Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist der am 10.7.1972 geborene eheliche Sohn des am 14.4.1913 geborenen Klägers und der am 14.1.1950 geborenen Helga S*****. Mit dem als "Übergabsvertrag" bezeichneten Notariatsakt vom 20.10.1983, GZ 777 des öffentlichen Notars Dr.***** G*****, übertrug der Kläger dem Beklagten drei seiner Liegenschaften samt den darauf jeweils errichteten Häusern, nämlich EZ 132 der KG St.M*****, EZ 83 der KG S***** und EZ 343 der KG S*****. Im selben Vertrag räumte der Beklagte dem Kläger und der Helga S***** auf deren Lebenszeit das unentgeltliche Fruchtgenußrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu ihren Gunsten ein. Helga S***** erklärte, auf ihr Recht aus dem bisher zu ihrem Gunsten auf den Liegenschaften eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverboten zu verzichten. Der Kläger erklärte, weiterhin die persönliche Haftung für die Rückzahlung des auf den Liegenschaften simultan sichergestellten Höchstbetragspfandrechtes von S 23 Mio zu übernehmen. In einem getrennt ausgefertigten Notariatsakt vom selben Tag, GZ 778 des öffentlichen Notars ***** G*****, der als "Nachtrag zum Übergabsvertrag" bezeichnet wurde, wurden folgende Vereinbarungen getroffen:
"..........2: Im Zusammenhang mit dieser Übergabe behält sich der Übergeber das Recht vor, bis längstens 31.12.1993 von diesem Übergabsvertrag in allen seinen Punkten ohne Angaben von Gründen zurückzutreten.
3: Dieses Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls mit dem Ableben des Übergebers, sollte dieser vor dem 31.12.1993 sterben.
4: Die Ausübung dieses Rücktrittsrechts hat bei sonstiger Nichtigkeit der diesbezüglichen Erklärung in Form eines Notariatsaktes zu erfolgen.
5: Alle mit der Errichtung dieser Urkunde und der allfälligen Rücktrittserklärung verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Übergeber.
6: Die Vertragsteile erklären, daß der eingangs zitierte Übergabsvertrag und dieser Nachtrag eine untrennbare Einheit darstellen. Aus diesem Grund wird der eingangs zitierte Übergabsvertrag rückwirkend rechtsunwirksam, sollte diesem Nachtrag die pflegschaftsbehördliche Genehmigung versagt werden."
Der "Übergabsvertrag" wurde vom Kläger, von Maria M***** (einer damaligen Angestellten des Notars Dr.***** G*****) und von Helga S*****, der "Nachtrag" lediglich vom Kläger und Maria M***** unterfertigt. Maria M*****, die sich ihrerseits von Dr.***** G***** vertreten ließ, wurde anläßlich des Verfahrens zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Verträge zum Kollisionskurator des damals minderjährigen Beklagten bestellt. Die Verträge wurden im zweiten Rechtsgang pflegschaftsgerichtlich genehmigt, nachdem eine vom Kläger und von Maria M***** unterfertigte "Ergänzung des Übergabsvertrages" vorgelegt worden war, worin "zur Ausräumung aller Unklarheiten" festgehalten wurde, daß Besitz, Genuß und Gefahr an den Übergabsobjekten erst mit dem Erlöschen des vereinbarten Fruchtgenußrechtes auf den Übernehmer übergehen und dieser erst ab dem genannten Zeitpunkt alle hierauf entfallenden Steuern und Abgaben zu entrichten habe. Entsprechend dem zur Verbücherung vorgelegten "Übergabsvertrag" wurde das Eigentumsrecht des Beklagten an den Liegenschaften sowie das Fruchtgenußrecht und das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern des Beklagten verbüchert.
Mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich vom 14.1.1988 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Gläubigerin des Höchstbetragspfandrechtes, der G***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, zur Übereignung der Liegenschaft EZ 132 der KG St.M*****. Die Gläubigerin verpflichtete sich zur Einwilligung in die Löschung des Pfandrechtes bei den beiden noch im bücherlichen Eigentum des Beklagten verbliebenen Liegenschaften EZ 83 und EZ 343 je KG S*****.
