Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten erhobene Revision ist berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1986, 321; RdW 1987, 82; SZ 53/92; SZ 56/128; 8 Ob 25/89) und Lehre (Petschek-Reimer-Schiemer, 475 ff sowie Bartsch-Heil KO4 Rz 85) setzt die Aufrechnung im Konkurs voraus, daß die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber standen (§ 19 Abs 1 KO). Entsteht eine der beiden Forderungen erst durch die Konkurseröffnung, fehlt die Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. Für die Aufrechnung im Insolvenzverfahren gelten im allgemeinen die Erfordernisse des bürgerlichen Rechtes (§§ 1438 ff ABGB); die Insolvenzgesetze sehen jedoch einige Erleichterungen und Einschränkungen vor. Erleichtert ist die Aufrechnung dadurch, daß von den Erfordernissen der Gleichartigkeit, der beiderseitigen Fälligkeit und der Unbedingtheit in gewisser Richtung abgesehen wird. Eingeschränkt ist sie dadurch, daß die Gegenforderung, die erst nach Verfahrenseröffnung entstanden oder in (verschuldeter) Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Insolventen in den letzten sechs Monaten vor der Verfahrenseröffnung erworben wurde, von der Aufrechnung ausgeschlossen ist, sofern der Gläubiger nicht zur Übernahme der Forderung verpflichtet war, z.B. infolge bestehender Rückgriffsverpflichtung (§ 20 KO; vgl Bartsch-Heil aaO). Eine Aufrechnung, die nach § 20 Abs 1 KO unzulässig ist, hat gegenüber der Masse keine Wirkung, die zur Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen (vgl SZ 55/3).Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1986, 321; RdW 1987, 82; SZ 53/92; SZ 56/128; 8 Ob 25/89) und Lehre (Petschek-Reimer-Schiemer, 475 ff sowie Bartsch-Heil KO4 Rz 85) setzt die Aufrechnung im Konkurs voraus, daß die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber standen (Paragraph 19, Absatz eins, KO). Entsteht eine der beiden Forderungen erst durch die Konkurseröffnung, fehlt die Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. Für die Aufrechnung im Insolvenzverfahren gelten im allgemeinen die Erfordernisse des bürgerlichen Rechtes (Paragraphen 1438, ff ABGB); die Insolvenzgesetze sehen jedoch einige Erleichterungen und Einschränkungen vor. Erleichtert ist die Aufrechnung dadurch, daß von den Erfordernissen der Gleichartigkeit, der beiderseitigen Fälligkeit und der Unbedingtheit in gewisser Richtung abgesehen wird. Eingeschränkt ist sie dadurch, daß die Gegenforderung, die erst nach Verfahrenseröffnung entstanden oder in (verschuldeter) Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Insolventen in den letzten sechs Monaten vor der Verfahrenseröffnung erworben wurde, von der Aufrechnung ausgeschlossen ist, sofern der Gläubiger nicht zur Übernahme der Forderung verpflichtet war, z.B. infolge bestehender Rückgriffsverpflichtung (Paragraph 20, KO; vergleiche Bartsch-Heil aaO). Eine Aufrechnung, die nach Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig ist, hat gegenüber der Masse keine Wirkung, die zur Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen vergleiche SZ 55/3).
Im Gegensatz zur Lehre (vgl Iro, RdW 1987, 183; derselbe in Avancini-Koziol-Iro, Bankverträge I 233 f; Apathy in ÖBA 1987, 655 f) wird von der Rechtsprechung die Aufrechnung etwa einer aus einem Kreditvertrag resultierenden Forderung einer Bank mit dem gesondert geführten Giroguthaben eines Kunden als unzulässig angesehen (EvBl 1976/79; SZ 47/9 ua).Im Gegensatz zur Lehre vergleiche Iro, RdW 1987, 183; derselbe in Avancini-Koziol-Iro, Bankverträge römisch eins 233 f; Apathy in ÖBA 1987, 655 f) wird von der Rechtsprechung die Aufrechnung etwa einer aus einem Kreditvertrag resultierenden Forderung einer Bank mit dem gesondert geführten Giroguthaben eines Kunden als unzulässig angesehen (EvBl 1976/79; SZ 47/9 ua).
Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen - also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegenahme von Einzahlungen auf das Konto und Leistung von Zahlungen zu Lasten des Kontos - , durch buchmäßige Umschreibung zu bewirken. Das Kreditinstitut ist nur nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen (vgl EvBl Nr. 1976/79 mwN). Aus dieser von der Rechtsprechung entwickelten Definition leitete der Oberste Gerichtshof ab, daß die im Punkt 7 der AGBöKr normierte Aufrechnungsmöglichkeit der Bank mit ihren Forderungen gegenüber dem Kunden konkludent abbedungen worden ist; könnte nämlich die Bank ihre Forderungen aus einem Kredit mit einem Guthaben aus dem Girokonto ohne weiteres zur Aufrechnung bringen, wäre der Zweck des Girovertrages für den Kunden, mit dem durch ihn begründeten Buchgeld gleich wie mit Bargeld umgehen zu können, vereitelt. Die zitierten Lehrmeinungen stimmen dem nur dort zu, wo eine konkrete Zweckwidmung des Kunden vorliegt, und vermeinen, daß bei einem ganz allgemein gehaltenen Auftrag des Kunden an die Bank, sich in Zukunft für solche Zweckwidmungen bereit zu halten, was die Aufrechnungsmöglichkeit der Bank betreffe, deren Interessenlage zu bevorzugen sei (so auch Iro in RdW 1987,182 f).Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen - also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegenahme von Einzahlungen auf das Konto und Leistung von Zahlungen zu Lasten des Kontos - , durch buchmäßige Umschreibung zu bewirken. Das Kreditinstitut ist nur nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen vergleiche EvBl Nr. 1976/79 mwN). Aus dieser von der Rechtsprechung entwickelten Definition leitete der Oberste Gerichtshof ab, daß die im Punkt 7 der AGBöKr normierte Aufrechnungsmöglichkeit der Bank mit ihren Forderungen gegenüber dem Kunden konkludent abbedungen worden ist; könnte nämlich die Bank ihre Forderungen aus einem Kredit mit einem Guthaben aus dem Girokonto ohne weiteres zur Aufrechnung bringen, wäre der Zweck des Girovertrages für den Kunden, mit dem durch ihn begründeten Buchgeld gleich wie mit Bargeld umgehen zu können, vereitelt. Die zitierten Lehrmeinungen stimmen dem nur dort zu, wo eine konkrete Zweckwidmung des Kunden vorliegt, und vermeinen, daß bei einem ganz allgemein gehaltenen Auftrag des Kunden an die Bank, sich in Zukunft für solche Zweckwidmungen bereit zu halten, was die Aufrechnungsmöglichkeit der Bank betreffe, deren Interessenlage zu bevorzugen sei (so auch Iro in RdW 1987,182 f).
Die (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung eines Aufrechnungsverzichts erstreckt sich nach herrschende Lehre und Rechtsprechung im Zweifel aber nicht auf den Fall, daß der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs verfällt (oder in ein Ausgleichsverfahren gerät), da sie die volle Bezahlung der beiden Forderungen bezweckt, während in diesen Fällen die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann oder zumindest auf höchste gefährdet ist (Gschnitzer in Klang2 VI 512; Mayerhofer in Ehrenzweig, System3, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 606; SZ 53/103; 6 Ob 677/85 = RdW 1987, 328). Fällt deshalb der dem Girovertrag eigene schlüssig vereinbarte Kompensationsverzicht seitens der Bank mit der Konkurseröffnung weg, steht der nunmehr fälligen Forderung aus dem Kreditvertrag eine kompensable Forderung aus dem Girovertrag gegenüber; die beiden Forderungen sind demnach einander bereits zur Zeit der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber gestanden. Es darf nicht übersehen werden, daß im Gegensatz zu jenem Sachverhalt, der Entscheidungen wie etwa SZ 56/128 und SZ 53/92 zugrunde lag, die Forderung der beklagten Bank aus dem Kreditvertrag nicht erst durch die Konkurseröffnung entstanden ist, sondern schon zuvor bestanden hat, und daß nur die Fälligkeit erst mit der Konkurseröffnung eingetreten ist (§ 19 KO; vgl. etwa SZ 58/169 mwN; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht3, 35). Der Fortfall des Kompensationsverzichts ist nicht dem Entstehen der Forderung gleichzuhalten.Die (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung eines Aufrechnungsverzichts erstreckt sich nach herrschende Lehre und Rechtsprechung im Zweifel aber nicht auf den Fall, daß der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs verfällt (oder in ein Ausgleichsverfahren gerät), da sie die volle Bezahlung der beiden Forderungen bezweckt, während in diesen Fällen die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann oder zumindest auf höchste gefährdet ist (Gschnitzer in Klang2 römisch sechs 512; Mayerhofer in Ehrenzweig, System3, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 606; SZ 53/103; 6 Ob 677/85 = RdW 1987, 328). Fällt deshalb der dem Girovertrag eigene schlüssig vereinbarte Kompensationsverzicht seitens der Bank mit der Konkurseröffnung weg, steht der nunmehr fälligen Forderung aus dem Kreditvertrag eine kompensable Forderung aus dem Girovertrag gegenüber; die beiden Forderungen sind demnach einander bereits zur Zeit der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber gestanden. Es darf nicht übersehen werden, daß im Gegensatz zu jenem Sachverhalt, der Entscheidungen wie etwa SZ 56/128 und SZ 53/92 zugrunde lag, die Forderung der beklagten Bank aus dem Kreditvertrag nicht erst durch die Konkurseröffnung entstanden ist, sondern schon zuvor bestanden hat, und daß nur die Fälligkeit erst mit der Konkurseröffnung eingetreten ist (Paragraph 19, KO; vergleiche etwa SZ 58/169 mwN; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht3, 35). Der Fortfall des Kompensationsverzichts ist nicht dem Entstehen der Forderung gleichzuhalten.
Damit aber konnte die Beklagte auch durch eine der Konkurseröffnung nachfolgende Aufrechnungserklärung die Aufrechnung des auf dem Girokonto bestehenden Guthabens mit ihrer Forderung aus dem Kreditkonto herbeiführen.
Es war deshalb der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.