Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat, findet gemäß § 16 AußStrG die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof (außerordentlicher Revisionsrekurs) nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt.Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat, findet gemäß Paragraph 16, AußStrG die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof (außerordentlicher Revisionsrekurs) nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt.
Der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit - die dann gegeben ist, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und solcherart ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der richterlichen Beurteilung unterzogen hat - kann den Rechtsmittelausführungen nicht entnommen werden.
Nullität ist bei durch sinngemäße Anwendung des § 477 ZPO als nichtig angreifbaren Verfahrensverstößen, aber auch bei anderen Verfahrensverstößen gegeben, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind. Von einem Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität könnte etwa gesprochen werden, wenn die dem Gericht im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens wie das Wohl des Kindes vollkommen außer Acht gelassen würden. Davon kann hier keine Rede sein. Der Vater erhebt auch keinen derartigen Vorwurf. Die Beurteilung, ob die Aussagen von vernommenen Personen die Feststellung bestimmter Tatsachen rechtfertigen oder ob dazu noch andere Auskunftspersonen gehört werden sollen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht angefochten werden kann. Eine - nach § 16 AußStrG unzulässige - Beweiswürdigungsrüge bildet es auch, wenn Feststellungen bekämpft werden, die das Gericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens getroffen hat. Um ein Problem der Beweiswürdigung und nicht um einen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit geht es in Wahrheit auch bei Beurteilung der Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre. Die im Revisionsrekurs erwähnten Gutachten des Univ.-Doz. Dr.L*** L*** und Univ.-Lektor Dr.Thomas S*** wurden vom Vater mit einem Schriftsatz vom 20.Dezember 1988 (ON 80) und sohin nach den Entscheidungen der Vorinstanzen vorgelegt; sie konnten schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, außer sie verstößt gegen eine klare Gesetzeslage oder Grundprinzipien des Rechts oder sie ist ganz willkürlich und mißbräuchlich. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn es sich um eine einfache unrichtige rechtliche Beurteilung handelt.Nullität ist bei durch sinngemäße Anwendung des Paragraph 477, ZPO als nichtig angreifbaren Verfahrensverstößen, aber auch bei anderen Verfahrensverstößen gegeben, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind. Von einem Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität könnte etwa gesprochen werden, wenn die dem Gericht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens wie das Wohl des Kindes vollkommen außer Acht gelassen würden. Davon kann hier keine Rede sein. Der Vater erhebt auch keinen derartigen Vorwurf. Die Beurteilung, ob die Aussagen von vernommenen Personen die Feststellung bestimmter Tatsachen rechtfertigen oder ob dazu noch andere Auskunftspersonen gehört werden sollen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht angefochten werden kann. Eine - nach Paragraph 16, AußStrG unzulässige - Beweiswürdigungsrüge bildet es auch, wenn Feststellungen bekämpft werden, die das Gericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens getroffen hat. Um ein Problem der Beweiswürdigung und nicht um einen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit geht es in Wahrheit auch bei Beurteilung der Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre. Die im Revisionsrekurs erwähnten Gutachten des Univ.-Doz. Dr.L*** L*** und Univ.-Lektor Dr.Thomas S*** wurden vom Vater mit einem Schriftsatz vom 20.Dezember 1988 (ON 80) und sohin nach den Entscheidungen der Vorinstanzen vorgelegt; sie konnten schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, außer sie verstößt gegen eine klare Gesetzeslage oder Grundprinzipien des Rechts oder sie ist ganz willkürlich und mißbräuchlich. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn es sich um eine einfache unrichtige rechtliche Beurteilung handelt.
Die Frage, welchem Elternteil nach erfolgter Scheidung der Ehe künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollen, ist in den §§ 177, 178 a ABGB nicht bestimmt gelöst. Es wird lediglich hervorgehoben, daß für die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten in erster Linie das Wohl des Kindes maßgebend ist und daß bei Beurteilung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen sind. Es handelt sich daher um eine Ermessensentscheidung, bei der nur dann eine offenbare Gesetzwidrigkeit gegeben sein könnte, wenn ein Verstoß gegen Grundprinzipien des Rechts vorläge, im vorliegenden Fall insbesondere durch Außerachtlassung des Wohls des pflegebefohlenen Kindes. Davon aber kann keine Redes ein, weil sich beide Vorinstanzen mit dem Wohl des Kindes eingehend auseinandergesetzt haben.Die Frage, welchem Elternteil nach erfolgter Scheidung der Ehe künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB) allein zustehen sollen, ist in den Paragraphen 177, 178, a ABGB nicht bestimmt gelöst. Es wird lediglich hervorgehoben, daß für die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten in erster Linie das Wohl des Kindes maßgebend ist und daß bei Beurteilung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen sind. Es handelt sich daher um eine Ermessensentscheidung, bei der nur dann eine offenbare Gesetzwidrigkeit gegeben sein könnte, wenn ein Verstoß gegen Grundprinzipien des Rechts vorläge, im vorliegenden Fall insbesondere durch Außerachtlassung des Wohls des pflegebefohlenen Kindes. Davon aber kann keine Redes ein, weil sich beide Vorinstanzen mit dem Wohl des Kindes eingehend auseinandergesetzt haben.
Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG liegt sohin nicht vor, sodaß der Rekurs des Vaters zurückzuweisen war.Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, AußStrG liegt sohin nicht vor, sodaß der Rekurs des Vaters zurückzuweisen war.