Am 21.4.1990 erklärte der Kläger in Form eines Notariatsaktes (§ 54 Notariatsordnung), vom Übergabsvertrag vom 20.10.1983 zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung mit der Aufforderung, diese anzunehmen und zwecks Verbücherung zu unterfertigen, wurde an den zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung und zum Abschluß einer Rücktrittsvereinbarung für den Beklagten bestellten Kurator Rechtsanwalt Dr.Herbert F***** zugestellt, der jedoch erklärte, die Urkunde nicht zu unterfertigen.Am 21.4.1990 erklärte der Kläger in Form eines Notariatsaktes (Paragraph 54, Notariatsordnung), vom Übergabsvertrag vom 20.10.1983 zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung mit der Aufforderung, diese anzunehmen und zwecks Verbücherung zu unterfertigen, wurde an den zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung und zum Abschluß einer Rücktrittsvereinbarung für den Beklagten bestellten Kurator Rechtsanwalt Dr.Herbert F***** zugestellt, der jedoch erklärte, die Urkunde nicht zu unterfertigen.
Mit Abtretungsvertrag (ebenfalls) vom 21.4.1990 trat der Kläger alle seine Rechte und Forderungen sowie Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten aus den Notariatsakten (Übergabsvertrag, Nachtrag und Ergänzung) an Dr.Erhard S*****, seinem Sohn aus erster Ehe, ab.
Der Kläger begehrte mit seiner am 13.6.1990 eingebrachten Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Klägers bei den Liegenschaften EZ 83 und EZ 343 je der KG S***** einzuwilligen, wobei er sich zunächst auf sein im Nachtrag zum Übergabsvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht berief.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein: Der Kläger habe dem Beklagten und Helga S***** mehrfach versprochen, vom Widerrufsrecht nur Gebrauch zu machen, wenn der Beklagte auf die schiefe Bahn gerate oder rauschgiftsüchtig werde. Dieses Versprechen sei auch Geschäftsgrundlage bei Abschluß des Übergabsvertrages gewesen. Der Kläger habe zu Weihnachten 1990 versprochen, in diesem Verfahren ewiges Ruhen eintreten zu lassen und damit auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Dem Kläger mangle es an der Aktivlegitimation, weil er die Ansprüche aus den Übergabsverträgen an Dr.Erhard S***** abgetreten habe. Das Klagebegehren sei unzulässig, weil der begehrten Eigentumsübertragung das zugunsten der Helga S***** eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot entgegenstehe.
Der Beklagte stellte schließlich den Zwischenantrag auf Feststellung, daß der Nachtrag zum Übergabsvertrag rechtsunwirksam sei. Diese Rechtsunwirksamkeit resultiere daraus, daß Helga S***** diesem Nachtrag nicht zugestimmt und ihn nicht mitunterfertigt habe, daß er einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle, weil er in die Rechtssphäre der Nebenintervenientin eingreife, sowie aus seiner Sittenwidrigkeit, weil er dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen widerspreche. Außerdem habe der Kläger mehrfach auf sein Widerrufsrecht verzichtet.
Die auf Seite des Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin Helga S***** wendete im wesentlichen ein wie der Beklagte. Sie betonte, daß sie dem am 14.1.1988 zwischen dem Beklagten und der Hypothekargläubigerin geschlossenen Vergleich nicht zugestimmt hätte, wenn der Kläger nicht auf einen Vertragsrücktritt verzichtet hätte.
Der Kläger hielt dem entgegen, daß bei Abschluß des Übergabsvertrages allen Beteiligten klar gewesen sei, daß die Eigentumsübertragung nur unter der Voraussetzung erfolgen sollte, daß dem Kläger das jederzeitige und uneingeschränkte Widerrufsrecht eingeräumt werde. Im Fall der Unwirksamkeit des Widerrufsrechtes sei daher auch der Übergabsvertrag rechtsunwirksam. Das Klagebegehren werde daher auch darauf gestützt, daß der Übergabsvertrag rechtsunwirksam und die Eigentumsübertragung daher rückabzuwickeln sei. Im übrigen bestritt der Kläger, auf sein Widerrufsrecht verzichtet zu haben. Ein solcher Verzicht hätte zudem zu seiner Wirksamkeit der Notariatsform bedurft. Die Abtretung der Rechte aus den Übergabsverträgen an Dr.Erhard S***** sei nur für den Fall des Todes des Klägers erfolgt.
