Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Zahlung von S 484.240,-- s.A. und bringt vor, der Beklagte sei mit der Errichtung eines Kaufvertrages zwischen ihm als Verkäufer und Brigitte D*** als Käuferin eines Liegenschaftsanteils und das damit verbundenen Wohnungseigentumes befaßt gewesen und habe es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, daß durch dieses Veräußerungsgeschäft die Grunderwerbssteuerpflicht für den steuerbefreiten Ersterwerb ausgelöst werde.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, er sei lediglich um die Erstellung einer Kaufvertragsurkunde ersucht worden. Die Einigung der Vertragspartner habe schon zuvor stattgefunden. Der Beklagte habe seine Belehrungspflicht nicht verletzt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Am 16.9.1981 wurde zwischen dem Kläger als Käufer und der D***-Bauträger Gesellschaft m.b.H. als Verkäuferin ein Kaufvertrag abgeschlossen, mit dem der Kläger Anteile an einer Liegenschaft (Wohnung und Garage) um S 6,053.000 erwarb. Der Kaufvertrag wurde vom Notar Dr. P*** in Wien-Floridsdorf errichtet. Die Anteilseigner waren Miteigentümer der Liegenschaft, die Begründung von Wohnungseigentum war beabsichtigt. Vor Abschluß des Kaufvertrages wurde dem Kläger von Dr. P*** und von der Verkäuferin mitgeteilt, daß der erste Käufer eines Liegenschaftsanteiles grunderwerbssteuerfrei sei, unter der Voraussetzung, daß Wohnungseigentum begründet werde. Die Anträge auf Grunderwerbssteuerbefreiung wurden von Dr. P*** für alle Anteilseigner der Liegenschaft, für die er auch die Kaufverträge verfaßte, gestellt. Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern wurden für alle Wohnungen, unabhängig von Größe und Ausstattung, bezüglich der Grunderwerbssteuer Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt. Formelle Grunderwerbssteuerbefreiungsbescheide wurden nicht ausgestellt.
Im Frühsommer 1984 hatte der Kläger die Absicht, seine Miteigentumsanteile wieder zu verkaufen. Brigitte D***, die hievon erfuhr, besichtigte die Wohnung mehrmals und einigte sich sodann mit dem Kläger auf einen Kaufpreis von S 6 Mio. und darauf, daß der Kläger die Wohnung im Oktober 1984 räumen werde. Für die schriftliche Errichtung des Vertrages machte Brigitte D*** den ihr bekannten Beklagten namhaft. Der Kläger war damit einverstanden. Am 17.7.1984 fand eine Besprechung zwischen den Vertragsparteien und dem Beklagten statt. Dem Beklagten wurde erklärt, die Vereinbarung laute dahingehend, die Wohnung werde um S 6 Mio. gekauft, die Käuferin übernehme Einrichtungsgegestände um S 1,022.000, der Übernahmstermin sei Ende Oktober 1984, und der Kaufpreis sei von der Käuferin in zwei Teilzahlungen zu leisten. Brigitte D*** leistete bei dieser Besprechung eine Anzahlung in der Höhe von S 40.000, die bereits vorher vereinbart worden war. Über Frage des Beklagten erklärte der Kläger, Dr. P*** leite alle Maßnahmen, die zur Einverleibung des Wohnungseigentums notwendig seien, und habe auch die entsprechende Vollmacht. Der Beklagte klärte die Käuferin darüber auf, daß sie alle Rechte und Pflichten des Klägers aus dessen Kaufvertrag gegenüber den anderen Miteigentümern übernehmen müsse, damit sie Wohnungseigentum erwerben könne, und ersuchte aus diesem Grund Dr. P*** um die Übersendung einer Kopie des Kaufvertrages über den Erwerb des Klägers. Die Parteien teilten dem Beklagten bei der Besprechung am 17.7.1984 auch mit, daß die bisher aufgelaufenen Notarskosten vom Kläger, die nocht anfallenden von Brigitte D*** zu zahlen seien. Besprochen wurden auch die Absicherung der Käuferin durch eine Rangordnungseintragung im Grundbuch sowie die Überweisungsmodalitäten des Kaufpreises. Über die Grunderwerbssteuer wurde nicht gesprochen. Eine weitere Besprechung, bei der beide Parteien anwesend waren, fand nicht statt.
