Der sinngemäß gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung (auch) dieses Beschlußteiles berechtigt.
Es ist zwar richtig, daß die Bestimmungen über das Heiratsgut keinen Verwirkungstatbestand kennen und das Vorbringen des Antragsgegners, mit dem er der Antragstellerin groben Undank ihm gegenüber vorwirft, nicht geeignet ist, die Dotationspflicht abzuwehren. Die behauptete zu knappe und unvollständige Information über die beabsichtigte Eheschließung wäre nur dann von Relevanz, wenn der Antragsgegner zumindest nachträglich einen hinreichenden Grund, die Ehe zu mißbilligen, dartun hätte können (vgl. ÖAV 1993, 74). Die Untergerichte haben insoweit der Aktenlage entsprechend darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner, damals vertreten durch eine von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin, in der Tagsatzung vom 18.5.1993 die diesbezüglichen Vorwürfe zurückgezogen hat. Im übrigen hat sich das zunächst erstattete Vorbringen des Antragsgegners, die Antragstellerin laufe im Fall einer Schwangerschaft in Gefahr, geisteskrank zu werden, nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht bewahrheitet. Der Antragsgegner kommt hierauf in seinem Revisionsrekurs auch nicht mehr zurück.Es ist zwar richtig, daß die Bestimmungen über das Heiratsgut keinen Verwirkungstatbestand kennen und das Vorbringen des Antragsgegners, mit dem er der Antragstellerin groben Undank ihm gegenüber vorwirft, nicht geeignet ist, die Dotationspflicht abzuwehren. Die behauptete zu knappe und unvollständige Information über die beabsichtigte Eheschließung wäre nur dann von Relevanz, wenn der Antragsgegner zumindest nachträglich einen hinreichenden Grund, die Ehe zu mißbilligen, dartun hätte können vergleiche ÖAV 1993, 74). Die Untergerichte haben insoweit der Aktenlage entsprechend darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner, damals vertreten durch eine von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin, in der Tagsatzung vom 18.5.1993 die diesbezüglichen Vorwürfe zurückgezogen hat. Im übrigen hat sich das zunächst erstattete Vorbringen des Antragsgegners, die Antragstellerin laufe im Fall einer Schwangerschaft in Gefahr, geisteskrank zu werden, nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht bewahrheitet. Der Antragsgegner kommt hierauf in seinem Revisionsrekurs auch nicht mehr zurück.
Die Sache erweist sich aber entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz dennoch insgesamt nicht spruchreif, weil eine Prüfung des Vorbringens des Antragsgegners betreffend seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in wesentlichen Punkten unterblieben ist und die Feststellungen des Erstgerichtes zu einer abschließenden Beurteilung, ob ein Heiratsgut von zumindest S 500.000,-- der Höhe nach angemessen ist, nicht hinreichen.
Der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, der Antragsgegner habe die Kreditverträge nicht vorgelegt und sei trotz persönlicher Vorladung zu den Verhandlungsterminen am 8.5.1993 und am 23.8.1994 nicht bei Gericht erschienen, sodaß er den Beweis für seine Kreditbelastungen schuldig geblieben sei, ist zunächst die grundsätzliche Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens entgegenzuhalten (§ 2 Abs.2 Z 5 AußStrG). Die Bestimmung des § 381 ZPO ist nicht anzuwenden. Dazu kommt, daß das Erstgericht das Erscheinen der bevollmächtigten Rechtsanwältin anstelle des persönlich geladenen Antragsgegners in der Tagsatzung vom 18.5.1993 in keiner Weise beanstandet hat und in der Tagsatzung vom 23.8.1994 davon informiert gewesen sein mußte, daß der Antragsgegner die Ladung zu dieser Tagsatzung nicht erhalten hat, weil die hinterlegte Postsendung am 18.8.1994 als unbehoben an das Erstgericht zurückgekommen war. Schon im Hinblick auf die Urlaubszeit und die Tatsache, daß der Antragsgegner ansonsten jeweils auf die Vorladungen reagiert hat, wäre eine neuerliche Kontaktaufnahme mit ihm zur Klärung aller noch offenen Fragen betreffend seine Einkommens- und Vermögenssituation unumgänglich gewesen.Der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, der Antragsgegner habe die Kreditverträge nicht vorgelegt und sei trotz persönlicher Vorladung zu den Verhandlungsterminen am 8.5.1993 und am 23.8.1994 nicht bei Gericht erschienen, sodaß er den Beweis für seine Kreditbelastungen schuldig geblieben sei, ist zunächst die grundsätzliche Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens entgegenzuhalten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG). Die Bestimmung des Paragraph 381, ZPO ist nicht anzuwenden. Dazu kommt, daß das Erstgericht das Erscheinen der bevollmächtigten Rechtsanwältin anstelle des persönlich geladenen Antragsgegners in der Tagsatzung vom 18.5.1993 in keiner Weise beanstandet hat und in der Tagsatzung vom 23.8.1994 davon informiert gewesen sein mußte, daß der Antragsgegner die Ladung zu dieser Tagsatzung nicht erhalten hat, weil die hinterlegte Postsendung am 18.8.1994 als unbehoben an das Erstgericht zurückgekommen war. Schon im Hinblick auf die Urlaubszeit und die Tatsache, daß der Antragsgegner ansonsten jeweils auf die Vorladungen reagiert hat, wäre eine neuerliche Kontaktaufnahme mit ihm zur Klärung aller noch offenen Fragen betreffend seine Einkommens- und Vermögenssituation unumgänglich gewesen.
