werden. Dazu kommt, daß in den vorangehenden Bestandverträgen die Ehegatten N***** stets das Gasthaus als solches gemeinsam in Bestand gegeben haben vergleiche Beilage C = Beilage 1 sowie Beilage L). Da dem Berufungsgericht dieser Verstoß bei Auslegung einer Urkunde unterlief, liegt keine Aktenwidrigkeit vor (MGA ZPO14 Paragraph 498 /, 187 und Paragraph 503 /, 113,). Dem Berufungsgericht wäre auch vorzuwerfen, daß es mit seiner Rechtsansicht über die Einwendungen des Beklagten hinausging, weil in diesen von Gasthauseigentümern gesprochen wird vergleiche AS 9 ff), wobei die Bekämpfung des klägerischen Räumungsbegehrens nur mit der Behauptung erfolgte, daß vom Beklagten kein lebendes Unternehmen übernommen worden sei, sondern nur Räume gemietet worden wären. Letztlich steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch zu dem den Feststellungen zugrundegelegten (letzten) Bestandvertrag vom 14. Juni 1985 (Beilage B) im Widerspruch, weil dort der Beklagte auch das Inventar vom Kläger in Bestand genommen hat (Punkt römisch zwei letzter Satz).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Pacht vor, wenn ein lebendes Unternehmen in Bestand gegeben wird (MGA ABGB33 § 1091/17 f). Darunter versteht man, daß der Bestandnehmer die wesentlichen Grundlagen für eine Betriebsführung die Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock bzw. auch die Gewerbeberechtigung zur Verfügung gestellt bekommt. Die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung ist aber kein unabdingbares Merkmal für die Annahme eines Pachtvertrages (MGA ABGB33§ 1091/29). Die Eltern des Klägers und letzlich dieser selbst haben den ursprünglich selbst geführten Betrieb wiederholt und ohne Unterbrechungen unter den zuvor genannten Kriterien diversen Bestandnehmern verpachtet. Der Beklagte hat so wie diese Warenlager, Kundenstock und andere Betriebsmittel mit in Bestand genommen. Ihn traf auch die für einen Pachtvertrag wesentliche Betriebspflicht. Ihm wurde von den Bestandnehmern die erforderliche Quelle zur Verfügung gestellt, aus der er in der Folge Erträgnisse bezog (MGA ABGB33 § 1091/18). Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, hat er dieses Unternehmen nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit zu räumen und geräumt zu übergeben. In Stattgebung der Revision der klagenden Partei war daher das Ersturteil wiederherzustellen.Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Pacht vor, wenn ein lebendes Unternehmen in Bestand gegeben wird (MGA ABGB33 Paragraph 1091 /, 17, f). Darunter versteht man, daß der Bestandnehmer die wesentlichen Grundlagen für eine Betriebsführung die Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock bzw. auch die Gewerbeberechtigung zur Verfügung gestellt bekommt. Die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung ist aber kein unabdingbares Merkmal für die Annahme eines Pachtvertrages (MGA ABGB33§ 1091/29). Die Eltern des Klägers und letzlich dieser selbst haben den ursprünglich selbst geführten Betrieb wiederholt und ohne Unterbrechungen unter den zuvor genannten Kriterien diversen Bestandnehmern verpachtet. Der Beklagte hat so wie diese Warenlager, Kundenstock und andere Betriebsmittel mit in Bestand genommen. Ihn traf auch die für einen Pachtvertrag wesentliche Betriebspflicht. Ihm wurde von den Bestandnehmern die erforderliche Quelle zur Verfügung gestellt, aus der er in der Folge Erträgnisse bezog (MGA ABGB33 Paragraph 1091 /, 18,). Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, hat er dieses Unternehmen nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit zu räumen und geräumt zu übergeben. In Stattgebung der Revision der klagenden Partei war daher das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Dem Nebenintervenienten war für das Berufungsverfahren kein Streitgenossenzuschlag zuzuerkennen, weil ihm nur der Beklagte, sohin nur eine Partei, gegenüberstand.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dem Nebenintervenienten war für das Berufungsverfahren kein Streitgenossenzuschlag zuzuerkennen, weil ihm nur der Beklagte, sohin nur eine Partei, gegenüberstand.