Die von der Beklagten und vom Nebenintervenienten erhobenen Revisionen sind, soweit sie sich gegen die Bestätigung des klagsstattgebenden Urteiles durch das Berufungsgericht richten, jedenfalls unzulässig im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den von der Beklagten erhobenen Anspruch auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages gemäß § 408 ZPO richten, unzulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO; der von denselben Rechtsmittelwerbern erhobene Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Zwischenfestststellungsanträge ist jedenfalls unzulässig im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.Die von der Beklagten und vom Nebenintervenienten erhobenen Revisionen sind, soweit sie sich gegen die Bestätigung des klagsstattgebenden Urteiles durch das Berufungsgericht richten, jedenfalls unzulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den von der Beklagten erhobenen Anspruch auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages gemäß Paragraph 408, ZPO richten, unzulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO; der von denselben Rechtsmittelwerbern erhobene Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Zwischenfestststellungsanträge ist jedenfalls unzulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Das für die Zulässigkeit der Revision herangezogene Argument, daß die Streitwerte der Klage und des vom Kläger oder Beklagten erhobenen Zwischenantrages auf Feststellung zusammenzurechnen seien (SZ 29/77 = JB 56; MietSlg 24.565 ua) trifft nur auf zulässige Zwischenfeststellungsanträge zu. Diese Zusammenrechnung findet jedoch nicht statt, wenn der Zwischenfeststellungsantrag - wie hier im Wege der Maßgabebestätigung durch das Gericht zweiter Instanz - mangels der Voraussetzungen der §§ 236, 259 Abs 2 ZPO zurückgewiesen wurde (JBl 1958, 556; Arb 7462).Das für die Zulässigkeit der Revision herangezogene Argument, daß die Streitwerte der Klage und des vom Kläger oder Beklagten erhobenen Zwischenantrages auf Feststellung zusammenzurechnen seien (SZ 29/77 = JB 56; MietSlg 24.565 ua) trifft nur auf zulässige Zwischenfeststellungsanträge zu. Diese Zusammenrechnung findet jedoch nicht statt, wenn der Zwischenfeststellungsantrag - wie hier im Wege der Maßgabebestätigung durch das Gericht zweiter Instanz - mangels der Voraussetzungen der Paragraphen 236, 259, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen wurde (JBl 1958, 556; Arb 7462).
Den Revisionswerbern kann auch nicht beigepflichtet werden, daß der Wert des auf den Anfechtungsanspruch entfallenden Teiles des Entscheidungsgegenstandes und der Streitwert des Entschädigungsbetrages gemäß § 408 ZPO von S 400.000 zusammenzurechnen seien:Den Revisionswerbern kann auch nicht beigepflichtet werden, daß der Wert des auf den Anfechtungsanspruch entfallenden Teiles des Entscheidungsgegenstandes und der Streitwert des Entschädigungsbetrages gemäß Paragraph 408, ZPO von S 400.000 zusammenzurechnen seien:
Gemäß § 408 ZPO kann das Gericht die unterliegende Partei, die offenbar mutwillig Prozeß geführt hat, über Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurteilen. Schon in SZ 2/120 wurde ausgesprochen, daß ein solcher Entschädigungsanspruch nicht unter die in § 54 JN aufgezählten Nebenforderungen fällt - und auch nicht fallen kann, weil, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, der Antrag auch vom Beklagten gestellt werden kann -, sondern ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund ist. § 408 ZPO gewährt dem obsiegenden Teil die Möglichkeit, im laufenden Rechtsstreit den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages - der Betrag ist eine Entschädigung und keine Buße - wegen offenbar mutwilliger Prozeßführung zu begehren und erweitert damit die Befugnis des Gerichtes, über den Streitgegenstand zu erkennen, durch die weitere Befugnis, auch über die Schadenersatzansprüche aus der Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens selbst abzusprechen. Die sachliche Berechtigung des Ersatzanspruches ist nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften des Privatrechtes zu beurteilen. Es ist über den gestellten Antrag mit Urteil zu entscheiden. Die Entscheidung ist mit Berufung und Revision anzufechten und als selbständiger Streitgegenstand zu werten (ZBl 1923/241; Fasching III 669 f und LB2 Rz 1481).Gemäß Paragraph 408, ZPO kann das Gericht die unterliegende Partei, die offenbar mutwillig Prozeß geführt hat, über Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurteilen. Schon in SZ 2/120 wurde ausgesprochen, daß ein solcher Entschädigungsanspruch nicht unter die in Paragraph 54, JN aufgezählten Nebenforderungen fällt - und auch nicht fallen kann, weil, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, der Antrag auch vom Beklagten gestellt werden kann -, sondern ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund ist. Paragraph 408, ZPO gewährt dem obsiegenden Teil die Möglichkeit, im laufenden Rechtsstreit den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages - der Betrag ist eine Entschädigung und keine Buße - wegen offenbar mutwilliger Prozeßführung zu begehren und erweitert damit die Befugnis des Gerichtes, über den Streitgegenstand zu erkennen, durch die weitere Befugnis, auch über die Schadenersatzansprüche aus der Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens selbst abzusprechen. Die sachliche Berechtigung des Ersatzanspruches ist nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften des Privatrechtes zu beurteilen. Es ist über den gestellten Antrag mit Urteil zu entscheiden. Die Entscheidung ist mit Berufung und Revision anzufechten und als selbständiger Streitgegenstand zu werten (ZBl 1923/241; Fasching römisch drei 669 f und LB2 Rz 1481).
