Der von der Klägerin gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gerechtfertigt.
Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß durch den bloßen Antrag auf Verfahrenshilfe ein bisher bestehendes Vollmachtsverhältnis zu einem gewählten Rechtsanwalt nicht aufgelöst wird. Aus der Tatsache des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigabe eines Rechtsanwaltes ist aber zu schließen, daß der Antragsteller anstelle seines bisher gewählten Vertreters einen zu bestellenden Verfahrenshelfer wünscht, weil er die mit den Handlungen des frei gewählten Vertreters verbundenen Kosten nicht mehr tragen will oder kann. Demnach ist es Sache des Gerichtes, an das ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe gerichtet wird und das Kenntnis von der seinerzeitigen Bevollmächtigung eines Anwaltes durch den nunmehrigen Antragsteller hat, eine entsprechende Aufklärung darüber herbeizuführen, ob der Antragsteller sein Vollmachtsverhältnis zu seinem bisherigen Anwalt aufrechterhalten will oder nicht. Beantragt daher eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes, so ist sie vom Prozeßgericht zu einer Anzeige im Sinne des § 36 Abs 1 ZPO anzuleiten. Sonst gilt dieser Antrag auch als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter. Auch in diesem Fall ist der Beginn der Berufungsfrist nach § 464 Abs 3 ZPO zu beurteilen (SZ 48/93, 8 Ob 216,274/80, 7 Ob 642/83). Zwar lagen den genannten Entscheidungen stets Fälle zugrunde, bei denen das Erstgericht die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt und einen Anwalt bestellt hat, doch kann die Entscheidung darüber, ob bereits in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Anzeige von der Auflösung eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses zu erblicken ist, nicht von der Art der nachträglichen Entscheidung des Gerichtes über diesen Antrag abhängen. Wenn daher die positive Erledigung eines solchen Antrages der Partei die Wirkung hat, daß der Antrag als Anzeige der Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses anzusehen ist, muß dies auch für eine negative Entscheidung gelten. Maßgebend kann nämlich immer nur der Antrag selbst, nicht aber dessen Erledigung durch das Gericht sein. Wendet man den aufgezeigten Grundsatz auf den vorliegenden Fall an, so hat die Antragstellerin der Klägerin zu einer Verlängerung der Berufungsfrist im Sinne des § 464 Abs. 3 ZPO geführt. Daraus ergibt sich aber die Rechtzeitigkeit der Berufung.Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß durch den bloßen Antrag auf Verfahrenshilfe ein bisher bestehendes Vollmachtsverhältnis zu einem gewählten Rechtsanwalt nicht aufgelöst wird. Aus der Tatsache des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigabe eines Rechtsanwaltes ist aber zu schließen, daß der Antragsteller anstelle seines bisher gewählten Vertreters einen zu bestellenden Verfahrenshelfer wünscht, weil er die mit den Handlungen des frei gewählten Vertreters verbundenen Kosten nicht mehr tragen will oder kann. Demnach ist es Sache des Gerichtes, an das ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe gerichtet wird und das Kenntnis von der seinerzeitigen Bevollmächtigung eines Anwaltes durch den nunmehrigen Antragsteller hat, eine entsprechende Aufklärung darüber herbeizuführen, ob der Antragsteller sein Vollmachtsverhältnis zu seinem bisherigen Anwalt aufrechterhalten will oder nicht. Beantragt daher eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes, so ist sie vom Prozeßgericht zu einer Anzeige im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO anzuleiten. Sonst gilt dieser Antrag auch als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter. Auch in diesem Fall ist der Beginn der Berufungsfrist nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO zu beurteilen (SZ 48/93, 8 Ob 216,274/80, 7 Ob 642/83). Zwar lagen den genannten Entscheidungen stets Fälle zugrunde, bei denen das Erstgericht die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt und einen Anwalt bestellt hat, doch kann die Entscheidung darüber, ob bereits in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Anzeige von der Auflösung eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses zu erblicken ist, nicht von der Art der nachträglichen Entscheidung des Gerichtes über diesen Antrag abhängen. Wenn daher die positive Erledigung eines solchen Antrages der Partei die Wirkung hat, daß der Antrag als Anzeige der Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses anzusehen ist, muß dies auch für eine negative Entscheidung gelten. Maßgebend kann nämlich immer nur der Antrag selbst, nicht aber dessen Erledigung durch das Gericht sein. Wendet man den aufgezeigten Grundsatz auf den vorliegenden Fall an, so hat die Antragstellerin der Klägerin zu einer Verlängerung der Berufungsfrist im Sinne des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO geführt. Daraus ergibt sich aber die Rechtzeitigkeit der Berufung.
Die vom Berufungsgericht zitierte Stelle bei Fasching (Erg.Bd. 54) stützt sich lediglich auf die in RZ 1958, 14, veröffentlichte Entscheidung, der jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die vom Berufungsgericht zitierte Stelle bei Fasching (Erg.Bd. 54) stützt sich lediglich auf die in RZ 1958, 14, veröffentlichte Entscheidung, der jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.