Der Beklagte sprach sich gegen die Änderungen des Klagegrundes (Rückabwicklungsanspruch) aus.
Das Erstgericht stellte in seinem Urteil fest, daß der Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 20.10.1983 rechtsunwirksam sei (Punkt A seines Urteilsspruches) und wies das Klagebegehren ab (Punkt B seines Urteilsspruches). Mit den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschlüssen ließ es unter anderem Helga S***** als Nebenintervenientin zu; weiters ließ es "die Klagsänderung bzw Klagserweiterung auf Unwirksamkeit des Notariatsaktes vom 20.10.1983" zu. Das Erstgericht traf, soweit für den Rechtsstreit wesentlich, zusätzlich zum eingangs dargelegten Sachverhalt noch folgende (teils wörtlich wiedergegebene) Feststellungen:
Vor Abschluß des Übergabsvertrages samt seinen Zusätzen wurde innerhalb der Familie S*****, insbesondere seitens des Klägers, festgehalten, daß der Kläger das Widerrufsrecht einzig und allein zu dem Zweck eingeräumt haben wolle, um eine Gefährdung des Vermögens zu verhindern, falls sich der Beklagte charakterlich schlecht entwickeln, auf die schiefe Bahn kommen oder rauschgiftsüchtig werden sollte. Helga S***** war nur unter diesen Bedingungen mit der Vereinbarung des Widerrufsrechtes einverstanden. Sie war bei der Errichtung des Nachtrages zum Übergabsvertrag nicht anwesend. Der Kläger erklärte auch in der Folge, von seinem Widerrufsrecht nur unter diesen genannten Voraussetzungen Gebrauch zu machen, und zwar gegenüber Helga S***** und dem Vertreter seiner Gläubigerin, der H*****bank, als diese vorschlug, er solle von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Ebenso sagte der Kläger anläßlich seiner Einvernahme als Partei im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 27 Cg 188/92 (in dem er einen Schadenersatzanspruch gegen die ehemalige Hypothekargläubigerin geltendmachte), er habe das Widerrufsrecht für den Fall ausbedungen, daß sein damals 11-jähriger Sohn auf die schiefe Sohn gerate. Der Kläger erklärte auch vor dem Aufsichtsrat, dem Vorstand und weiteren Funktionären der V*****bank und der H*****bank, nicht daran zu denken, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Helga S***** drängte den Kläger in dem Verfahren mit den Banken, er solle eine Verzichtserklärung hinsichtlich seines Widerrufsrechtes abgeben. Der Kläger hat jedoch in diesem Verfahren nie ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichtet, aber erklärt, unter welchen Umständen er vom Widerrufsrecht Gebrauch machen werde. Bis zum Abschluß des Vergleiches vom 14.1.1988 bestand für den Beklagten und für Helga S***** nicht der geringste Anlaß, daran zu zweifeln, daß der Kläger das Widerrufsrecht nicht ausüben werde. Mißtrauen gegenüber dem Kläger entstand erst, als der Vergleich mit der H*****bank abgeschlossen worden war. Nun begann der Kläger mit dem Widerrufsrecht zu drohen, während er noch am Tag des Vergleichsabschlusses ausdrücklich erklärt hatte, nicht daran zu denken, die Liegenschaft zurückzunehmen. Der Kläger hatte dem Beklagten im Jahr 1988 ausdrücklich versprochen, daß er vom Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werde. Er erklärte dem Beklagten, daß er auf das Widerrufsrecht deshalb nicht schriftlich verzichte, um ein Druckmittel gegenüber Helga S***** zu haben. Der Kläger hat dem Beklagten auch 1985 oder 1986 versprochen, vom Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. Im Jahr 1989 erklärte er gegenüber dem Beklagten, daß er nur dann vom Widerrufsrecht Gebrauch machen werde, wenn der Beklagte auf die schiefe Bahn kommen oder rauschgiftsüchtig werden sollte. Eine eben solche Bemerkung machte er auch gegenüber seinem Architekten.
