Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, ein stillschweigender Verzicht auf die Nachforderung von Wertsicherungsbeträgen liege nicht vor, weil ihr Vater die beklagte Partei immer wieder auf die Wertsicherungsklausel hingewiesen und um eine Anhebung des Mietzinses gebeten habe. Die beklagte Partei wäre von sich aus verpflichtet gewesen, die Wertsicherungsklausel zu beachten und einen entsprechend angehobenen Mietzins ohne besondere vorherige Vorschreibung oder Einmahnung zu überweisen. Sie verweist insbesondere - wie schon in ihrer Berufung - auf die Entscheidung MietSlg 35.113, wonach ein Verzicht auf Nachforderung von Wertsicherungsbeträgen nur angenommen werden könne, wenn dies bei Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB gerechtfertigt erscheint). Voraussetzung hiefür sei das Vorliegen besonderer Umstände, die darauf hinweisen, daß der Verzicht ernstlich gewollt ist und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gepflogenheiten und Gebräuche und unter Berücksichtigung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch tatsächlich gezogen hat, daß der Berechtigte ernstlich auf seinen Anspruch verzichte. In der bloßen Entgegennahme der Mietzinse in der ursprünglichen Höhe könne ein solcher Verzicht noch nicht erblickt werden. Es sei nur ausgesprochen worden, daß ein Vermieter, der durch Jahre hindurch den unvalorisierten Mietzins entgegengenommen und bei seinen periodischen Vorschreibungen niemals auf das Bestehen eines Rückstandes hingewiesen habe, sich für die Vergangenheit schlüssig als in seinen Ansprüchen befriedigt erklärt habe. Von einer solchen vorbehaltlosen Entgegennahme des nicht aufgewerteten Bestandzinses könne aber nicht gesprochen werden, wenn der Mieter mehrmals auf die Verpflichtung zur Zahlung der Wertsicherungsbeträge hingewiesen wurde, er die Bezahlung des aufgewerteten Mietzinses aber mit dem Hinweis ablehnte, daß sein Geschäft schlecht gehe. Mit Recht aber hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt als hier zugrundeliegt, weil die beklagte Partei nicht auf das Bestehen der Verpflichtung zur Zahlung von Wertsicherungsbeträgen hingewiesen wurde.Die Klägerin vertritt den Standpunkt, ein stillschweigender Verzicht auf die Nachforderung von Wertsicherungsbeträgen liege nicht vor, weil ihr Vater die beklagte Partei immer wieder auf die Wertsicherungsklausel hingewiesen und um eine Anhebung des Mietzinses gebeten habe. Die beklagte Partei wäre von sich aus verpflichtet gewesen, die Wertsicherungsklausel zu beachten und einen entsprechend angehobenen Mietzins ohne besondere vorherige Vorschreibung oder Einmahnung zu überweisen. Sie verweist insbesondere - wie schon in ihrer Berufung - auf die Entscheidung MietSlg 35.113, wonach ein Verzicht auf Nachforderung von Wertsicherungsbeträgen nur angenommen werden könne, wenn dies bei Überlegung aller Umstände (Paragraph 863, ABGB gerechtfertigt erscheint). Voraussetzung hiefür sei das Vorliegen besonderer Umstände, die darauf hinweisen, daß der Verzicht ernstlich gewollt ist und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gepflogenheiten und Gebräuche und unter Berücksichtigung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch tatsächlich gezogen hat, daß der Berechtigte ernstlich auf seinen Anspruch verzichte. In der bloßen Entgegennahme der Mietzinse in der ursprünglichen Höhe könne ein solcher Verzicht noch nicht erblickt werden. Es sei nur ausgesprochen worden, daß ein Vermieter, der durch Jahre hindurch den unvalorisierten Mietzins entgegengenommen und bei seinen periodischen Vorschreibungen niemals auf das Bestehen eines Rückstandes hingewiesen habe, sich für die Vergangenheit schlüssig als in seinen Ansprüchen befriedigt erklärt habe. Von einer solchen vorbehaltlosen Entgegennahme des nicht aufgewerteten Bestandzinses könne aber nicht gesprochen werden, wenn der Mieter mehrmals auf die Verpflichtung zur Zahlung der Wertsicherungsbeträge hingewiesen wurde, er die Bezahlung des aufgewerteten Mietzinses aber mit dem Hinweis ablehnte, daß sein Geschäft schlecht gehe. Mit Recht aber hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt als hier zugrundeliegt, weil die beklagte Partei nicht auf das Bestehen der Verpflichtung zur Zahlung von Wertsicherungsbeträgen hingewiesen wurde.
Auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes sind die Voraussetzungen für die Annahme eines schlüssigen Verzichts auf die Nachforderung eines sich aus einer Wertsicherungsvereinbarung ergebenden Differenzbetrages im vorliegenden Fall gegeben. Es wurde nicht festgestellt, daß der Vermieter im Verlauf von zehn Jahren jemals den von der beklagten Partei geleisteten unvalorisierten Mietzins beanstandet und auf das Bestehen eines Rückstandes hingewiesen hätte (vgl. MietSlg 27.107, XXVI/4, 35.112). Zwar ist der Vermieter während dieses Zeitraumes nicht untätig geblieben. Es ist vielmehr etwa alle zwei Jahre zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Geschäftsführer der beklagten Partei gekommen, bei dem er "nachfragte, ob mehr Zins zu bekommen sei", was der Geschäftsführer der beklagten Partei jeweils ablehnte. Hat es aber der Vermieter bei der Ablehnung bewenden lassen, ohne auf eine bestehende Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung eines höheren, wertgesicherten Mietzinses hinzuweisen, und hat er in der Folge den nicht valorisierten Mietzins unbeanstandet angenommen, hat er sich schlüssig damit einverstanden erklärt, daß die beklagte Partei bis auf weiteres keinen höheren Mietzins zahlt als den zuletzt geleisteten. Der Vermieter hat damit gewiß nicht auf die vertragsmäßig vereinbarte Wertsicherung des Mietzinses überhaupt verzichtet. Dies behauptet die beklagte Partei auch gar nicht. Wilhelm W*** hat das Fehlen einer derartigen Absicht damit zum Ausdruck gebracht, daß er nach dem festgestellten Zeitraum von etwa zwei Jahren beim Geschäftsführer der beklagten Partei neuerlich den Versuch unternahm, einen höheren Mietzins zu vereinbaren. Die Sachlage ist damit nicht unähnlich jener, die der Entscheidung MietSlg 34.150 zugrundelag, und bei der der wertgesicherte Mietzins für eine Zeit lang (dort: ein Jahr) vereinbarungsgemäß "eingefroren" wurde (wenn auch keineswegs mit der Folge, daß die Erhöhung des als Wertsicherungsmaßstab vereinbarten Index in diesem Zeitraum für die Wertsicherung auch für die Zukunft unberücksichtigt bleiben sollte). Ist aber davon auszugehen, daß der Vermieter bei seinen Gesprächen mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei im Zusammenhalt mit seinem nachfolgenden Verhalten jeweils bis auf weiteres auf die Zahlung eines höheren Mietzinses schlüssig verzichtet hat - daß das Begehren auf Zahlung eines höheren Mietzinses nur auf Grund der vereinbarten Wertsicherung erfolgte, konnte für die beklagte Partei nicht zweifelhaft sein -, erweist sich das Klagebegehren als unbegründet und wurde von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.Auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes sind die Voraussetzungen für die Annahme eines schlüssigen Verzichts auf die Nachforderung eines sich aus einer Wertsicherungsvereinbarung ergebenden Differenzbetrages im vorliegenden Fall gegeben. Es wurde nicht festgestellt, daß der Vermieter im Verlauf von zehn Jahren jemals den von der beklagten Partei geleisteten unvalorisierten Mietzins beanstandet und auf das Bestehen eines Rückstandes hingewiesen hätte vergleiche MietSlg 27.107, XXVI/4, 35.112). Zwar ist der Vermieter während dieses Zeitraumes nicht untätig geblieben. Es ist vielmehr etwa alle zwei Jahre zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Geschäftsführer der beklagten Partei gekommen, bei dem er "nachfragte, ob mehr Zins zu bekommen sei", was der Geschäftsführer der beklagten Partei jeweils ablehnte. Hat es aber der Vermieter bei der Ablehnung bewenden lassen, ohne auf eine bestehende Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung eines höheren, wertgesicherten Mietzinses hinzuweisen, und hat er in der Folge den nicht valorisierten Mietzins unbeanstandet angenommen, hat er sich schlüssig damit einverstanden erklärt, daß die beklagte Partei bis auf weiteres keinen höheren Mietzins zahlt als den zuletzt geleisteten. Der Vermieter hat damit gewiß nicht auf die vertragsmäßig vereinbarte Wertsicherung des Mietzinses überhaupt verzichtet. Dies behauptet die beklagte Partei auch gar nicht. Wilhelm W*** hat das Fehlen einer derartigen Absicht damit zum Ausdruck gebracht, daß er nach dem festgestellten Zeitraum von etwa zwei Jahren beim Geschäftsführer der beklagten Partei neuerlich den Versuch unternahm, einen höheren Mietzins zu vereinbaren. Die Sachlage ist damit nicht unähnlich jener, die der Entscheidung MietSlg 34.150 zugrundelag, und bei der der wertgesicherte Mietzins für eine Zeit lang (dort: ein Jahr) vereinbarungsgemäß "eingefroren" wurde (wenn auch keineswegs mit der Folge, daß die Erhöhung des als Wertsicherungsmaßstab vereinbarten Index in diesem Zeitraum für die Wertsicherung auch für die Zukunft unberücksichtigt bleiben sollte). Ist aber davon auszugehen, daß der Vermieter bei seinen Gesprächen mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei im Zusammenhalt mit seinem nachfolgenden Verhalten jeweils bis auf weiteres auf die Zahlung eines höheren Mietzinses schlüssig verzichtet hat - daß das Begehren auf Zahlung eines höheren Mietzinses nur auf Grund der vereinbarten Wertsicherung erfolgte, konnte für die beklagte Partei nicht zweifelhaft sein -, erweist sich das Klagebegehren als unbegründet und wurde von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.