Der Beklagte diktierte sofort nach der Besprechung den Kaufvertrag, dem er, nachdem er den Vertrag über den Ersterwerb des Kägers von Dr. P*** erhalten hatte, noch jene Verpflichtungen der Käuferin hinzufügte, auf die er bei der Besprechung schon hingewiesen hatte. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Käuferin und den übrigen Anteilseignern wurden teilweise wörtlich aus dem Vertrag über den Ersterwerb übernommen. Der Kaufvertrag wurde vom Kläger am 27.7.1984 und von Brigitte D*** am 31.7.1984 unterzeichnet. Er enthielt die von den Parteien gewünschten Bestimmungen. Wohnungseigentum war zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet worden, weil das Nutzwertfeststellungsverfahren noch nicht beendet war.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 17.6.1985 wurde dem Kläger eine Grunderwerbssteuer von S 484.240 für die von ihm veräußerte Liegenschaft vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis des Ersterwerbs in der Höhe von S 6,053.000 diente. Die Vorschreibung erfolgte gemäß § 4 Abs, 2 GrunderwerbssteuerG. Der Kläger ersuchte das Finanzamt um Ratenzahlung, die ihm mit Bescheid vom 16.8.1985 bewilligt wurde. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Vertragsteile hätten bereits vor Errichtung der Kaufvertragsurkunde eine mündliche Einigung über die wesentlichen Punkte des Kaufvertrages sowie über die Leistung einer Anzahlung, die Kaufpreisraten, die Tragung der Notarskosten und den Auszugstermin erzielt. Nur bezüglich jener Punkte, die besonderes juristisches Wissen erfordern, habe der Beklagte Beratungsfunktion übernommen. Es sei vom Beklagten als vertragserrichtendem Anwalt nicht zu berücksichtigen gewesen, daß der Vertrag für den Kläger eine Grunderwerbssteuerpflicht auslösen könnte. Seine Aufgabe als Urkundenverfasser sei es nicht gewesen, auf eine Änderung des bereits abgeschlossenen Vertrages hinzuwirken.Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 17.6.1985 wurde dem Kläger eine Grunderwerbssteuer von S 484.240 für die von ihm veräußerte Liegenschaft vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis des Ersterwerbs in der Höhe von S 6,053.000 diente. Die Vorschreibung erfolgte gemäß Paragraph 4, Abs, 2 GrunderwerbssteuerG. Der Kläger ersuchte das Finanzamt um Ratenzahlung, die ihm mit Bescheid vom 16.8.1985 bewilligt wurde. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Vertragsteile hätten bereits vor Errichtung der Kaufvertragsurkunde eine mündliche Einigung über die wesentlichen Punkte des Kaufvertrages sowie über die Leistung einer Anzahlung, die Kaufpreisraten, die Tragung der Notarskosten und den Auszugstermin erzielt. Nur bezüglich jener Punkte, die besonderes juristisches Wissen erfordern, habe der Beklagte Beratungsfunktion übernommen. Es sei vom Beklagten als vertragserrichtendem Anwalt nicht zu berücksichtigen gewesen, daß der Vertrag für den Kläger eine Grunderwerbssteuerpflicht auslösen könnte. Seine Aufgabe als Urkundenverfasser sei es nicht gewesen, auf eine Änderung des bereits abgeschlossenen Vertrages hinzuwirken.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Zweiseitige Rechtsgeschäfte kämen durch den übereinstimmenden Willen beider Teile zustande. Das Fehlen einer Urkunde über die erfolgte Willenseinigung schließe die Entstehung der Grunderwerbssteuerpflicht nicht aus, weil die Steuerschuld bereits mit dem Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes und nicht erst mit dem Erfüllungsgeschäft, der grundbücherlichen Eintragung, entstehe. Die Vertragsteile hätten sich bereits vor der Besprechung mit dem Beklagten über den Kaufpreis der Wohnung und über den Zeitpunkt der Räumung durch den Kläger geeinigt. Vorbehalte derart, daß sich die Parteien über verschiedene weitere Vertragspunkte erst einig werden müßten, hätten nicht bestanden. Aufgabe des Beklagten sei es nur gewesen, die zur grundbücherlichen Durchführung notwendige Vertragsurkunde auszufertigen. Eine Belehrung des Klägers über seine Grunderwerbssteuerpflicht hätte an seiner Zahlungspflicht nichts mehr ändern können. Der Beklagte habe aber im Hinblick auf die bereits vorliegende Einigung gar nicht mehr zu prüfen gehabt, ob dieses Willenseinigung beim Kläger allenfalls eine Grunderwerbssteuerpflicht auslöse. Er habe vielmehr davon ausgehen können, daß sich die Vertragsteile der grunderwerbssteuerrechtlichen Folgen ihrer Einigung bewußt seien, da der Kläger diese auch aus dem Erstvertrag vom 16.9.1981 hätte entnehmen können.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.