Der Kläger wohnte seit 1987 mit Frau Melitta H***** zusammen. Seither besteht zwischen ihm und dem Beklagten kein gutes Verhältnis mehr. Schwierigkeiten ergeben sich auch daraus, daß der Kläger unter dem Einfluß eines Bekannten steht.
Zu Weihnachten 1990 kehrte zwischen dem Kläger und seiner Familie wieder ein gewisser Friede ein. Der Kläger versprach Helga S***** und dem Beklagten "hoch und heilig", daß er diesen Prozeß nicht mehr fortführen und ewiges Ruhen eintreten lassen wolle. Ohne dieses Versprechen wäre er nicht wieder in den Familienverband aufgenommen worden. Der Kläger bekräftigte in Anwesenheit einer bekannten Familie nochmals, daß er in diesem Verfahren ewiges Ruhen eintreten lasse und erklärte, er wolle schriftlich vereinbaren, daß er vom Widerrufsrecht "für ewige Zeiten" keinen Gebrauch machen werde. Der Kläger zog im März 1991 wieder bei Helga S***** und dem Beklagten ein. Er erklärte des öfteren auf gezieltes Befragen durch den Beklagten, daß er den Prozeß nicht mehr fortsetzen wolle.
Die Übertragung der Liegenschaften an den Beklagten hatte den Zweck, die Liegenschaften vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, gleichzeitig aber auch, dem Beklagten das Vermögen zu erhalten. Der Kläger machte das Widerrufsrecht letztlich deshalb geltend, weil er mit seinem Sohn Streit hatte und politische Differenzen bestanden. Der Beklagte war aber weder rauschgiftsüchtig geworden noch auf die schiefe Bahn geraten. Er studiert derzeit in Wien Musik.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß dem Zwischenantrag auf Feststellung stattzugeben gewesen sei, weil Helga S***** als gesetzliche Vertreterin des Beklagten vom Inhalt des Nachtrages nichts gewußt habe, diesen nicht unterschrieben habe und das unbedingte Widerrufsrecht ihrer Vereinbarung mit dem Kläger, daß dieser das Widerrufsrecht nur unter den genannten Voraussetzungen ausüben werde, widersprochen habe. Die Unterschrift der Helga S***** auf dem Nachtrag wäre gemäß § 154 Abs 3 ABGB eine wesentliche Voraussetzung für dessen Rechtswirksamkeit gewesen, die durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht ersetzt werden könne. Zudem sei das Widerrufsrecht sittenwidrig und weiters gemäß § 879 ABGB unwirksam, weil ein Schenkungswiderruf gemäß § 946 ABGB nur aus bestimmten Gründen möglich sei. Der Beklagte habe jedoch keinen Widerrufsgrund gesetzt. Es sei daher auch das Klagebegehren abzuweisen gewesen. Der Beklagte habe gutgläubig Eigentum an der Liegenschaft erworben. Dem Rückübertragungsanspruch stehe auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Helga S***** entgegen. Weiters fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, weil er die Rechte aus dem Übergabsvertrag an Dr.Erhard S***** abgetreten habe.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß dem Zwischenantrag auf Feststellung stattzugeben gewesen sei, weil Helga S***** als gesetzliche Vertreterin des Beklagten vom Inhalt des Nachtrages nichts gewußt habe, diesen nicht unterschrieben habe und das unbedingte Widerrufsrecht ihrer Vereinbarung mit dem Kläger, daß dieser das Widerrufsrecht nur unter den genannten Voraussetzungen ausüben werde, widersprochen habe. Die Unterschrift der Helga S***** auf dem Nachtrag wäre gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB eine wesentliche Voraussetzung für dessen Rechtswirksamkeit gewesen, die durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht ersetzt werden könne. Zudem sei das Widerrufsrecht sittenwidrig und weiters gemäß Paragraph 879, ABGB unwirksam, weil ein Schenkungswiderruf gemäß Paragraph 946, ABGB nur aus bestimmten Gründen möglich sei. Der Beklagte habe jedoch keinen Widerrufsgrund gesetzt. Es sei daher auch das Klagebegehren abzuweisen gewesen. Der Beklagte habe gutgläubig Eigentum an der Liegenschaft erworben. Dem Rückübertragungsanspruch stehe auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Helga S***** entgegen. Weiters fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, weil