Die von den Parteien gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurse sind nicht zulässig. Nach § 500 Abs.2 ZPO (§ 502 Abs.2 ZPO), der gemäß § 519 Abs.2 ZPO auch für Rekurse gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse mit Rechtskraftvorbehalt gilt, sind auf die Bewertung des Streitgegenstandes die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden. Nach § 60 Abs.2 JN ist der Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache der Einheitswert (JBl.1954,402 ua.). Die im angeführten Beschluß erwähnte Entscheidung (RZ 1965,46) hat, wie auch andere Entscheidungen, nur ausgesprochen, daß § 60 Abs.2 JN nicht anzuwenden sei, wenn nicht die Liegenschaft selbst, sondern das Recht aus einem Vertrag, das nicht nur in der Übertragung einer Liegenschaft besteht, streitverfangen ist. Im übrigen macht diese Entscheidung, dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend, keinen Unterschied bezüglich des Rechtstitels der dem Streit über eine Liegenschaft zugrunde liegt. Eine Einschränkung auf Klagen aus einem dinglichen Recht enthält § 60 Abs.2 JN nicht. Wird, wie hier, ausschließlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob einer Liegenschaft begehrt, so ist diese Liegenschaft der Streitgegenstand, für den die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs.2 JN gilt. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn für die streitverfangene Liegenschaft kein eigener Einheitswert bestünde. Wäre nur ein Teil einer Liegenschaft oder eine zu einer Gesamtheit gehörige Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen, so könnte als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswertes genommen werden. Keinesfalls kann aber der Wert eines streitverfangenen Teiles einer Liegenschaft größer sein, als der Einheitswert der gesamten Liegenschaft. Da im vorliegenden Fall der Einheitswert sämtlicher in den Nachlaß fallender Liegenschaften nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, der keiner der Parteien widersprochen hat, nur 8.000 S beträgt, ergibt sich ein Streitwert unter 15.000 S, sodaß ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs.2 Z 2 ZPO ausgeschlossen ist.Die von den Parteien gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurse sind nicht zulässig. Nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO), der gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO auch für Rekurse gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse mit Rechtskraftvorbehalt gilt, sind auf die Bewertung des Streitgegenstandes die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 60, Absatz 2, JN ist der Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache der Einheitswert (JBl.1954,402 ua.). Die im angeführten Beschluß erwähnte Entscheidung (RZ 1965,46) hat, wie auch andere Entscheidungen, nur ausgesprochen, daß Paragraph 60, Absatz 2, JN nicht anzuwenden sei, wenn nicht die Liegenschaft selbst, sondern das Recht aus einem Vertrag, das nicht nur in der Übertragung einer Liegenschaft besteht, streitverfangen ist. Im übrigen macht diese Entscheidung, dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend, keinen Unterschied bezüglich des Rechtstitels der dem Streit über eine Liegenschaft zugrunde liegt. Eine Einschränkung auf Klagen aus einem dinglichen Recht enthält Paragraph 60, Absatz 2, JN nicht. Wird, wie hier, ausschließlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob einer Liegenschaft begehrt, so ist diese Liegenschaft der Streitgegenstand, für den die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN gilt. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn für die streitverfangene Liegenschaft kein eigener Einheitswert bestünde. Wäre nur ein Teil einer Liegenschaft oder eine zu einer Gesamtheit gehörige Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen, so könnte als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswertes genommen werden. Keinesfalls kann aber der Wert eines streitverfangenen Teiles einer Liegenschaft größer sein, als der Einheitswert der gesamten Liegenschaft. Da im vorliegenden Fall der Einheitswert sämtlicher in den Nachlaß fallender Liegenschaften nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, der keiner der Parteien widersprochen hat, nur 8.000 S beträgt, ergibt sich ein Streitwert unter 15.000 S, sodaß ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgeschlossen ist.
Für die Rekursbeantwortung der Kläger waren keine Kosten zuzusprechen, weil dieser Schriftsatz nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses verweist.