Auszugehen ist davon, daß der Vater während des Grundwehrdienstes über keine weiteren Einkünfte als sein Taggeld verfügte, sohin praktisch einkommenslos war und damit seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkommen konnte. Für diesen Fall trifft das Heeresgebührengesetz 1985, BGBl 1985/87 in der derzeitigen Fassung des BGBl 1985/266 eine Vorsorge für die Bedürfnisse des einkommenslos gewordenen Präsenzdieners und all derjenigen Personen, denen gegenüber er eine Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen hat. Während der jeweiligen Präsenzdienstleistung soll nämlich dem Unterhaltsberechtigten der ausreichende Unterhalt durch den Bund gesichert werden (vgl MGA2, Wehrrecht, II, HGG, Einführung, 105). Während der Ableistung des Grundwehrdienstes des einkommens- und vermögenslos gewordenen Unterhaltspflichtigen ruht daher seine Unterhaltsverpflichtung. Der Unterhaltsanspruch bleibt aber in Form der Berechtigung auf Zuspruch von Familienunterhalt gegenüber dem Bund aufrecht (so ähnlich bereits LGZ Wien in EFSlg 44.925).Auszugehen ist davon, daß der Vater während des Grundwehrdienstes über keine weiteren Einkünfte als sein Taggeld verfügte, sohin praktisch einkommenslos war und damit seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkommen konnte. Für diesen Fall trifft das Heeresgebührengesetz 1985, BGBl 1985/87 in der derzeitigen Fassung des BGBl 1985/266 eine Vorsorge für die Bedürfnisse des einkommenslos gewordenen Präsenzdieners und all derjenigen Personen, denen gegenüber er eine Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen hat. Während der jeweiligen Präsenzdienstleistung soll nämlich dem Unterhaltsberechtigten der ausreichende Unterhalt durch den Bund gesichert werden vergleiche MGA2, Wehrrecht, römisch zwei, HGG, Einführung, 105). Während der Ableistung des Grundwehrdienstes des einkommens- und vermögenslos gewordenen Unterhaltspflichtigen ruht daher seine Unterhaltsverpflichtung. Der Unterhaltsanspruch bleibt aber in Form der Berechtigung auf Zuspruch von Familienunterhalt gegenüber dem Bund aufrecht (so ähnlich bereits LGZ Wien in EFSlg 44.925).
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß sich die Höhe des Familienunterhaltes nach den Kriterien des § 25 HGG und nicht nach den Unterhaltsbemessungsregeln der Gerichte richtet, weil die zuvor zitierte Bestimmung eine andere Bemessungsgrundlagenregelung und andere Prozentsätze vorsieht (vgl MGA2, Wehrrecht, II, HGG, § 18 Anm 1). Richtig ist auch, daß die den Familienunterhalt zuerkennende Bezirksverwaltungsbehörde nicht an einen bereits bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltstitel bei Ausmittlung des Familienunterhaltes gebunden ist, sondern aus eigenen Erhebungen über das zuletzt erzielte Einkommen des Präsenzdieners vorzunehmen hat.Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß sich die Höhe des Familienunterhaltes nach den Kriterien des Paragraph 25, HGG und nicht nach den Unterhaltsbemessungsregeln der Gerichte richtet, weil die zuvor zitierte Bestimmung eine andere Bemessungsgrundlagenregelung und andere Prozentsätze vorsieht vergleiche MGA2, Wehrrecht, römisch zwei, HGG, Paragraph 18, Anmerkung 1). Richtig ist auch, daß die den Familienunterhalt zuerkennende Bezirksverwaltungsbehörde nicht an einen bereits bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltstitel bei Ausmittlung des Familienunterhaltes gebunden ist, sondern aus eigenen Erhebungen über das zuletzt erzielte Einkommen des Präsenzdieners vorzunehmen hat.
Wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, sieht § 32 Abs 1 HGG eine eigene Antragsberechtigung des Unterhaltsberechtigten auf Familienunterhalt vor. Eine wie immer geartete Bindung des Antragsrechtes des Unterhaltsberechtigten an ein Vorgehen des Unterhaltsverpflichteten ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus der Tatsache eines eigenen Antragsrechtes des Unterhaltsberechtigten leitet sich aber sein direkter Anspruch gegenüber dem Staat auf Bezahlung eines Familienunterhaltes und das daraus entspringende eigene Rechtsmittelrecht ab. Damit verschafft das Heeresgebührengesetz dem Kind ein eigenes Einkommen aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, gleich einem eigenen Pensionseinkommen. Daß ein solches Einkommen den Unterhaltsanspruch nicht mindert, sondern nur den konkreten Bedarf (vgl Pichler in Rummel ABGB2 § 140 Rz 11 mwN), kommt hier nicht zum Tragen, weil aufgrund der während der Ableistung des Grundwehrdienstes bestehenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Vaters keine Unterhaltsverpflichtung bestand. Überläßt daher das Kind die Antragstellung für seinen Familienunterhalt dem Vater und macht nicht von seinem ihm eingeräumten Rechtsmittelrecht gegen eine zu niedrige Bemessung Gebrauch, so tritt gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind die Rechtskraft dieses Bescheides auch dann ein, wenn der Vater gegenüber dem Vertreter des Kindes seine wahren Einkommensverhältnisse verschwiegen hatte. Wie bereits dargelegt, bietet weder das Heeresgebührengesetz noch eine andere Norm eine Handhabe, beim vorliegenden Sachverhalt rückwirkend eine Erhöhung des Familienunterhaltes bzw eine Ergänzungspflicht des Unterhaltspflichtigen auszusprechen.Wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, sieht Paragraph 32, Absatz eins, HGG eine eigene Antragsberechtigung des Unterhaltsberechtigten auf Familienunterhalt vor. Eine wie immer geartete Bindung des Antragsrechtes des Unterhaltsberechtigten an ein Vorgehen des Unterhaltsverpflichteten ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus der Tatsache eines eigenen Antragsrechtes des Unterhaltsberechtigten leitet sich aber sein direkter Anspruch gegenüber dem Staat auf Bezahlung eines Familienunterhaltes und das daraus entspringende eigene Rechtsmittelrecht ab. Damit verschafft das Heeresgebührengesetz dem Kind ein eigenes Einkommen aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, gleich einem eigenen Pensionseinkommen. Daß ein solches Einkommen den Unterhaltsanspruch nicht mindert, sondern nur den konkreten Bedarf vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 140, Rz 11 mwN), kommt hier nicht zum Tragen, weil aufgrund der während der Ableistung des Grundwehrdienstes bestehenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Vaters keine Unterhaltsverpflichtung bestand. Überläßt daher das Kind die Antragstellung für seinen Familienunterhalt dem Vater und macht nicht von seinem ihm eingeräumten Rechtsmittelrecht gegen eine zu niedrige Bemessung Gebrauch, so tritt gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind die Rechtskraft dieses Bescheides auch dann ein, wenn der Vater gegenüber dem Vertreter des Kindes seine wahren Einkommensverhältnisse verschwiegen hatte. Wie bereits dargelegt, bietet weder das Heeresgebührengesetz noch eine andere Norm eine Handhabe, beim vorliegenden Sachverhalt rückwirkend eine Erhöhung des Familienunterhaltes bzw eine Ergänzungspflicht des Unterhaltspflichtigen auszusprechen.
Soweit der Rekurswerber seinen Anspruch daraus ableitet, daß der Vater durch Verschweigen seines wahren Einkommens das Magistratische Bezirksamt zu einer falschen Entscheidung veranlaßt habe, macht er in Wahrheit keinen Unterhaltsanspruch, sondern einen Schadenersatzanspruch geltend, weil ihm nach diesem Vorbringen durch schuldhaftes Verhalten des Vaters ein Schaden durch zu geringe Zuerkennung nach dem HGG erwachsen sei. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater für die Zeit vom 1.4.1990 bis 10.12.1990 (nur diesen Zeitraum betrifft der Rekurs) kommt wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Vaters nicht in Frage. Schadenersatzansprüche sind jedoch auch dann im streitigen Verfahren zu entscheiden, wenn sie von Minderjährigen erhoben werden.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.