Die Kläger stellen das Begehren, die Beklagten (ihre Grundnachbarn) schuldig zu erkennen, eine Dachrinne, soweit diese in ihr Grundstück Nr 145 KG *****, hineinrage, zu entfernen. Den Wert des Streitgegenstands haben die Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN mit 30.000 S angegeben.Die Kläger stellen das Begehren, die Beklagten (ihre Grundnachbarn) schuldig zu erkennen, eine Dachrinne, soweit diese in ihr Grundstück Nr 145 KG *****, hineinrage, zu entfernen. Den Wert des Streitgegenstands haben die Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit 30.000 S angegeben.
Das Erstgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 1983 ab.
Das Berufungsgericht hat aus Anlass der Berufung der Kläger das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagezustellung für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen.
Die Kläger bekämpfen den Beschluss des Berufungsgerichts mit Rekurs.
Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch jene des § 528 Abs 1 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983. Hat deshalb das Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteils und die Zurückweisung der Klage durch Beschluss ausgesprochen, ist der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstands 15.000 S übersteigt. Da im vorliegenden Fall der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hätte das Berufungsgericht ungeachtet der von den Klägern vorgenommenen Bewertung aussprechen müssen, ob der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt. Es wird diesen Ausspruch gemäß den §§ 430, 419 ZPO nachzutragen haben.Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts gelten nicht nur die Beschränkungen des Paragraph 519, ZPO, sondern auch jene des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983. Hat deshalb das Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteils und die Zurückweisung der Klage durch Beschluss ausgesprochen, ist der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstands 15.000 S übersteigt. Da im vorliegenden Fall der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hätte das Berufungsgericht ungeachtet der von den Klägern vorgenommenen Bewertung aussprechen müssen, ob der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt. Es wird diesen Ausspruch gemäß den Paragraphen 430, 419, ZPO nachzutragen haben.
Vor der allfälligen neuerlichen Vorlage des Aktes wird die Bestimmung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zu beachten sein.Vor der allfälligen neuerlichen Vorlage des Aktes wird die Bestimmung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu beachten sein.