Das Berufungsgericht gab dem Feststellungsbegehren statt und wies das Leistungsbegehren (unbekämpft) ab. Es erklärte die Revision für jedenfalls unzulässig.
Die gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung von der beklagten Partei erhobene "außerordentliche" Revision ist unzulässig.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs.2 ZPO, soferne nicht die hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach Abs.3 leg.cit. vorliegen, jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, soferne nicht die hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach Absatz 3, leg.cit. vorliegen, jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.
Das Berufungsgericht hat es zwar verabsäumt, beim Feststellungsbegehren den Wert des Entscheidungsgegenstandes auszusprechen, jedoch kann gleich wie bei einem Anfechtungsanspruch der Wert des vorliegenden Feststellungsbegehrens nie größer sein, als die Forderung, deren Befriedigung in das Vermögen der Klägerin abgewendet werden soll (vgl. MGA JN14 § 56/10). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durch den Ausspruch, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist, klar zum Ausdruck gebracht, daß es den Wert des Streitgegenstandes als unter S 50.000,-- liegend beurteilte. Die materiellrechtliche Prüfung des im ersten Rechtsgang erflossenen berufungsgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof war durch die vom Streitwert unabhängige Rechtsmittelzulässigkeit nach § 519 Abs.1 Z 1 ZPO bedingt.Das Berufungsgericht hat es zwar verabsäumt, beim Feststellungsbegehren den Wert des Entscheidungsgegenstandes auszusprechen, jedoch kann gleich wie bei einem Anfechtungsanspruch der Wert des vorliegenden Feststellungsbegehrens nie größer sein, als die Forderung, deren Befriedigung in das Vermögen der Klägerin abgewendet werden soll vergleiche MGA JN14 Paragraph 56 /, 10,). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durch den Ausspruch, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist, klar zum Ausdruck gebracht, daß es den Wert des Streitgegenstandes als unter S 50.000,-- liegend beurteilte. Die materiellrechtliche Prüfung des im ersten Rechtsgang erflossenen berufungsgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof war durch die vom Streitwert unabhängige Rechtsmittelzulässigkeit nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bedingt.