Im Akt befindet sich zwar eine Kopie eines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1992, aus der sich für dieses Jahr ein Bruttobezug aus selbständiger Tätigkeit von S 1,455.111,-- und eine Belastung mit Einkommensteuer von S 604.150,-- ergibt. Daraus läßt sich auf ein Nettoeinkommen von etwa S 850.000,-- schließen. Dazu kommen noch die Rentenbezüge und allenfalls die festgestellten Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung. Der Einkommensteuerbescheid gibt aber keinen Hinweis darauf, daß der Antragsgegner zusätzlich unselbständig erwerbstätig gewesen wäre. Ohne seine Einvernahme, ob er zusätzlich noch als Spitalsarzt tätig war oder ist, kann daher entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht unterstellt werden, er beziehe aus einer unselbständigen Tätigkeit zusätzliche Einkünfte, wenn auch ein derartiger Hinweis in der Befundaufnahme des Sachverständigen Dr.S***** enthalten ist. Da nicht aufgeklärt wurde, wie es zu dieser Passage im Befund kam und der Antragsgegner dazu nicht Stellung beziehen konnte, ist das Verfahren der zweiten Instanz insoweit mit einer Mangelhaftigkeit behaftet.
Die Verpflichtung des Erstgerichtes, den Behauptungen des Antragsgegners über seine Kreditverbindlichkeiten nachzugehen, wurde, wie bereits ausgeführt, vom Gericht zweiter Instanz zu Unrecht verneint. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, den Antragsgegner insoweit zu einer Konkretisierung und zur Dokumentierung durch Urkunden aufzufordern und ausführlich über die Ursachen, den Zweck dieser Kredite, den Zeitpunkt ihrer Aufnahme, über ihre ursprüngliche und aktuelle Höhe, die monatlichen Ratenbelastungen usw. einzuvernehmen. Ohne entsprechende Feststellungen läßt sich nicht beurteilen, ob und inwieweit sich allfällige Kreditbelastungen auf die Dotationspflicht auswirken.
Völlig unberücksichtigt blieb bislang die Behauptung des Antragsgegners über die Verminderung seiner Einkünfte aufgrund einer - offenbar von den Vorinstanzen als feststehend angenommenen - physischen Erkrankung. Wenn auch grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Dotationsberechtigten abzustellen ist, ist unter Umständen doch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Dotationspflichtigen Bedacht zu nehmen, sofern ihm nicht entgegengehalten werden kann, er hätte sich zumindest ab Erhebung des Anspruches auf die Leistung des Heiratsgutes einzustellen gehabt (vgl. Petrasch in Rummel2 II Rz 1 zu § 1221 ABGB mwN). Krankheitsbedingte massive Einkommenseinbußen, mit deren Fortdauer zu rechnen ist, schränken zweifellos die Möglichkeit eines selbständig Erwerbstätigen ein, ab der gerichtlichen Geltendmachung des Heiratsgutanspruches die zur Finanzierung erforderlichen Ersparnisse anzusammeln (vgl. EFSlg. 46.052).Völlig unberücksichtigt blieb bislang die Behauptung des Antragsgegners über die Verminderung seiner Einkünfte aufgrund einer - offenbar von den Vorinstanzen als feststehend angenommenen - physischen Erkrankung. Wenn auch grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Dotationsberechtigten abzustellen ist, ist unter Umständen doch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Dotationspflichtigen Bedacht zu nehmen, sofern ihm nicht entgegengehalten werden kann, er hätte sich zumindest ab Erhebung des Anspruches auf die Leistung des Heiratsgutes einzustellen gehabt vergleiche Petrasch in Rummel2 römisch zwei Rz 1 zu Paragraph 1221, ABGB mwN). Krankheitsbedingte massive Einkommenseinbußen, mit deren Fortdauer zu rechnen ist, schränken zweifellos die Möglichkeit eines selbständig Erwerbstätigen ein, ab der gerichtlichen Geltendmachung des Heiratsgutanspruches die zur Finanzierung erforderlichen Ersparnisse anzusammeln vergleiche EFSlg. 46.052).
