Die formelle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bedeutet deren Unanfechtbarkeit, Unangreifbarkeit in dem Rechtsstreit, in dem sie erflossen ist (Fasching III, 690). Sie tritt so weit ein, als die Entscheidung nicht angefochten wurde (Fasching III, 691).Die formelle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bedeutet deren Unanfechtbarkeit, Unangreifbarkeit in dem Rechtsstreit, in dem sie erflossen ist (Fasching römisch drei, 690). Sie tritt so weit ein, als die Entscheidung nicht angefochten wurde (Fasching römisch drei, 691).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren ein Begehren auf Scheidung der Ehe nach § 49 EheG gestellt. Hilfsweise wurde auch die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG begehrt. Die beiden vom Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren gestellten Begehren sind zwar nebeneinander zulässig, doch schließt die positive Erledigung des einen Begehrens eine positive Erledigung des anderen aus. Die Scheidung der Ehe nach § 49 ist an andere Voraussetzungen gebunden und hat andere Rechtsfolgen, als eine Scheidung der Ehe nach § 55 EheG. Es ist daher undenkbar, daß beiden Begehren stattgegeben wird. Der Anspruch auf Ehescheidung wegen schwerer Eheverfehlungen ist ein anderer Anspruch als der Anspruch auf Scheidung nach § 55 EheG (vgl. Fasching III, 723). Demnach handelt es sich bei einem der beiden Begehren um ein Eventualbegehren. Ein Eventualbegehren ist ein solches, über das vor Entscheidung über das Hauptbegehren nicht entschieden werden soll und darf. Im Ehescheidungsverfahren gehen, falls der Kläger bei mehreren Scheidungsbegehren keine Reihung trifft, Verschuldensgründe den anderen Scheidungsgründen vor (Pichler in Rummel, Rdz 3 zu § 46 EheG, SZ 43/150 u.a.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner eine Reihung im Sinne des aufgezeigten Regelfalles getroffen. Demnach war das Begehren auf Scheidung der Ehe nach § 49 EheG das Hauptbegehren, das Begehren auf Scheidung der Ehe nach § 55 EheG ein Eventualbegehren. Vor Abweisung des Hauptbegehrens durfte daher über das Eventualbegehren nicht entschieden werden.Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren ein Begehren auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG gestellt. Hilfsweise wurde auch die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG begehrt. Die beiden vom Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren gestellten Begehren sind zwar nebeneinander zulässig, doch schließt die positive Erledigung des einen Begehrens eine positive Erledigung des anderen aus. Die Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, ist an andere Voraussetzungen gebunden und hat andere Rechtsfolgen, als eine Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG. Es ist daher undenkbar, daß beiden Begehren stattgegeben wird. Der Anspruch auf Ehescheidung wegen schwerer Eheverfehlungen ist ein anderer Anspruch als der Anspruch auf Scheidung nach Paragraph 55, EheG vergleiche Fasching römisch drei, 723). Demnach handelt es sich bei einem der beiden Begehren um ein Eventualbegehren. Ein Eventualbegehren ist ein solches, über das vor Entscheidung über das Hauptbegehren nicht entschieden werden soll und darf. Im Ehescheidungsverfahren gehen, falls der Kläger bei mehreren Scheidungsbegehren keine Reihung trifft, Verschuldensgründe den anderen Scheidungsgründen vor (Pichler in Rummel, Rdz 3 zu Paragraph 46, EheG, SZ 43/150 u.a.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner eine Reihung im Sinne des aufgezeigten Regelfalles getroffen. Demnach war das Begehren auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG das Hauptbegehren, das Begehren auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG ein Eventualbegehren. Vor Abweisung des Hauptbegehrens durfte daher über das Eventualbegehren nicht entschieden werden.
