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Entscheidung 7 Ob 57/12a×

Entscheidung 7 Ob 57/12a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0058240 Rechtssatz 24.11.1977Zivilrecht
Verpflichtung als Mithalter, die den Versicherten treffenden Obliegenheiten zu erfüllen (hier: Führerscheinklausel).
RS0058289 Rechtssatz 17.02.1977Zivilrecht
Keine Schwarzfahrt im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde.
RS0080866 Rechtssatz 23.10.1980Zivilrecht; Strafrecht
In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist der mitversicherte Lenker, hinsichtlich dessen Person die Versicherung als für fremde Rechnung geschlossen gilt (Art 1 Abs 2 AKHB) nach der Regelung des § 78 VersVG zur Erfüllung der gegenüber dem Versicherer …
RS0081343 Rechtssatz 14.04.1988Zivilrecht
Der Versicherte kann sich von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis des Fehlens jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien.
RS0081408 Rechtssatz 14.04.1988Zivilrecht
Die Verletzung der Alkoholklausel nach Art 6 des Abs 2 lit b AKHB fällt nicht nur dem Versicherungsnehmer, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zur Last, sondern auch dann, wenn sein Fahrzeug einer derart …
RS0108216 Rechtssatz 25.06.1997Zivilrecht
Der Regressanspruch des Versicherers hängt von der doppelten Voraussetzung eines Nachweises der Alkoholisierung und überdies der rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts oder der Verwaltungsbehörde ab.
RS0119238 Rechtssatz 16.06.2004Zivilrecht
Ein Versicherungsnehmer kann gemäß § 11 Abs 3 KHVG nur dann im Rahmen des § 7 KHVG regresspflichtig werden, wenn er durch Verletzung einer der in § 5 Abs1 KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit des Versicherers herbeigeführt hat. …