er die Rechte aus dem Übergabsvertrag an Dr.Erhard S***** abgetreten habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der (nur) gegen die Abweisung des Klagebegehrens gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Soweit nicht überhaupt Teilnichtigkeit des als Schenkung zu qualifizierenden Übergabsvertrages, nämlich Nichtigkeit des Widerrufsrechtes im Hinblick auf die Unwiderruflichkeitsregel des § 946 ABGB vorliege, könne es dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, daß sich die Kollisionskuratorin im Zusammenwirken mit dem Kläger mit den guten Sitten im Widerspruch gesetzt habe. Es sei nämlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, daß der Kläger im Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung des uneingeschränkten Widerrufsrechtes dem Beklagten die Liegenschaften mit einem auf bestimmten Gründe (der Beklagte gerät auf die schiefe Bahn oder wird rauschgiftsüchtig) beschränkten Widerrufsrecht zuwenden habe wolle. Es sei daher die Ungültigkeitsregel des § 898 ABGB nicht anzuwenden. Die auflösend unerlaubte Bedingung (uneingeschränktes Widerrufsrecht) gelte daher als nicht beigesetzt. Hiezu komme, daß selbst für den Fall der Ungültigkeit des Geschäftes die Heilung desselben eingetreten wäre, weil der Kläger gegenüber dem Minderjährigen gemäß § 865 ABGB rechtswirksam auf sein unbeschränktes Widerrufsrecht verzichtet habe. Die Aktivlegitimation des Klägers sei hingegen zu bejahen, weil die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag nicht mit dem sich aus der Aufhebung des Vertrages ergebenden Rückforderungsrecht gleichzusetzen sei. In der Zusicherung des Klägers, diesen Prozeß nicht fortzuführen, könne ein materiell-rechtlicher Verzicht des Klägers auf den Anspruch, der sich aus der Unwirksamkeit der Widerrufserklärung ergebe, nicht abgeleitet werden, weil aus den diesbezüglichen Erklärungen lediglich der Schluß gezogen werden könne, der Kläger wolle von einem vermeintlichen Widerrufsrecht nicht Gebrauch machen.Das Gericht zweiter Instanz gab der (nur) gegen die Abweisung des Klagebegehrens gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Soweit nicht überhaupt Teilnichtigkeit des als Schenkung zu qualifizierenden Übergabsvertrages, nämlich Nichtigkeit des Widerrufsrechtes im Hinblick auf die Unwiderruflichkeitsregel des Paragraph 946, ABGB vorliege, könne es dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, daß sich die Kollisionskuratorin im Zusammenwirken mit dem Kläger mit den guten Sitten im Widerspruch gesetzt habe. Es sei nämlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, daß der Kläger im Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung des uneingeschränkten Widerrufsrechtes dem Beklagten die Liegenschaften mit einem auf bestimmten Gründe (der Beklagte gerät auf die schiefe Bahn oder wird rauschgiftsüchtig) beschränkten Widerrufsrecht zuwenden habe wolle. Es sei daher die Ungültigkeitsregel des Paragraph 898, ABGB nicht anzuwenden. Die auflösend unerlaubte Bedingung (uneingeschränktes Widerrufsrecht) gelte daher als nicht beigesetzt. Hiezu komme, daß selbst für den Fall der Ungültigkeit des Geschäftes die Heilung desselben eingetreten wäre, weil der Kläger gegenüber dem Minderjährigen gemäß Paragraph 865, ABGB rechtswirksam auf sein unbeschränktes Widerrufsrecht verzichtet habe. Die Aktivlegitimation des Klägers sei hingegen zu bejahen, weil die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag nicht mit dem sich aus der Aufhebung des Vertrages ergebenden Rückforderungsrecht gleichzusetzen sei. In der Zusicherung des Klägers, diesen Prozeß nicht fortzuführen, könne ein materiell-rechtlicher Verzicht des Klägers auf den Anspruch, der sich aus der Unwirksamkeit der Widerrufserklärung ergebe, nicht abgeleitet werden, weil aus den diesbezüglichen Erklärungen lediglich der Schluß gezogen werden könne, der Kläger wolle von einem vermeintlichen Widerrufsrecht nicht Gebrauch machen.