Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß der Veranstalter eines sportlichen Wettkampfes oder Bewerbes, durch den ein gefährlicher Zustand herbeigeführt wird, aufgrund der sich aus § 1295 ABGB ergebenden Verkehrssicherungspflicht auch gehalten ist, die zum Schutz der Teilnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 1297 S 1288; Eichenberger, Zivilrechtliche Haftung des Veranstalters sportlicher Wettkämpfe 72 f; SZ 34/190; SZ 49/154; vgl. auch RZ 1981, 56). Diese Sorgfaltspflicht erstreckt sich auch auf das vom Veranstalter beigestellte Hilfsmaterial. Stellt der Veranstalter den Teilnehmern Sportgeräte, wenn auch nur aufgrund eines Leih- oder Gefälligkeitsverhältnisses, zur Verfügung, so ist er auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß diese Geräte für die Ausübung der betreffenden sportlichen Tätigkeit geeignet und reglementkonform sind (vgl. Eichenberger aaO 127; Reichert, Grundriß des Sportrechts und des Sporthaftpflichtrechts 198). Verletzt der Veranstalter die ihn treffenden Sorgfaltspflichten, wird er dem Teilnehmer gegenüber haftpflichtig. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen werden beim Faßdaubenrennen üblicherweise zum Bremsen 3 bis 4 cm starke Stecken aus Haselholz verwendet, die biegsam sein müssen. Der der Klägerin zur Verfügung gestellte Bremsstecken entsprach diesen Anforderungen, sodaß die Vorinstanzen zu Recht eine Haftung der beklagten Parteien aus dem von der Klägerin zunächst angezogenen Haftungsgrund abgelehnt haben.Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß der Veranstalter eines sportlichen Wettkampfes oder Bewerbes, durch den ein gefährlicher Zustand herbeigeführt wird, aufgrund der sich aus Paragraph 1295, ABGB ergebenden Verkehrssicherungspflicht auch gehalten ist, die zum Schutz der Teilnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 1297, S 1288; Eichenberger, Zivilrechtliche Haftung des Veranstalters sportlicher Wettkämpfe 72 f; SZ 34/190; SZ 49/154; vergleiche auch RZ 1981, 56). Diese Sorgfaltspflicht erstreckt sich auch auf das vom Veranstalter beigestellte Hilfsmaterial. Stellt der Veranstalter den Teilnehmern Sportgeräte, wenn auch nur aufgrund eines Leih- oder Gefälligkeitsverhältnisses, zur Verfügung, so ist er auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß diese Geräte für die Ausübung der betreffenden sportlichen Tätigkeit geeignet und reglementkonform sind vergleiche Eichenberger aaO 127; Reichert, Grundriß des Sportrechts und des Sporthaftpflichtrechts 198). Verletzt der Veranstalter die ihn treffenden Sorgfaltspflichten, wird er dem Teilnehmer gegenüber haftpflichtig. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen werden beim Faßdaubenrennen üblicherweise zum Bremsen 3 bis 4 cm starke Stecken aus Haselholz verwendet, die biegsam sein müssen. Der der Klägerin zur Verfügung gestellte Bremsstecken entsprach diesen Anforderungen, sodaß die Vorinstanzen zu Recht eine Haftung der beklagten Parteien aus dem von der Klägerin zunächst angezogenen Haftungsgrund abgelehnt haben.
Über die obgenannten Pflichten hinaus treffen den Veranstalter dem Teilnehmer gegenüber in der Regel keine besonderen Schutzpflichten, insbesondere keine Pflichten zur Warnung und Belehrung (Reichert aaO). Wer an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muß, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt (ZVR 1985/127; vgl. auch Eichenberger aaO 138; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 96). Der Veranstalter kann auch davon ausgehen, daß dem Teilnehmer die Handhabung der bei der betreffenden sportlichen Tätigkeit verwendeten Geräte geläufig ist. Beim Faßdaubenrennen handelt es sich, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, um eine Urform des Schisports, die nur mehr zum Zwecke der Belustigung ausgeübt wird. Die hiebei verwendeten aufgebogenen Faßdauben verfügen über keine befestigten Seitenkanten und werden nur im Ristbereich mit einer Leder- oder Hanfschlaufe am Fuß befestigt. Das Bremsen erfolgt mittels eines Bremssteckens. Die Klägerin hatte an einem solchen Rennen schon einmal als Zuschauerin teilgenommen. Nach der Art und nach dem Charakter eines Faßdaubenrennens und aufgrund der hiebei verwendeten Geräte ist es für jedermann leicht erkennbar, daß er sich durch seine Teilnahme an einem solchen Rennen einer erhöhten Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit aussetzt. Die Veranstalter eines solchen Rennens trifft daher, entgegen der Meinung der Klägerin, keine besondere Warn- oder Belehrungspflicht.Über die obgenannten Pflichten hinaus treffen den Veranstalter dem Teilnehmer gegenüber in der Regel keine besonderen Schutzpflichten, insbesondere keine Pflichten zur Warnung und Belehrung (Reichert aaO). Wer an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muß, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt (ZVR 1985/127; vergleiche auch Eichenberger aaO 138; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 96). Der Veranstalter kann auch davon ausgehen, daß dem Teilnehmer die Handhabung der bei der betreffenden sportlichen Tätigkeit verwendeten Geräte geläufig ist. Beim Faßdaubenrennen handelt es sich, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, um eine Urform des Schisports, die nur mehr zum Zwecke der Belustigung ausgeübt wird. Die hiebei verwendeten aufgebogenen Faßdauben verfügen über keine befestigten Seitenkanten und werden nur im Ristbereich mit einer Leder- oder Hanfschlaufe am Fuß befestigt. Das Bremsen erfolgt mittels eines Bremssteckens. Die Klägerin hatte an einem solchen Rennen schon einmal als Zuschauerin teilgenommen. Nach der Art und nach dem Charakter eines Faßdaubenrennens und aufgrund der hiebei verwendeten Geräte ist es für jedermann leicht erkennbar, daß er sich durch seine Teilnahme an einem solchen Rennen einer erhöhten Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit aussetzt. Die Veranstalter eines solchen Rennens trifft daher, entgegen der Meinung der Klägerin, keine besondere Warn- oder Belehrungspflicht.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.