Aus der Tatsache, daß es sich bei dem Entschädigungsanspruch um einen selbständigen Anspruch aus dem selbständigen Rechtsgrund des Schadenersatzes handelt, ergibt sich aber, daß eine Zusammenrechnung mit dem Wert des gestellten Klagebegehrens nicht zu erfolgen hat. Bei nicht zusammenzurechnenden Ansprüchen ist der Bewertungs- und der Zulässigkeitsausspruch im Sinne des § 502 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO vielmehr getrennt vorzunehmen (Stohanzl, JN-ZPO14 1080 Anm 2 zu § 500 ZPO; Fasching, LB2 Rz 1830; Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff und 291 ff [295]; derselbe, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [747]).Aus der Tatsache, daß es sich bei dem Entschädigungsanspruch um einen selbständigen Anspruch aus dem selbständigen Rechtsgrund des Schadenersatzes handelt, ergibt sich aber, daß eine Zusammenrechnung mit dem Wert des gestellten Klagebegehrens nicht zu erfolgen hat. Bei nicht zusammenzurechnenden Ansprüchen ist der Bewertungs- und der Zulässigkeitsausspruch im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO vielmehr getrennt vorzunehmen (Stohanzl, JN-ZPO14 1080 Anmerkung 2 zu Paragraph 500, ZPO; Fasching, LB2 Rz 1830; Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff und 291 ff [295]; derselbe, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [747]).
Für die Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anfechtungsanspruch ist daher nur der Ausspruch des Berufungsgerichtes maßgebend, daß der davon erfaßte Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt. Dieser Ausspruch ist aber gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar. Daraus ergibt sich, daß die vorliegenden Revisionen jedenfalls (absolut) unzulässig sind (§ 502 Abs 2 ZPO). Für die Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anfechtungsanspruch ist daher nur der Ausspruch des Berufungsgerichtes maßgebend, daß der davon erfaßte Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt. Dieser Ausspruch ist aber gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar. Daraus ergibt sich, daß die vorliegenden Revisionen jedenfalls (absolut) unzulässig sind (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).
Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung - zutreffend im Hinblick auf die Voraussetzung des Obsiegens in § 408 ZPO - ausgesprochen, daß das Erstgericht zu Recht den Antrag der Beklagten auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages von S 400.000 abgewiesen hat. Darin liegt - ungeachtet der Ausführungen in den Revisionen, daß das Berufungsgericht über diesen Anspruch nicht entschieden habe, eine überprüfbare Entscheidung des Berufungsgerichtes, welche eines Bewertungsausspruches im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht bedurfte. Wenngleich aber ein gesonderter Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich dieses Teiles des Anspruches erforderlich gewesen wäre, an welchen der Oberste Gerichtshof jedoch nicht gebunden wäre (§ 508 a Abs 1 ZPO), ergibt sich die mangelnde Berechtigung des geltend gemachten Anspruches, welcher gemäß § 408 ZPO nur der obsiegenden Partei zusteht, schon aus dem Gesetz; daher konnten die Revisionen insoweit mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sogleich zurückgewiesen werden.Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung - zutreffend im Hinblick auf die Voraussetzung des Obsiegens in Paragraph 408, ZPO - ausgesprochen, daß das Erstgericht zu Recht den Antrag der Beklagten auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages von S 400.000 abgewiesen hat. Darin liegt - ungeachtet der Ausführungen in den Revisionen, daß das Berufungsgericht über diesen Anspruch nicht entschieden habe, eine überprüfbare Entscheidung des Berufungsgerichtes, welche eines Bewertungsausspruches im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht bedurfte. Wenngleich aber ein gesonderter Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich dieses Teiles des Anspruches erforderlich gewesen wäre, an welchen der Oberste Gerichtshof jedoch nicht gebunden wäre (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO), ergibt sich die mangelnde Berechtigung des geltend gemachten Anspruches, welcher gemäß Paragraph 408, ZPO nur der obsiegenden Partei zusteht, schon aus dem Gesetz; daher konnten die Revisionen insoweit mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sogleich zurückgewiesen werden.
Gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung - um eine solche handelt es sich auch dann, wenn das Erstgericht die Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages zwar erkannt, den Antrag dennoch aber mit Urteil abgewiesen und das Rechtsmittelgericht diesen Beschluß mit der Maßgabe bestätigt hat, daß der Zwischenfeststellungsantrag zurückgewiesen wird (1 Ob 61, 62/56; 7 Ob 760/81) - ist ein Revisionsrekurs unzulässig. Zwar vertritt Fasching (LB2 Rz 2017/1) die Ansicht, der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen sei gleichzuhalten, wenn ein Zwischenantrag auf Feststellung (oder eine Klageänderung) als unzulässig zurückgewiesen werden, sodaß die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO einzugreifen habe. Der erkennende Senat hat diese Ansicht jedoch in der in RZ 1993/19 veröffentlichten Entscheidung bereits abgelehnt. Gegen die Auffassung Fasching's spricht zunächst, daß in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur von einer "Klage" die Rede ist. Aber auch der JAB über die RV zur WGN 1989, 991 BlgNR 17.GP 69, läßt erkennen, daß der Gesetzgeber nur Klage ins Auge gefaßt hat, wenn es im zweiten Satzteil dieser Bestimmung heißt: "Es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist". Anders als bei einer Feststellungsklage wird bei einem Zwischenantrag auf Feststellung durch die Zurückweisung der Rechtsschutzanspruch nicht überhaupt verneint (991 BlgNR aaO), es wird durch die Zurückweisung dieses Antrages keine endgültige Entscheidung über das Recht, dessen Feststellung begehrt wird, getroffen. Daß die Rechtsprechung eine Feststellungsklage und einen Zwischenantrag auf Feststellung verschieden behandelt, ergibt sich daraus, daß das Fehlen des Feststellungsinteresses bei der Klage zur Abweisung, beim Zwischenfeststellungsantrag aber zur Zurückweisung führt. Damit waren aber auch die Revisionsrekurse gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Zwischenfeststellungsanträge der Beklagten zurückzuweisen.Gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung - um eine solche handelt es sich auch dann, wenn das Erstgericht die Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages zwar erkannt, den Antrag dennoch aber mit Urteil abgewiesen und das Rechtsmittelgericht diesen Beschluß mit der Maßgabe bestätigt hat, daß der Zwischenfeststellungsantrag zurückgewiesen wird (1 Ob 61, 62/56; 7 Ob 760/81) - ist ein Revisionsrekurs unzulässig. Zwar vertritt Fasching (LB2 Rz 2017/1) die Ansicht, der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen sei gleichzuhalten, wenn ein Zwischenantrag auf Feststellung (oder eine Klageänderung) als unzulässig zurückgewiesen werden, sodaß die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO einzugreifen habe. Der erkennende Senat hat diese Ansicht jedoch in der in RZ 1993/19 veröffentlichten Entscheidung bereits abgelehnt. Gegen die Auffassung Fasching's spricht zunächst, daß in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur von einer "Klage" die Rede ist. Aber auch der JAB über die Regierungsvorlage zur WGN 1989, 991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 69, läßt erkennen, daß der Gesetzgeber nur Klage ins Auge gefaßt hat, wenn es im zweiten Satzteil dieser Bestimmung heißt: "Es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist". Anders als bei einer Feststellungsklage wird bei einem Zwischenantrag auf Feststellung durch die Zurückweisung der Rechtsschutzanspruch nicht überhaupt verneint (991 BlgNR aaO), es wird durch die Zurückweisung dieses Antrages keine endgültige Entscheidung über das Recht, dessen Feststellung begehrt wird, getroffen. Daß die Rechtsprechung eine Feststellungsklage und einen Zwischenantrag auf Feststellung verschieden behandelt, ergibt sich daraus, daß das Fehlen des Feststellungsinteresses bei der Klage zur Abweisung, beim Zwischenfeststellungsantrag aber zur Zurückweisung führt. Damit waren aber auch die Revisionsrekurse gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Zwischenfeststellungsanträge der Beklagten zurückzuweisen.
Die Zurückweisung sämtlicher Rechtsmittel umfaßt auch die darin gestellten Kostenanträge.