Keinem der beiden Rekurse kommt Berechtigung zu.
Wie bereits das Berufungsgericht an Hand der einschlägigen Literatur darlegte, ist der Begriff der Patronatserklärung als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag (Avancini, ÖJZ 1983, 546 f; Aichinger, Die Patronatserklärung in Österreich, in QuHGZ 4/78, 85 f; Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 II 273). Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Hiebei ist ausgehend vom Wortsinn der Erklärung die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden entscheidend (Koziol-Welser 6 I 73; Rummel in ABGB Rdz 4 zu § 914; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 404; JBl 1982, 142; SZ 49/59 ua). Zur Ermittlung dieser Absicht sind alle den Vertragsabschluß begleitenden Umstände, insbesondere die sonstigen Erklärungen der Parteien heranzuziehen. Im vorliegenden Fall wurde zunächst die von der klagenden Partei verlangte Bürgschaftserklärung von der beklagten Partei abgelehnt. Die von der klagenden Partei dann vorgeschlagene Patronatserklärung sah eine ausdrückliche Verpflichtung der beklagten Partei vor, die Firma E stets mit so viel Kapital auszustatten, daß sie ihren Verpflichtungen der klagenden Partei gegenüber ohne Verzug nachkommen kann. Aus dieser Formulierung geht klar hervor, daß die beklagte Partei zu einer eigenen Kapitalleistung in jener Höhe veerpflichtet sein sollte, die es der Kreditnehmerin ermöglicht hätte, ihren Kreditverbindlichkeiten nachzukommen. Eine solche Erklärung wurde jedoch von der beklagten Partei gleichfalls abgelehnt. Damit hat aber die beklagte Partei hinreichend klargestellt, daß sie nicht gewillt ist, eine Zahlungspflicht zu übernehmen. Die von ihr abgegebene und von der klagenden Partei angenommene Erklärung enthält zunächst nur die Wissenserklärung, daß der beklagten Partei als Kommanditistin eine Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Firma E zusteht, und sodann das Versprechen, dafür Sorge zu tragen, daß die Kreditnehmerin (Firma E) jeweils die notwendigen Mittel bereitstellen werde, ohne daß jedoch die Maßnahmen, die die beklagte Partei im Rahmen ihrer Sorgepflicht zu treffen hätte, näher bestimmt wurden. Im Zusammenhang mit der vorangestellten Wissenserklärung und der deutlich zum Ausdruck gebrachten Ablehnung einer eigenen Zahlungspflicht konnte die klagende Partei diese Erklärung im Sinne des § 914 ABGB aber nur so verstehen, daß die beklagte Partei von den ihr zustehenden Möglichkeiten der Einflußnahme auf die Geschäftsführung in der bezeichneten Richtung Gebrauch machen werde.Wie bereits das Berufungsgericht an Hand der einschlägigen Literatur darlegte, ist der Begriff der Patronatserklärung als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag (Avancini, ÖJZ 1983, 546 f; Aichinger, Die Patronatserklärung in Österreich, in QuHGZ 4/78, 85 f; Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 römisch zwei 273). Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB zu ermitteln. Hiebei ist ausgehend vom Wortsinn der Erklärung die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden entscheidend (Koziol-Welser 6 römisch eins 73; Rummel in ABGB Rdz 4 zu Paragraph 914,; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 404; JBl 1982, 142; SZ 49/59 ua). Zur Ermittlung dieser Absicht sind alle den Vertragsabschluß begleitenden Umstände, insbesondere die sonstigen Erklärungen der Parteien heranzuziehen. Im vorliegenden Fall wurde zunächst die von der klagenden Partei verlangte Bürgschaftserklärung von der beklagten Partei abgelehnt. Die von der klagenden Partei dann vorgeschlagene Patronatserklärung sah eine ausdrückliche Verpflichtung der beklagten Partei vor, die Firma E stets mit so viel Kapital auszustatten, daß sie ihren Verpflichtungen der klagenden Partei gegenüber ohne Verzug nachkommen kann. Aus dieser Formulierung geht klar hervor, daß die beklagte Partei zu einer eigenen Kapitalleistung in jener Höhe veerpflichtet sein sollte, die es der Kreditnehmerin ermöglicht hätte, ihren Kreditverbindlichkeiten nachzukommen. Eine solche Erklärung wurde jedoch von der beklagten Partei gleichfalls abgelehnt. Damit hat aber die beklagte Partei hinreichend klargestellt, daß sie nicht gewillt ist, eine Zahlungspflicht zu übernehmen. Die von ihr abgegebene und von der klagenden Partei angenommene Erklärung enthält zunächst nur die Wissenserklärung, daß der beklagten Partei als Kommanditistin eine Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Firma E zusteht, und sodann das Versprechen, dafür Sorge zu tragen, daß die Kreditnehmerin (Firma E) jeweils die notwendigen Mittel bereitstellen werde, ohne daß jedoch die Maßnahmen, die die beklagte Partei im Rahmen ihrer Sorgepflicht zu treffen hätte, näher bestimmt wurden. Im Zusammenhang mit der vorangestellten Wissenserklärung und der deutlich zum Ausdruck gebrachten Ablehnung einer eigenen Zahlungspflicht konnte die klagende Partei diese Erklärung im Sinne des Paragraph 914, ABGB aber nur so verstehen, daß die beklagte Partei von den ihr zustehenden Möglichkeiten der Einflußnahme auf die Geschäftsführung in der bezeichneten Richtung Gebrauch machen werde.
Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die vorliegende Patronatserklärung keine Erfolgszusage, sondern nur die Zusage der Verwendung in ganz bestimmter Art darstellt. Auch bei der Verwendungszusage wird jedoch der Versprechende ersatzpflichtig, wenn er sich nicht oder nicht mit der gehörigen Sorgfalt verwendet (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 222; Ehrenzweig 2 II/1, 203; Koziol,
Der Garantievertrag, 6). Der Zeitpunkt bis zu dem die beklagte Partei ihre Bemühungen schuldete, ergibt sich aus ihrer Verpflichtung, ihre Beteiligung an der Firma E nicht ohne Zustimmung der klagenden Partei bis zur gänzlichen Kreditrückzahlung zu ändern. Durch die ohne Zustimmung der klagenden Partei erfolgte Aufgabe der Beteiligung an der Firma E hat die beklagte Partei nicht nur diese Vertragsverpflichtung verletzt, sondern sich auch außerstande gesetzt, für die Zeit ab ihrem Ausscheiden dem abgegebenen Versprechen gemäß innerhalb der auf Grund der Beteiligung gegebenen rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere durch ihren Einzelprokuristen, um die Bereitstellung der für die Kreditrückzahlung notwendigen Mittel durch die Firma E bemüht zu sein. Die Frage der Vertragsverletzung der beklagten Partei bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Es steht auch bereits fest, daß der klagenden Partei ein Nachteil entstanden ist. Daß die beklagte Partei an der Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Pflichten kein Verschulden trifft, wurde von ihr nicht einmal behauptet. Voraussetzung einer Ersatzpflicht der beklagten Partei ist jedoch die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für den Schaden der klagenden Partei. Die Behauptungs- und Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der beklagten Partei und dem eingetretenen Schaden trifft jedoch die klagende Partei, weil die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nur für den Verschuldensbereich gilt (SZ 54/179; SZ 52/15). In dieser Richtung blieb der Sachverhalt ungeprüft, und es wird im fortgesetzten Verfahren Aufgabe der klagenden Partei sein, ihr Vorbringen zu präzisieren. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß die Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung und die Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zur Verschiebung der Schadenstragung führt (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 257 f mwN). In diesem Bereich trifft die Behauptungs- und Beweislast den Schädiger. Infolge der unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichtes blieben jedoch auch die in diese Richtung gehenden Einwendungen der beklagten Partei ungeprüft. Auch insoweit erweist sich daher der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes als gerechtfertigt.Der Garantievertrag, 6). Der Zeitpunkt bis zu dem die beklagte Partei ihre Bemühungen schuldete, ergibt sich aus ihrer Verpflichtung, ihre Beteiligung an der Firma E nicht ohne Zustimmung der klagenden Partei bis zur gänzlichen Kreditrückzahlung zu ändern. Durch die ohne Zustimmung der klagenden Partei erfolgte Aufgabe der Beteiligung an der Firma E hat die beklagte Partei nicht nur diese Vertragsverpflichtung verletzt, sondern sich auch außerstande gesetzt, für die Zeit ab ihrem Ausscheiden dem abgegebenen Versprechen gemäß innerhalb der auf Grund der Beteiligung gegebenen rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere durch ihren Einzelprokuristen, um die Bereitstellung der für die Kreditrückzahlung notwendigen Mittel durch die Firma E bemüht zu sein. Die Frage der Vertragsverletzung der beklagten Partei bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Es steht auch bereits fest, daß der klagenden Partei ein Nachteil entstanden ist. Daß die beklagte Partei an der Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Pflichten kein Verschulden trifft, wurde von ihr nicht einmal behauptet. Voraussetzung einer Ersatzpflicht der beklagten Partei ist jedoch die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für den Schaden der klagenden Partei. Die Behauptungs- und Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der beklagten Partei und dem eingetretenen Schaden trifft jedoch die klagende Partei, weil die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB nur für den Verschuldensbereich gilt (SZ 54/179; SZ 52/15). In dieser Richtung blieb der Sachverhalt ungeprüft, und es wird im fortgesetzten Verfahren Aufgabe der klagenden Partei sein, ihr Vorbringen zu präzisieren. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß die Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung und die Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zur Verschiebung der Schadenstragung führt (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 257 f mwN). In diesem Bereich trifft die Behauptungs- und Beweislast den Schädiger. Infolge der unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichtes blieben jedoch auch die in diese Richtung gehenden Einwendungen der beklagten Partei ungeprüft. Auch insoweit erweist sich daher der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes als gerechtfertigt.
Demgemäß ist beiden Rekursen ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Demgemäß ist beiden Rekursen ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.