Obgleich der aufhebende Teil des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz mangels eines Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht angefochten werden kann und daher vom Obersten Gerichtshof nicht auf seine Richtigkeit zu überprüfen ist, wird im fortgesetzten Verfahren doch zu beachten sein, daß allein der Wert der Eigentumswohnung in Wien-N***** für die Frage der Höhe der Dotationspflicht nicht ausschlaggebend sein kann. Es wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen sein, warum die Verbücherung des Eigentums der nunmehrigen Ehefrau des Antragsgegners erst so viele Jahre nach Errichtung des Kaufvertrages erfolgt ist sowie insbesondere, ob der Antragsgegner noch immer die Mieteinnahmen aus dieser Wohnung bezieht oder wie lange er diese bezogen hat und, sollten die Einkünfte nun nicht mehr ihm, sondern seiner Ehefrau zufließen, was der Grund für diese Änderung war. Erst dann wird beurteilt werden können, ob sich der Antragsgegner trotz Kenntnis des Dotationsanspruches seiner Tochter ohne Grund dieses Vermögens und dieser Einnahmequelle begeben hat und ob daher die Wohnung und die Mietzinszuflüsse noch seinen für die Höhe der Dotationspflicht maßgebenden Vermögens- und Einkommensverhältnissen zuzuschreiben sind.
Der Liegenschaftsbesitz des Antragsgegners in W***** im Gesamtwert von S 602.000,-- rechtfertigt es für sich allein jedenfalls nicht, die Dotationspflicht des Antragsgegners mit mehr als der Hälfte seines bislang bekannten Jahrsenettoeinkommens zu bemessen. Als besonders vermögend ist der Antragsgegner aufgrund dieses Liegenschaftsbesitzes nicht anzusehen, wenn es auch sein mag, daß die Liegenschaften mit den Grundstücken seiner Frau in W***** eine Einheit bilden und sich auf letzteren Grundstücken wertvollere Objekte befinden, wie die Antragstellerin im Verfahren behauptet hat. Das Gericht zweiter Instanz hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, daß die Liegenschaften der Ehefrau des Antragsgegners, die bereits viele Jahre vor der Eheschließung der Antragstellerin erworben wurden, selbst insoweit nicht dem Vermögensstand des Antragsgegners zuzurechnen sind, als sie ursprünglich dem Antragsgegner gehörten und (oder) mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten belastet sind, es sei denn, daß dem Antragsgegner persönlich allfällige Einkünfte aus diesen Liegenschaften zufließen.
Im fortgesetzten Verfahren wird insbesondere im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsbesitz des Antragsgegners dessen Argument, daß ihm eine entsprechende Altersvorsorge zuzubilligen ist, zu beachten sein. Es werden daher auch darüber Feststellungen nachzutragen sein, wie der Antragsgegner diese Vorsorge getroffen hat oder treffen will und welche Belastungen damit für ihn allenfalls verbunden sind.
Wenn auch über den Heiratsgutanspruch gemäß § 1221 ABGB "ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes" zu entscheiden ist, reicht doch der bisherige Verfahrensstand in keiner Weise hin, den Anspruch der Höhe nach auszumitteln, zumal der im Verfahren überwiegend unvertretene Antragsgegner weder persönlich zu den anstehenden Fragen einvernommen noch zu einem entsprechend konkreteren Vorbringen und Beweisanbot angeleitet wurde. Es war daher (auch) hinsichtlich des vom Gericht zweiter Instanz bestätigten, antragsstattgebenden Beschlußteiles mit einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen vorzugehen.Wenn auch über den Heiratsgutanspruch gemäß Paragraph 1221, ABGB "ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes" zu entscheiden ist, reicht doch der bisherige Verfahrensstand in keiner Weise hin, den Anspruch der Höhe nach auszumitteln, zumal der im Verfahren überwiegend unvertretene Antragsgegner weder persönlich zu den anstehenden Fragen einvernommen noch zu einem entsprechend konkreteren Vorbringen und Beweisanbot angeleitet wurde. Es war daher (auch) hinsichtlich des vom Gericht zweiter Instanz bestätigten, antragsstattgebenden Beschlußteiles mit einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen vorzugehen.