Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erhobene Rekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Auch die Zurückweisung eines solchen Rekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO; RS0043691):Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erhobene Rekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Auch die Zurückweisung eines solchen Rekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO; RS0043691):
1.1. In ihrem Rekurs tritt die Beklagte der – vom Berufungsgericht seinem Aufhebungsbeschluss zugrunde gelegten – Entscheidung 7 Ob 142/18k nicht entgegen, sondern hält diese erklärtermaßen für zutreffend.
1.2. Das Berufungsgericht ist von besagter Entscheidung auch nicht abgewichen, sondern hat von dieser ausgehend die Deckungspflicht der Beklagten gestützt auf den Risikoausschluss nach Art 8.2.1 ABHV 2000 insoweit verneint, als die Geschädigte dem Erstbeklagten einen durch Betrug vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführten Schaden vorgeworfen hat.1.2. Das Berufungsgericht ist von besagter Entscheidung auch nicht abgewichen, sondern hat von dieser ausgehend die Deckungspflicht der Beklagten gestützt auf den Risikoausschluss nach Artikel 8 Punkt 2 Punkt eins, ABHV 2000 insoweit verneint, als die Geschädigte dem Erstbeklagten einen durch Betrug vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführten Schaden vorgeworfen hat.
2. Die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts beruht auf der Entscheidung 7 Ob 295/74 (= VersRdSch 1978, 64 = VersR 1977, 556), nach welcher es im Fall einer Anspruchskonkurrenz genüge, dass einer von mehreren Sachverhalten unter das versicherte Risiko falle. Die Beklagte tritt auch dieser Rechtsansicht nicht entgegen, sondern stimmt dieser ausdrücklich zu und zeigt damit auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
3.1. Strittig ist damit im Rekursverfahren lediglich, ob die Geschädigte im Haftpflichtprozess mit ihren Klagsbehauptungen neben dem unstrittigen Vorwurf eines vorsätzlichen und strafbaren Verhaltens des Erstklägers (§§ 146, 147 Abs 2 StGB) auch eine fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten geltend macht. Dies erfordert – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht bloß eine unterschiedliche Verschuldensqualifikation bei identer Sachverhaltsgrundlage, sondern durchaus unterschiedliche Sachverhaltselemente nämlich den (erfolgten) Vortrag der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 146 StGB einerseits und die Verletzung von Vertragspflichten andererseits. Ob die Klagsbehauptungen der Geschädigten im Haftpflichtprozess diesen Anforderungen entsprechen ist eine Frage der Auslegung des Prozessvorbringens und damit typischerweise eine solche des Einzelfalls und daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0042828), es sei denn die Auslegung des Vorbringens ist mit seinem Wortlaut unvereinbar oder verstößt gegen die Denkgesetze (RS0042828 [T11]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor:3.1. Strittig ist damit im Rekursverfahren lediglich, ob die Geschädigte im Haftpflichtprozess mit ihren Klagsbehauptungen neben dem unstrittigen Vorwurf eines vorsätzlichen und strafbaren Verhaltens des Erstklägers (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB) auch eine fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten geltend macht. Dies erfordert – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht bloß eine unterschiedliche Verschuldensqualifikation bei identer Sachverhaltsgrundlage, sondern durchaus unterschiedliche Sachverhaltselemente nämlich den (erfolgten) Vortrag der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 146, StGB einerseits und die Verletzung von Vertragspflichten andererseits. Ob die Klagsbehauptungen der Geschädigten im Haftpflichtprozess diesen Anforderungen entsprechen ist eine Frage der Auslegung des Prozessvorbringens und damit typischerweise eine solche des Einzelfalls und daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0042828), es sei denn die Auslegung des Vorbringens ist mit seinem Wortlaut unvereinbar oder verstößt gegen die Denkgesetze (RS0042828 [T11]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor:
3.2. Die Geschädigte hat im (nur gegen den Erstkläger eingeleiteten) Haftpflichtprozess – sinngemäß und zusammengefasst – geltend gemacht, vom (hier:) Erstkläger (persönlich) steuerlich beraten worden zu sein. Kein sorgfältiger Steuerberater hätte einem Kunden zu einem Abtretungsvertrag und einem sogenannten Gewinn-Darlehen geraten. Der Erstkläger habe gegen einschlägige berufsspezifische Grundsätze als Steuerberater und Vertrauter eines Klienten verstoßen, wobei sein Verhalten als grob fahrlässig zu werten sei. Wenn das Berufungsgericht daraus und neben einem auf spezifische andere Umstände gegründeten Betrugsvorwurf die Behauptung einer fahrlässigen Verletzung von vertraglichen Sorgfaltspflichten durch die Geschädigte abgeleitet hat, dann liegt darin jedenfalls kein Verstoß gegen geltende Auslegungsgrundsätze.
4. Hat das Berufungsgericht auf der Basis seiner nicht zu beanstandenden Rechtsansicht die Sachverhaltsfeststellungen, namentlich zur Prüfung der Erfüllung der primären Risikobeschreibung und des Risikoausschlusses nach Art 8.2.2 ABHV 2000 für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (RS0042179).4. Hat das Berufungsgericht auf der Basis seiner nicht zu beanstandenden Rechtsansicht die Sachverhaltsfeststellungen, namentlich zur Prüfung der Erfüllung der primären Risikobeschreibung und des Risikoausschlusses nach Artikel 8 Punkt 2 Punkt 2, ABHV 2000 für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (RS0042179).
5.1. Der Rekurs ist somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.5.1. Der Rekurs ist somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
5.2. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Erstkläger hat auf die fehlende Zulässigkeit des Rekurses hingewiesen.5.2. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Erstkläger hat auf die fehlende Zulässigkeit des Rekurses hingewiesen.