Obsiegt der Kläger mit einem Eventualbegehren, so hat dies eine Abweisung des Hauptbegehrens zur Voraussetzung. Der Kläger ist daher durch die Abweisung des Hauptbegehrens beschwert und kann dagegen ein Rechtsmittel erheben (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 1134, Fasching III, 33, SZ 24/264 u.a.). Hat er mit seinem Rechtsmittel gegen die Abweisung des Hauptbegehrens im Sinne einer Abänderung dieser Entscheidung Erfolg, so führt dies notwendig zu einer Beseitigung der Entscheidung über das Eventualbegehren, weil eine solche Entscheidung überhaupt nur gefällt werden darf, wenn das Hauptbegehren abgewiesen wird. Demnach stellt eine Anfechtung der abweisenden Entscheidung betreffend das Hauptbegehren auch eine Anfechtung der Entscheidung über das Eventualbegehren dar, weil ein Erfolg der Anfechtung, wie bereits dargelegt, zu einer Vernichtung der Entscheidung über das Eventualbegehren führen muß. Dies zeigt aber, daß die Entscheidung über das Eventualbegehren solange nicht in Rechtskraft erwachsen kann, solange das Hauptbegehren nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Für das Ehescheidungsverfahren bedeutet dies, daß ein Ausspruch auf Scheidung der Ehe nach § 55 EheG solange nicht rechtskräftig werden kann, als das vorrangig gestellte Begehren auf Scheidung der Ehe nach § 49 EheG nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Daß im Berufungsantrag die Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden verlangt wurde, ändert daran nichts, weil auch eine Entscheidung in diesem Sinne die erstgerichtliche Entscheidung über das Eventualbegehren beseitigt hätte.Obsiegt der Kläger mit einem Eventualbegehren, so hat dies eine Abweisung des Hauptbegehrens zur Voraussetzung. Der Kläger ist daher durch die Abweisung des Hauptbegehrens beschwert und kann dagegen ein Rechtsmittel erheben (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 1134, Fasching römisch drei, 33, SZ 24/264 u.a.). Hat er mit seinem Rechtsmittel gegen die Abweisung des Hauptbegehrens im Sinne einer Abänderung dieser Entscheidung Erfolg, so führt dies notwendig zu einer Beseitigung der Entscheidung über das Eventualbegehren, weil eine solche Entscheidung überhaupt nur gefällt werden darf, wenn das Hauptbegehren abgewiesen wird. Demnach stellt eine Anfechtung der abweisenden Entscheidung betreffend das Hauptbegehren auch eine Anfechtung der Entscheidung über das Eventualbegehren dar, weil ein Erfolg der Anfechtung, wie bereits dargelegt, zu einer Vernichtung der Entscheidung über das Eventualbegehren führen muß. Dies zeigt aber, daß die Entscheidung über das Eventualbegehren solange nicht in Rechtskraft erwachsen kann, solange das Hauptbegehren nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Für das Ehescheidungsverfahren bedeutet dies, daß ein Ausspruch auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG solange nicht rechtskräftig werden kann, als das vorrangig gestellte Begehren auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Daß im Berufungsantrag die Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden verlangt wurde, ändert daran nichts, weil auch eine Entscheidung in diesem Sinne die erstgerichtliche Entscheidung über das Eventualbegehren beseitigt hätte.
Schon aus den aufgezeigten Erwägungen ergibt sich,daß der vorliegende Antrag innerhalb der Frist des § 95 EheG gestellt worden ist, weil diese Frist erst unter Berücksichtigung der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Ehescheidungsverfahren berechnet werden kann. Es erübrigt sich sohin auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der erkennende Senat der in der Entscheidung EvBl.1986/179 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht beitritt.Schon aus den aufgezeigten Erwägungen ergibt sich,daß der vorliegende Antrag innerhalb der Frist des Paragraph 95, EheG gestellt worden ist, weil diese Frist erst unter Berücksichtigung der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Ehescheidungsverfahren berechnet werden kann. Es erübrigt sich sohin auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der erkennende Senat der in der Entscheidung EvBl.1986/179 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht beitritt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.