Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil jüngere Rechtsprechung zur Frage der Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag, dessen Gültigkeit bestritten wurde, nicht besteht. Er ist aber nicht berechtigt.
Unter inländischer Gerichtsbarkeit wird die Entscheidungsbefugnis österreichischer Gerichte über im Inland anhängig gemachte Rechtssachen verstanden. Nach der nunmehr herrschenden, von einem Großteil der Lehre gebilligten Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit für alle Zivilrechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland, zum Beispiel einen inländischen Gerichtsstand, vor die österreichischen Gerichte, verwiesen sind (vgl Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 28 JN). Im vorliegenden Fall ist das Bestehen einer ausreichenden Inlandsbeziehung zu bejahen, macht doch ein österreichisches Kreditunternehmen Ansprüche aus einem im Inland zu erfüllenden, allerdings einem Ausländer gewährten Kredit geltend.Unter inländischer Gerichtsbarkeit wird die Entscheidungsbefugnis österreichischer Gerichte über im Inland anhängig gemachte Rechtssachen verstanden. Nach der nunmehr herrschenden, von einem Großteil der Lehre gebilligten Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit für alle Zivilrechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland, zum Beispiel einen inländischen Gerichtsstand, vor die österreichischen Gerichte, verwiesen sind vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 28, JN). Im vorliegenden Fall ist das Bestehen einer ausreichenden Inlandsbeziehung zu bejahen, macht doch ein österreichisches Kreditunternehmen Ansprüche aus einem im Inland zu erfüllenden, allerdings einem Ausländer gewährten Kredit geltend.
Die klagende Partei hat sich zur Begründung der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes auf den Erfüllungsgerichtsstand nach § 88 Abs 1 JN und auf eine im Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN berufen. Die von einem Ausländer in Österreich geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung in Vermögensstreitigkeiten wird als mögliche Unterwerfung unter die inländische Gerichtsbarkeit anerkannt (Schoibl, Zum Abschluß von Gerichtsstandsvereinbarungen im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr, BeitrZPO IV, 121, 155 mwN).Die klagende Partei hat sich zur Begründung der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes auf den Erfüllungsgerichtsstand nach Paragraph 88, Absatz eins, JN und auf eine im Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung nach Paragraph 104, JN berufen. Die von einem Ausländer in Österreich geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung in Vermögensstreitigkeiten wird als mögliche Unterwerfung unter die inländische Gerichtsbarkeit anerkannt (Schoibl, Zum Abschluß von Gerichtsstandsvereinbarungen im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr, BeitrZPO römisch vier, 121, 155 mwN).
Diese Zuständigkeitsvereinbarung stellt nach herrschender Meinung eine außerhalb des Prozesses geschlossene Prozeßhandlung dar, die bezüglich ihrer Wirksamkeit ausschließlich nach den Regeln des österreichischen Zivilverfahrensrechtes zu beurteilen ist (Mayr in Rechberger Rz 1 zu § 104 JN). Zu ihrer Auslegung sind daher nicht die materiellrechtlichen Vorschriften über die Auslegung von Verträgen heranzuziehen; die Gerichtsstandsvereinbarung darf nicht unter Heranziehung von Beweisen, die über den Wortlaut der Urkunde hinausgehen, etwa durch eine Zeugen- oder Parteieneinvernahme, beurteilt werden (ZfRV 1993/69). Sie teilt nicht das Schicksal der materiellrechtlichen Hauptvereinbarung und bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Hauptvereinbarung bestritten, ihr Bestand überhaupt verneint oder ihre Auflösung begehrt wird (Mayr in Rechberger aa0).Diese Zuständigkeitsvereinbarung stellt nach herrschender Meinung eine außerhalb des Prozesses geschlossene Prozeßhandlung dar, die bezüglich ihrer Wirksamkeit ausschließlich nach den Regeln des österreichischen Zivilverfahrensrechtes zu beurteilen ist (Mayr in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 104, JN). Zu ihrer Auslegung sind daher nicht die materiellrechtlichen Vorschriften über die Auslegung von Verträgen heranzuziehen; die Gerichtsstandsvereinbarung darf nicht unter Heranziehung von Beweisen, die über den Wortlaut der Urkunde hinausgehen, etwa durch eine Zeugen- oder Parteieneinvernahme, beurteilt werden (ZfRV 1993/69). Sie teilt nicht das Schicksal der materiellrechtlichen Hauptvereinbarung und bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Hauptvereinbarung bestritten, ihr Bestand überhaupt verneint oder ihre Auflösung begehrt wird (Mayr in Rechberger aa0).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß die Unterfertigung der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Urkunde durch den Beklagten ausdrücklich zugestanden wurde. Die Ungültigkeit des gesamten Vertrages und daraus folgend auch der Gerichtsstandsvereinbarung wurde lediglich deshalb behauptet, weil die vorgesehene Unterfertigung des Vertrages durch einen Mitschuldner unterblieben sei. Abgesehen davon, daß die klagende Partei auf das Erfordernis einer weiteren Sicherheit verzichten konnte, wird dadurch die Gültigkeit der geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht berührt. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 864 a ABGB beruft, ist dadurch für ihn ebenfalls nichts gewonnen. Die hier zu beurteiltende Gerichtsstandsvereinbarung findet sich unter dem Abschnitt "Sonstige Bedingungen", unter welchem sie auch erwartet werden kann. Darüberhinaus muß bei internationalen Geschäften ein Vertragspartner durchaus damit rechnen, daß in den Verträgen die Vereinbarung eines Erfüllungsortes, des Gerichtsstandes und auch des anzuwendenden Rechtes, wie hier, erfolgt.Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß die Unterfertigung der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Urkunde durch den Beklagten ausdrücklich zugestanden wurde. Die Ungültigkeit des gesamten Vertrages und daraus folgend auch der Gerichtsstandsvereinbarung wurde lediglich deshalb behauptet, weil die vorgesehene Unterfertigung des Vertrages durch einen Mitschuldner unterblieben sei. Abgesehen davon, daß die klagende Partei auf das Erfordernis einer weiteren Sicherheit verzichten konnte, wird dadurch die Gültigkeit der geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht berührt. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 864, a ABGB beruft, ist dadurch für ihn ebenfalls nichts gewonnen. Die hier zu beurteiltende Gerichtsstandsvereinbarung findet sich unter dem Abschnitt "Sonstige Bedingungen", unter welchem sie auch erwartet werden kann. Darüberhinaus muß bei internationalen Geschäften ein Vertragspartner durchaus damit rechnen, daß in den Verträgen die Vereinbarung eines Erfüllungsortes, des Gerichtsstandes und auch des anzuwendenden Rechtes, wie hier, erfolgt.
Das Rekursgericht hat daher die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu Recht verworfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.